Beschluss vom Amtsgericht Münster - 22 III 130/18

Tenor

Der Standesbeamte des Standesamtes B wird angewiesen, den Eintrag im Geburtenregister Nr. G #####/#### des Standesamtes B wie folgt zu berichtigen:

Die bisherige Geschlechtsangabe zum Kind, der beteiligten Person zu 1., im Geburtseintrag ist zu streichen. Ein neuer Eintrag zur Geschlechtseingabe ist nicht aufzunehmen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.

Der Verfahrenswert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.


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="absatzLinks">Vorliegend entspricht das im Geburtenregister der antragstellenden Person eingetragene Geschlecht „weiblich“ zur Überzeugung des Gerichts nicht der persönlich empfundenen Sexualität bzw. Geschlechtsidentität. Diese fühlt sich, ebenfalls zur Überzeugung des Gerichts, weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zugehörig.

26 27 28 29 30 31 s="absatzRechts">32 33 34 35 36 37 38 39 40

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