Beschluss vom Amtsgericht Nettetal - 8 VI 48 /97

Tenor

Der Antrag der Beteiligten zu 1.) auf Erteilung eines Erbscheins des Inhalts, dass sie alleinige befreite Vorerbin des Erblassers ist, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen .

Eine Erstattung außergerichtlichter Kosten erfolgt nicht.

Der Gegenstandswert wird auf 326.000,00 DM festgesetzt.


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