Beschluss vom Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt - 503 L 001/21

Tenor

1. Der sofortigen Beschwerde der Schuldnerin vom 26.11.2021 gegen den hiesigen Beschluss vom 04.11.2021 wird nicht abgeholfen.

2. Die Verfahrensakte wird insofern dem Landgericht N zur Entscheidung vorgelegt.

3. Mit den weiteren „Dienstaufsichtsbeschwerden“ der Ersteherin gegen die Zwangsverwalterin vom 12.12.2021 und 28.12.2021 wird sich das Vollstreckungsgericht nach Rückkehr der Akten und Eingang der Stellungnahme der Zwangsverwalterin befassen.


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Vfg.

1.         Abschrift des Beschlusses an Beteiligte des BeschwerdeverfahrensBeifügen: DS Bl. 223-226

2.         Urschriftlich mit Aktedem Landgericht

45 46

3.         Wv nach Rückkehr

Mönchengladbach, 14.01.2022Amtsgericht

SiepmannRechtspfleger

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