Beschluss vom Amtsgericht Mönchengladbach - 58 Gs 95/23
Tenor
Dem Beschuldigten N. wird Rechtsanwältin X. S.-straße, F., als Pflichtverteidigerin bestellt
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Gründe:
2Rechtsanwältin X. war dem Beschuldigten gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO vor dem Hintergrund der damaligen Inhaftierung des Beschuldigten beizuordnen.
3Der Antrag auf Beiordnung wurde am 00.00.0000 gestellt. Zu diesem Zeitpunkt lagen die Voraussetzungen für eine Beiordnung gemäß § 140 1 Nr. 5 StPO vor. Die Verteidigerin hat somit alles Erforderliche für ihre Beiordnung getan hat.
4Rechtsanwältin X. wäre dem Beschuldigten demnach beizuordnen gewesen. Die Entscheidung ist allein aufgrund justizinterner Vorgänge unterblieben, auf die der Beschuldigte und die Verteidigerin keinen Einfluss hatten.
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