Beschluss vom Amtsgericht Nettetal - 8 VI 48 /97
Tenor
Der Antrag der Beteiligten zu 1.) auf Erteilung eines Erbscheins des Inhalts, dass sie alleinige befreite Vorerbin des Erblassers ist, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen .
Eine Erstattung außergerichtlichter Kosten erfolgt nicht.
Der Gegenstandswert wird auf 326.000,00 DM festgesetzt.
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(Die Antragsstellerin , die Beteiligte zu 1.) , ist die zweite Ehefrau des Erblassers, seine erste Ehefrau XXXX XXXX ist am 07.03.1991 verstorben.
2Der Erblasser hat folgende letztwillige Verfügungen hinterlassen :
3a. Erbvertrag vom 14.11.1949 , UR-Nr: XXX Notar XXX: Darin haben sich der Erblasser und seine erste Ehefrau zu Alleinerben eingesetzt.
4b. Privatschriftliches gemeinschaftliches Testament vom 09.01.1985; Darin haben der Erblasser und seine verstorbene erste Ehefrau für den Fall, dass sie/ er der Längstlebende ist, wechselbezüglich gleichlautende Verfügungen getroffen , bedacht sind die Beteiligten zu 2.) bis 4.)
5Am 07.03.1991 ist die erste Ehefrau verstorben und vom Erblasser beerbt worden .
6Durch notarielle Erklärung vom 11.08.1994 / UR.Nr. xxxx Notar xxxx -hat der Erblasser seinen Verfügung im gemeinschaftlichen Testament vom 09.01.1985 wegen Übergehens eines Pflichtteilsberechtigten-nämlich seiner zweiten Ehefrau , die er am 28.12.1993 geheiratet hatte- angefochten.
7Durch Erbvertrag vom gleichen Tage -UR.Nr : xxxx Notar xxxx -haben der Erblasser und seine zweite Ehefrau , die Beteiligte zu 1.) , folgende Verfügungen getroffen :
8Der Erblasser hat für den Fall, dass er der Erstversterbende ist, seine zweite Ehefrau zur alleinigen befreiten Vorerbin eingesetzt , zum Nacherben hat er den Beteiligten zu 2.) eingesetzt .
9Die Beteiligte zu 1.) hat für den Fall ihres Todes 5 andere Personen zu gleichen Teilen zu ihren Erben bestimmt .
10Auf den Erbvertrag vom 11.08.1994 stützt die Antragsstellerin ihr Erbrecht.
11Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der genannten Urkunden Bezug genommen .
12Der Antrag der Beteiligten zu 1 .) ist nicht begründet.
13Ihre Einsetzung als alleinige befreite Vorerbin im Erbvertrag vom 11.08.1994 ist nicht wirksam, denn das Recht zum Widerruf seiner im gemeinschaftlichen Testament vom 09.01.1985 getroffenen Verfügungen ist gemäß § 2271 Absatz 2 BGB mit dem Tode der ersten Frau erloschen .
14Die Anfechtung des gemeinschaftlichen Testaments vom 09.01.1985 ist nicht wirksam geworden. Zwar liegt ein Anfechtungsgrund nach § 2079 Satz 1 BGB vor . Gemäß Satz 2 dieser Vorschrift ist die Anfechtung jedoch ausgeschlossen , soweit anzunehmen ist, dass der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage die Verfügung getroffen haben würde. Es ist davon auszugehen, dass der Erblasser die wechselbezüglichen Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament mit seiner ersten Ehefrau auch dann getroffen hätte, wenn er gewusst hätte, der er der Längstlebende ist und erneut heiraten würde . Eine solche Möglichkeit besteht grundsätzlich immer und für beide Verfügenden. Da der Erblasser und seine erste Ehefrau keine Regelung für den Fall der Wiederheirat des Überlebenden getroffen haben ist davon auszugehen, dass beide den Willen hatten, dass die Verfügungen in ihrem gemeinschaftlichen Testament auf jeden Fall Gültigkeit und Bestand haben sollten, unabhängig davon, ob der Überlebende wieder heiraten würde oder nicht.
15Auch der Umstand , dass im Falle der Wirksamkeit der Anfechtung auch die wechselbezügliche Verfügung der ersten Ehefrau des Erblassers hinfällig geworden und somit nach ihrem Tode gesetzliche Erbfolge eingetreten wäre, spricht dafür , dass der Erblasser im Sinne von § 2079 Satz 2 BG auch bei Kenntnis der Sachlage die Verfügung vom 09.01.1985 getroffen haben würde.
16Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 130 Absatz 2 Kosteno, § 13 a FGG
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Referenzen
- 5 Am 07.03 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 2271 Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen 1x
- BGB § 2079 Anfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten 1x
- § 2079 Satz 2 BG 1x (nicht zugeordnet)
- § 13 a FGG 1x (nicht zugeordnet)