Beschluss vom Amtsgericht Naumburg - 3 F 393/22 AD
Orientierungssatz
Die Anerkennung einer unbegleiteten Auslandsadoption kann aus Kindeswohlaspekten erforderlich sein, wenn eine stabile und sichere Eltern-Kind-Beziehung entstanden ist und bei Ablehnung dieses Verhältnis zerstört werden würde und das in der Bundesrepublik Deutschland lebende Kind in Rechtsunsicherheit verbliebe, weil ein turkmenischer Adoptionsbeschluss vorliegt.(Rn.9) (Rn.10)
Tenor
1.
Es wird festgestellt, dass die am 27. Februar 2022 durch die Entscheidung des Bürgermeisteramtes der Stadt ... Turkmenistan ausgesprochene Adoption des am ... 2021 in der Stadt Mary, Turkmenistan geborenen Kindes namens ... unter gleichzeitiger Änderung des Namens des Kindes in ... anzuerkennen ist.
Es wird weiter festgestellt, dass mit der Adoption die Rechte und Pflichten im Verhältnis zu den leiblichen Eltern des Kindes erloschen sind und dass das Annahmeverhältnis einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht.
2.
Es wird davon abgesehen Gerichtskosten zu erheben. Die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten trägt jeder selbst.
Gründe
I.
- 1
Die Annehmende ist turkmenische Staatsangehörige und lebt in der Bundesrepublik Deutschland.
- 2
Laut Entscheidung Bürgermeisteramtes der Stadt Mary, Turkmenistan vom 27. Februar 2022 wurde die Adoption des am ... 2021 in der Stadt Mary, Turkmenistan geborenen Kindes namens ..., unter gleichzeitiger Änderung des Namens des Kindes in ... ausgesprochen. Bei dem Kind handelt es sich um die Nichte der Annehmenden.
- 3
Die Annehmende beantragte unter dem 13.09.2022 die Anerkennung.
- 4
Sämtliche Beteiligte wurden gehört und haben umfassende Stellungnahmen abgegeben. Wegen der genauen Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
- 5
Am 29.02.2024 erfolgte im Amtsgericht Naumburg der Anhörungs- und Erörterungstermin sowie die Kindesanhörung. Diesbezüglich wird auf das gefertigte Protokoll verwiesen.
II.
- 6
Es war - wie tenoriert - zu entscheiden.
1.
- 7
Auf Antrag d. Annehmenden war im Verfahren nach § 2 Abs. 1 und 3 AdWirkG die unter Ziffer 1. des Tenors benannte Feststellung zur Adoptionsentscheidung in Turkmenistan vom 27. Februar 2022 zu treffen.
- 8
Die Anerkennung der verfahrensgegenständlichen Adoptionsentscheidung für den deutschen Rechtskreis beruht auf dem Eingreifen des Ausnahmetatbestands des § 4 Abs. 1 Satz 2 AdWirkG.
- 9
Im maßgeblichen Zeitpunkt der Anerkennungsentscheidung ist nach Überzeugung aller Beteiligten zwischen der Annehmenden und dem Kind bereits ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden und die Annahme ist für das Wohl des Kindes erforderlich, § 4 Abs. 1 Satz 2 AdWirkG.
- 10
Die örtliche Adoptionsvermittlungsstelle verweist insoweit auf eine entstandene stabile und sichere Eltern-Kind-Beziehung und die Erforderlichkeit der Adoptionsanerkennung aus Kindeswohlaspekten. Bei Ablehnung würde dieses Verhältnis zerstört werden und das in der Bundesrepublik Deutschland lebende Kind verbliebe in Rechtsunsicherheit, da ein turkmenischer Adoptionsbeschluss vorliegt. Aus diesem Grund kommen auch die Vertreterin der Zentralen Adoptionsstelle und die Verfahrensbeiständin zu dem Ergebnis, dass die Annahme - trotz der unbegleiteten Adoption - aufgrund der geschaffenen Fakten für das Kind gegenüber denkbaren Alternativen die deutlich bessere Lösung darstellt, und befürworten im Ergebnis die ausgesprochene Annahme.
- 11
Dieses Ergebnis wird auch durch den Erörterungs- und Anhörungstermin vom 29.02.2024 sowie die Kindesanhörung vom gleichen Tage gestützt.
- 12
Ferner war gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AdWirkG festzustellen, dass mit der Adoption die Rechte und Pflichten im Verhältnis zu den leiblichen Eltern des Kindes erloschen sind und dass das Annahmeverhältnis einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht.
2.
- 13
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1, Abs. 3 FamFG.
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