Beschluss vom Amtsgericht Neuss - 32 K 16/03
Tenor
blieb im Versteigerungstermin am 12.07.2006 Meistbietender:
......
Das vorbezeichnete Versteigerungsobjekt wird daher dem Meistbietenden für den durch Zahlung zu berichtigenden Betrag von 187.000,00 € (in Buchstaben: einhun-dertsiebenundachtzigtausend Euro) unter folgenden Bedingungen zugeschlagen:
1. Es bleibt kein Recht bestehen.
2. Der durch Zahlung zu berichtigende Betrag des Meistgebots abzüglich der geleis-teten Sicherheit in Höhe von 22.500,00 € ist von heute an mit 4 % zu verzinsen und mit diesen Zinsen bis zum Verteilungstermin an das Gericht zu zahlen.
Soweit das Meistgebot im Verteilungstermin nicht entrichtet wird, sind Verzugs-zinsen gemäß § 288 Abs. 1 BGB in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Ba-siszinssatz zu zahlen.
3. Die Kosten dieses Beschlusses fallen dem Ersteher zur Last.
4. Im übrigen gelten die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen.
Zugleich wird der Antrag des Schuldners auf Gewährung von Vollstreckungsschutz gemäß § 765a ZPO kostenpflichtig zurückgewiesen.
1
Gründe:
2Mit Schreiben vom 26.06.2006 beantragte der Schuldner die Verschiebung des Versteigerungstermins. Diesen Antrag konkretisierte er mit Schreiben vom 12.07.2006 dahin, dass auf Grund schwerer psychischer Störungen die Aussetzung des Verfahrens für 3 Monate nach § 765a ZPO beantragt werde.
3Dem Antrag beigefügt war eine Bescheinigung es Dr. med...., Prakt. Arzt – Sportmedizin – Alternative Heilkunde, vom 26.06.2006, wonach dieser "die geplante Versteigerung aus medizinischer Sicht für unzumutbar und lebensgefährlich" hält. Die Durchführung des Versteigerungstermins bedeute für den Schuldner unmittelbare Gefahr für Leib und Leben.
4Der Versteigerungstermin wurde am 12.07.2006 durchgeführt und die Entscheidung über den Zuschlag zunächst auf den 10.08.2006 vertagt. Dem Schuldner wurde u. a. aufgegeben, ein amtsärztliches Gutachten vorzulegen, aus dem medizinisch fundiert hervorgeht, dass die Versteigerung eine lebensbedrohliche Gefährdung darstelle.
5Am 09.08.2006 wurde sodann durch den Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners, Rechtsanwalt .... eine amtsärztliche Bescheinigung des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie .... vom 31.07.2006 vorgelegt.
6Darin wird folgendes festgestellt:
7"Die Beurteilung einer akuten Suizidalität mit impulsartigen eigengefährdenden Verhaltensweisen konnte aufgrund der nur reduzierten Informationen und der Angaben des Klienten nicht eindeutig eruiert werden. Es ist jedoch aufgrund des Krankheitsbildes im Hinblick auf die reaktive Komponente nicht auszuschließen."
8Die nur reduzierten Informationen wurden mit der urlaubsbedingten Abwesenheit der behandelnden Ärzte begründet.
9Daraufhin wurde die Zuschlagsentscheidung auf den 24.08.2006 vertagt, verbunden mit der Auflage, dem Amtsarzt die fehlenen Informationen zu verschaffen, und eine ergänzende amtsärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der sich ergibt, dass die Versteigerung für den Schuldner eine lebensbedrohliche Gefahr darstelle.
10Die Entscheidung über den Zuschlag wurde anschließend wegen krankheitsbedingter Abwesenheit der zuständigen Rechtspflegerin noch zweimal vertagt (auf den 29.08. und 05.09.2006).
11Die Gläubiger zu 2. und 3. haben eine Stellungnahme nicht abgegeben;
12die Gläubigerin zu 1. hat diesem Antrag widersprochen.
13Wegen aller Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
14Der Antrag gemäß § 765 a ZPO ist zulässig; jedoch als unbegründet zurückzuweisen.
15Nach § 765 a ZPO kann Vollstreckungsschutz nur gewährt werden, wenn die Zwangsvollstreckungsmaßnahme unter Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Dabei ist zu beachten, dass § 765 a ZPO eine Ausnahmevorschrift ist. Sie greift deshalb nicht schon ein, wenn der nachgesuchte Vollstreckungsschutz im Interesse der Schuldner dringend geboten und der Gläubigerin auch zuzumuten ist. Die Zwangsvollstreckung muss vielmehr eine Härte bedeuten, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Dies ist hier nicht der Fall.
16Eine akute Gefahr für Leib und Leben des Schuldners kann auf Grund der vorliegenden Unterlagen nicht festgestellt werden. Es ist nicht hinreichend dargelegt, dass gerade durch die Zuschlagserteilung eine lebensbedrohliche Situation für den Schuldner eintreten werde, deren Schwere einen Eingriff in das Gläubigerrecht auf Eigentumszugriff (Artikel 14 Grundgesetz) rechtfertigen würde.
17Aus den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen geht zwar hervor, dass eine psychische Erkrankung mit reaktiv-depressivem Geschehen vorliegt und die Versteigerung eine erhebliche Belastung für den Schuldner darstellt; jedoch ist ein sittenwidriges Ergebnis der Vollstreckung darin nicht zu erblicken.
18Für eine solche Feststellung hätte es der geforderten ergänzenden amtsärztlichen Bescheinigung bedurft, welche jedoch nicht vorgelegt wurde. Nach Angaben des Kreisgesundheitsamts sind die hierfür erforderlichen Informationen bis heute nicht erfolgt.
19Der Schuldner hatte auf Grund der zahlreichen Vertagungen ausreichend Zeit, die Auflagen zu erfüllen. Seit der (nicht ausreichenden) Begutachtung vom 31.07.2006 sind mehr als fünf Wochen verstrichen, ohne dass ein ergänzendes Gutachten vorgelegt wurde.
20Der Vollstreckungsschutzantrag des Schuldners ist daher zurückzuweisen.
21Da Zuschlagsversagungsgründe nicht ersichtlich sind und der Vollstreckungsschutzantrag unbegründet ist, ist der Zuschlag auf das oben aufgeführte Meistgebot zu erteilen.
22Die Kostenentscheidung für die Zurückweisung des Vollstreckungsschutzantrags beruht auf § 91 ZPO.
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| Neuss, 05.09.2006 Rechtspflegerin |
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