Beschluss vom Amtsgericht Neuss - 63 M 1784/24
Tenor
In der Zwangsvollstreckungssache
wird der pfändungsfreie Betrag des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des hiesigen Amtsgerichts vom 28.11.2024 (Geschäftsnummer: 63 M 1784/24) aufgrund des Antrags des Gläubigers vom 23.12.2024 ab dem Monat Januar 2025 auf
1.053,75 €
festgesetzt.
Dieser unpfändbare Betrag ist gültig für das pfändbare Arbeitseinkommen und für das Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto.
Die Wirkungen des Beschlusses werden von der Rechtskraft abhängig gemacht.
1
Gründe:
2Mit Antrag vom 23.12.2024 beantragte der Gläubiger die Herabsetzung des pfändungsfreien Betrages. Als Begründung trug er vor, dass der Schuldner seinen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den drei minderjährigen Kindern nicht nachkomme und bezog sich auf einen entsprechenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Landesamtes für Finanzen.
3Zu belassen ist dem Schuldner nur der notwendige Unterhalt i.S.d. dritten und elften Kapitels des SGB XII oder nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des SGB II.
4Das bedeutet der zur Existenzsicherung zu belassene notwendige Unterhalt, der allein dem Sozialhilfebedarf entspricht. Dem Schuldner darf bei der Vollstreckung einer Forderung gem. § 850f Abs. 2 ZPO nicht mehr verbleiben, als ihm nach den sozialhilferechtlichen Vorschriften zum Lebensunterhalt zusteht.
5Dieser Betrag ermittelt sich wie folgt:
6- 7
Regelsatz Haushaltsvorstand 563,00 €
- 8
bes. Mehrbedarf wegen Erwerbstätigkeit, pauschal 25% 140,75 €
- 9
ortsübliche angemessene Miete, hälftiger Anteil 350,00 €
1.053,75 €
11Insoweit ist die Berechnung des Gläubigers nicht zu beanstanden. Da die Ehefrau des Schuldners über eigene Einkünfte verfügt und daher bedarfsmäßig nicht zu berücksichtigen ist, ist auch nur der hälftige Anteil des Schuldners an einer ortsüblichen Miete anzusetzen.
12Der Schuldner wurde zum Antrag angehört, hat sich jedoch nicht geäußert.
13Daher war dem Antrag stattzugeben.
14Rechtsbehelfsbelehrung:
15Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde(§§ 793 ZPO, 11 Abs. 1 RpflG, 567 Abs. 1, 2 ZPO) gegeben.
16Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt, andernfalls die befristete Erinnerung (§§ 793, 567 Abs. 2 ZPO, 11 Abs. 2 RPflG).
17Die Rechtsbehelfe sind binnen einer nicht verlängerbaren Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses in Schriftform und deutscher Sprache oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Neuss, Breite Straße 48, 41460 Neuss, dessen Beschluss angefochten wird oder bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, als Beschwerdegericht einzulegen. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.
18Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Sie soll begründet werden. Für die Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt des Eingangs des Schriftsatzes bei Gericht oder der Protokollierung maßgeblich. Die sofortige Beschwerde kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines anderen als der vorgenannten Gerichte erklärt werden. Protokolliert ein anderes als die vorgenannten Gerichte die Beschwerde, ist der Eingang des Protokolls beim Amtsgericht Neuss oder beim Landgericht Düsseldorf als Beschwerdegericht zur Einhaltung der Frist maßgeblich.
19Neuss, 05.02.2025
20Amtsgericht
21N.Rechtspflegerin |
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Referenzen
- ZPO § 793 Sofortige Beschwerde 2x
- §§ 793 ZPO, 11 Abs. 1 RpflG, 567 Abs. 1, 2 ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde 2x
- ZPO § 2 Bedeutung des Wertes 1x
- §§ 793, 567 Abs. 2 ZPO, 11 Abs. 2 RPflG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 850f Änderung des unpfändbaren Betrages 1x
- Beschluss vom Amtsgericht Neuss - 63 M 1784/24 1x