Urteil vom Amtsgericht Neuss - 5 Ds 88/24 (30Js 14358/23)
Tenor
Der Angeklagte wird wegen versuchten Betrugs in Tateinheit mit Missbrauchs von Titeln zu einer Geldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen zu je 45,00 EUR verurteilt.
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Rechtskräftig seit dem 28.11.2024 X., Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle |
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Amtsgericht Neuss IM NAMEN DES VOLKES Urteil |
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In der Strafsache
3gegen D.geboren am 00. März 0000 H.,Z. Staatsangehöriger,wohnhaft R.-straße, K.
4wegen versuchten Betrugs und Missbrauchs von Titeln
5hat das Amtsgericht Neussaufgrund der Hauptverhandlung vom 00.00.0000,an der teilgenommen haben:
6Richter am Amtsgericht N.
7als Richter
8Rechtsreferendar C.
9als Vertreter der Staatsanwaltschaft F.
10Rechtsanwältin Y. aus F.als Verteidigerin des Angeklagten J.
11Justizbeschäftigte W.
12als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
13für Recht erkannt:
14Der Angeklagte wird wegen versuchten Betrugs in Tateinheit mit Missbrauchs von Titeln zu einer Geldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen zu je 45,00 EUR verurteilt.
15Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens, sowie seine notwendigen Auslagen zu tragen.
16Angewendete Vorschriften: §§ 132a Abs. 1 Nr. 1, 263 Abs. 1, 22, 23,
1752 StGB
18Gründe
19(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)
20Der festgestellte Sachverhalt und das angewendete Strafgesetz ergeben sich aus dem zugelassenen Anklagesatz, auf den Bezug genommen wird.
21Angewendet wurden die im Urteilstenor aufgeführten Bestimmungen.
22Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.
23N. Richter am Amtsgericht
24Ausgefertigt
25X. Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
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Referenzen
- StPO § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten 1x
- StPO § 267 Urteilsgründe 1x
- 5 Ds 88/24 1x (nicht zugeordnet)
- 30 Js 14358/23 1x (nicht zugeordnet)
