Beschluss vom Amtsgericht Mönchengladbach - 15a III1/16

Tenor

Die Standesbeamtin wird angewiesen, im Wege einer Folgebeurkundung die Namensänderung des Kindes mit Wirkung zum 23.01.2001 im Geburtenregister des Standesamtes F. Nr. 40/1985 einzutragen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.


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