Beschluss vom Amtsgericht Mönchengladbach - 50Cs3-20

Tenor

wegen Gefährdung des Straßenverkehrs

wird das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gem. § 153 Abs. 2 StPO eingestellt, weil das Verschulden als gering anzusehen wäre und ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht besteht.

Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der notwendigen Auslagen, trägt insoweit die Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO).

Mönchengladbach, 14.07.2020

S

Richterin am Amtsgericht


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