Beschluss vom Amtsgericht Mönchengladbach - HRB 16640
Tenor
wird der Antrag auf Bestellung eines Notliquidators vom 06.04.2018 kostenpflichtig zurückgewiesen.
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Gründe:
2Die Entscheidung folgt aus § 66 Absatz 2 GmbHG.
3Der zulässige Antrag ist unbegründet. Unter Beteiligung der IHK Mittlerer Niederrhein konnte das Registergericht keine geeignete Person finden, die bereit wäre das Amt des Notliquidators auszuüben.
4Der im Antrag vom 6.04.2018 vorgeschlagene Geschäftsführer der Mitgesellschafterin G GmbH, Herr H ist im vorliegenden Fall nicht als geeignete Person anzusehen. Die Gesellschafter sind untereinander zerstritten und führen diverse Rechtsstreitigkeiten im Hinblick auf etwaige Auskunftsansprüche vor dem Landgericht Mönchengladbach.
5Die Bestellung eines Notliquidators wäre im vorliegenden Fall nach der Rechtsauffassung des Registergerichts grundsätzlich begründet, um im Hinblick auf die Streitigkeiten der Gesellschafter eine Befriedung und Handlungsfähigkeit der Liquidationsgesellschaft zu erreichen (vgl. Baumbach/Hueck, GmbHG, 21. Aufl. § 66 RN 18). Die Bestellung des Geschäftsführers der Gesellschafterin G GmbH erscheint dem Registergericht hingegen nicht geeignet das Ziel einer Befriedung und Handlungsfähigkeit zu erreichen. Nach der Überzeugung des Registergerichts wäre dies nur durch die Amtsausübung einer nicht an den bestehenden Streitigkeiten beteiligten Person möglich. Der Antrag musste daher der Zurückweisung unterliegen.
6Mönchengladbach, 12.06.2018
7N
8Rechtspfleger
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