Urteil vom Amtsgericht Nettetal - 17 C 40/17
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 135,07 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 25.02.2017 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 71 % und die Beklagte 29 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
1
Entscheidungsgründe:
2Die Klage ist teilweise begründet.
3Der Kläger hat einen Anspruch auf weiteren Schadensersatz gegen die Beklagte i.H.v. 135,07 EUR aus §§ 18 Abs. 1, 7 Abs. 1 StVG und § 3 PflVG.
4Die Beklagte hat hinsichtlich der Verbringungskosten über den bereits erstatteten Betrag von 80,00 EUR (netto) weitere 113,50 EUR (netto) mithin 135,07 EUR (brutto) zu erstatten. Diese Kosten hat bereits der Sachverständige in seinem Gutachten angesetzt. Genau diese Kosten sind ausweislich der Rechnung der Reparaturwerkstatt I sowie der ausführlichen Darlegung der Kosten im klägerischen Schriftsatz vom 09.06.2017 auch in dieser Höhe entstanden. Weiterer Ausführungen und Unterlagen – insbesondere einer weiteren Erklärung der Firma I bezüglich ihrer Geschäftsverbindungen oder gar der Vorlage der Rechnung der externen Lackiererei durch die Firma I – bedarf es nicht. Die Angemessenheit der Höhe der Kosten ist aufgrund der ausführlichen Darlegung nicht zu beanstanden.
5Hingegen ist der Abzug der Beklagten bei den Kosten für die Bereitstellung eines Ersatzfahrzeugs während der Reparatur gerechtfertigt. Sie hat die Abrechnung des Mietwagens auf der Grundlage des Fraunhofer-Marktpreisspiegels vorgenommen, diese mit Schreiben an den Klägervertreter vom 17.02.2017 detailliert begründet und mit 277,09 EUR beanstandungsfrei in die Abrechnung eingestellt. Der Kläger hat weder die Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebots bei der Anmietung des Ersatzfahrzeugs dargelegt noch Umstände vorgetragen, die es rechtfertigen könnten, ihm auch wirtschaftlich nicht erforderliche Mietwagenkosten zuzuerkennen. Demnach ist das Gericht gehalten, den Schaden auf der Grundlage der objektiven Marktlage gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Ein objektives und wirtschaftlich angemessenes Angebotsspektrum erreicht der Fraunhofer-Marktpreisspiegel durch anonyme Marktabfragen am besten (vgl. OLG Düsseldorf, 24.03.2015, I-1 U 42/14).
6Die Zinsentscheidung ergibt sich aus Verzugsgesichtspunkten.
7Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
8Es bestand kein Anlass, die Berufung zuzulassen.
9Der Streitwert wird auf 469,95 EUR festgesetzt.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- StVG § 18 Ersatzpflicht des Fahrzeugführers 1x
- StVG § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt 1x
- ZPO § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung 1x
- 1 U 42/14 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen 1x