BGB § 1618 Einbenennung

Bürgerliches Gesetzbuch

Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Ehenamen erteilen. Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen; ein bereits zuvor nach Halbsatz 1 vorangestellter oder angefügter Ehename entfällt. Die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht oder das Kind seinen Namen führt, und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. § 1617c gilt entsprechend.

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Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (11. Senat) - 11 LB 252/20
16. November 2021
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Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 O 25/19
9. September 2019
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 298/15
9. November 2016
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Beschluss vom Amtsgericht Mönchengladbach - 15a III1/16
15. Februar 2016
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 405/13
16. Dezember 2015
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Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (1. Senat für Familiensachen) - 13 WF 914/14
20. Oktober 2014
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Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 11 Wx 100/12
9. April 2014
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Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 7 WF 60/13
21. August 2013
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Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (3. Zivilsenat) - 3 W 51/11
29. Juni 2011
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Beschluss vom Sozialgericht Schleswig (3. Kammer) - S 3 AS 133/05 ER
2. Mai 2005
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