Urteil vom Amtsgericht Meschede - 6 C 300/02
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 290,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 03.06.2002 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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Entscheidungsgründe
2(abgekürzt nach § 303 a Abs. 1 ZPO)
3Die Klage ist begründet.
4Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung des restlichen Anwaltshonorars.
5Dem Kläger steht gem. § 105 Abs. 1 und 2 BRAGO die beanspruchte Mittelgebühr sowohl für das Vorverfahren wie für das gerichtliche Verfahren zu. Bei der Rahmen-gebühr des § 12 BRAGO steht dem Anwalt ein Bestimmungsrecht zu. Die Über-prüfung, ob die vom Anwalt festgesetzte Gebühr angemessen ist, ist nur möglich, wenn die festgesetzte Gebühr offenbar unbillig ist im Sinne eines Ermessens-missbrauchs. Ein Ermessensmissbrauch liegt nicht vor. Die Mittelgebühr ist ange-messen unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Einkommensverhältnisse des Auftraggebers. Die Angelegenheit hatte für den Betroffenen im Bußgeldverfahren grundsätzliche Bedeutung. Für ihn als Berufs-kraftfahrer war wichtig, dass Punkte in Flensburg eingetragen wurden. Der Prozess-bevollmächtigte des Klägers hat nach Akteneinsicht 2 Schreiben an den Kläger ge-schickt und nach Terminsanberaumung die Sache fernmündlich mit dem Kläger besprochen. Verkehrsordnungswidrigkeiten sind nicht grundsätzlich im unteren Ge-bührenrahmen einzuordnen.
6Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 284 ff BGB, 91, 708 Ziff. 11, 713 ZPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 303 a Abs. 1 ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- § 105 Abs. 1 und 2 BRAGO 1x (nicht zugeordnet)
- § 12 BRAGO 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 284 ff BGB, 91, 708 Ziff. 11, 713 ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen 1x