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GmbHG § 66 Liquidatoren

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

(1) In den Fällen der Auflösung außer dem Fall des Insolvenzverfahrens erfolgt die Liquidation durch die Geschäftsführer, wenn nicht dieselbe durch den Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluß der Gesellschafter anderen Personen übertragen wird.

(2) Auf Antrag von Gesellschaftern, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens dem zehnten Teil des Stammkapitals entsprechen, kann aus wichtigen Gründen die Bestellung von Liquidatoren durch das Gericht erfolgen.

(3) Die Abberufung von Liquidatoren kann durch das Gericht unter derselben Voraussetzung wie die Bestellung stattfinden. Liquidatoren, welche nicht vom Gericht ernannt sind, können auch durch Beschluß der Gesellschafter vor Ablauf des Zeitraums, für welchen sie bestellt sind, abberufen werden.

(4) Für die Auswahl der Liquidatoren findet § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechende Anwendung.

(5) Ist die Gesellschaft durch Löschung wegen Vermögenslosigkeit aufgelöst, so findet eine Liquidation nur statt, wenn sich nach der Löschung herausstellt, daß Vermögen vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt. Die Liquidatoren sind auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht zu ernennen.

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - II ZB 15/24
7. Mai 2025
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Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 16 U 118/23
12. Dezember 2024
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Urteil vom Niedersächsisches Finanzgericht - 5 K 40/22
15. August 2024
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Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 4 B 4/24
6. August 2024
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Urteil vom Bundessozialgericht - B 12 KR 3/22 R
20. Februar 2024
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Beschluss vom Bundespatentgericht - 30 W (pat) 61/23
1. Februar 2024
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14. September 2023
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27. Oktober 2022
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