Urteil vom Amtsgericht Neuss - 2 Ls 21/25 (40 Js 847/25)
Tenor
Die Angeklagten A., T. und E. sind des versuchten Diebstahls schuldig.
Sie werden wie folgt bestraft:Der Angeklagte A. zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten,der Angeklagte T. zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten und der Angeklagte E. zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten.
Die Freiheitsstrafen des A. und des T. und des E. werden in ihrer Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen zu tragen.
Angewendete Vorschriften:§§ 242 I, 243 I Nr. 2, 22, 23, 25 II StGB
1
|
||
Amtsgericht Neuss IM NAMEN DES VOLKES Urteil |
||
In der Strafsache
3gegen 1. den Automechaniker A., geboren am 00.00.1966 in Biddoss/Polen, polnischer Staatsangehöriger, ledig, zuletzt wohnhaft F.-straße, X., 2. den berufslosen T., geboren am 00.00. 1991 in Ostrow Mazowiecka/Polen, polnischer Staatsangehöriger, ledig, zuletzt wohnhaft B.-straße, Q. 3. den Elektromonteur E., geboren am 00.00. 1981 in Tczew, polnischer Staatsangehöriger, geschieden, zuletzt wohnhaft W.-straße, J.,
4- sämtliche Angeklagte vorläufig festgenommen am 23.01.2025 und in Untersuchungshaft seit dem 24.01.2025 aufgrund der Haftbefehle des Amtsgerichts Neuss. vom 24.01.2025 zu den Aktenzeichen 8 Gs 11/25, 12/25 und 13/25 bis zum 30.Juli 2025.
5wegen versuchten Diebstahls
6hat das Amtsgericht – Schöffengericht - R.
7aufgrund den Hauptverhandlungen vom 14.07.2025 und 30.07.2025,
8an denen teilgenommen haben:
9Richter am Amtsgericht G.
10als Vorsitzender,
11U., Textilingenieurin und
12L.
13als Schöffen,
14Staatsanwältin Y.
15als Beamtin der Staatsanwaltschaft Düsseldorf,
16Rechtsanwalt M. ( Sitzung vom 14.07.2025)als Pflichtverteidiger des Angeklagten A. undRechtsanwalt Z. aus I. ( Sitzung vom 30.07.25)als Pflichtverteidiger des Angeklagten A.,
17Rechtsanwalt H. aus R.als Pflichtverteidiger des Angeklagten T.,
18Rechtsanwältin D. aus R.als Pflichtverteidigerin des Angeklagten E.
19Justizbeschäftigte O.
20als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
21am 30.07.2025für R e c h t erkannt:
22Die Angeklagten A., T. und E. sind des versuchten Diebstahls schuldig.
23Sie werden wie folgt bestraft:Der Angeklagte A. zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten,der Angeklagte T. zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten und der Angeklagte E. zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten.
24Die Freiheitsstrafen des A. und des T. und des E. werden in ihrer Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
25Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen zu tragen.
26Angewendete Vorschriften:§§ 242 I, 243 I Nr. 2, 22, 23, 25 II StGB
27Gründe:
28Der Angeklagte A. ist 28 Jahre alt und wuchs bei seinen Eltern auf. Er hat eine Schwester und besuchte eine Schule und eine Berufsschule, in der er zum Mechaniker ausgebildet wurde. Er hat zwei Kinder und wohnt in Polen.
29Der Angeklagte T. ist 34 Jahre alt und wuchs ebenfalls bei seinen Eltern auf. Er hat drei Geschwister und verfügt über einen Schulabschluss, der mit der Mittleren Reife vergleichbar ist. Er hat drei Kinder und ist berufslos.
30Der Angeklagte E. ist 44 Jahre alt und wuchs ebenfalls bei seinen Eltern auf. Er hat zwei Schwestern und besuchte eine Schule und dann eine Berufsschule, in der er zum Elektromonteur ausgebildet wurde. Er hat zwei Kinder, wohnt in R. und gibt an, nach vielen Operationen krank zu sein.
31Der Angeklagte A. ist nicht vorbestraft.
32Der Angeklagte T. ist vorbestraft:
331. Entscheidungsdatum: entscheidende Behörde: BKZ entsch. Behörde: Aktenzeichen: rechtskräftig seit: Tatbezeichnung: Datum der (letzten) Tat: Angewendete Vorschriften: Hinweis gemäß BZRG § 41 Abs. 5: |
03.11.2023 AG Erlangen D3303 6 Cs 914 Js 146010/23 20.02.2024 Fahrl. Trunkenheit im Verkehr 16.09.2023 StGB§ 316 Abs. 1, § 316 Abs. 2, § 69, § 69 a 40 Tagessätze zu je 50,00 EUR Geldstrafe Sperre für die Fahrerlaubnis bis 19.12.2024 14.08.2024 Amtsgericht Düsseldorf R 1101 |
2. Entscheidungsdatum: entscheidende Behörde: BKZ entsch. Behörde: Aktenzeichen: rechtskräftig seit: Tatbezeichnung: Datum der (letzten) Tat: Angewendete Vorschriften: Hinweis gemäß BZRG § 41 Abs. 5: |
14.08.2024 Amtsgericht Düsseldorf R 1101 14.08 .2024 Gemeinschaftlicher Diebstahl 07.08.2024 StGB § 242 Abs. 1, § 25 Abs. 2 70 Tagessätze zu je 10,00 EUR Geldstrafe Anmerkung: Mitgeteilt ohne konkrete Angaben zum Geburtsort. |
Auch der Angeklagte E. ist vorbestraft:
351.
3630.05.2017 Amtsgericht R. (R1102) - 110 Js 7436/16 7 Cs 630/16
37Tatbezeichnung: Rechtskräftig seit: Datum der (letzten) Tat: Angewendete Vorschriften: |
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort in Tateinheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tatmehrheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs 24.11.2017 21.09.2016 StGB§ 316 Abs. 1, Abs. 2, § 315c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3 Nr. 2, § 142 Abs. 1 Nr. 1, § 69a, § 69, § 54, § 53, § 52 100 Tagessätze zu je 10,00 EUR Geldstrafe Sperre für die Fahrerlaubnis bis 29.01.2018 |
2.
3917.09.2018 Amtsgericht Bochum (R2201) - 862 Js 298/18 33 Ds 215/18
40Tatbezeichnung: Rechtskräftig seit: Datum der (letzten) Tat: Angewendete Vorschriften: |
Fahrlässige Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis 25.09.2018 04.03.2018 StGB§ 316 Abs. 1, Abs. 2, § 69a, § 52, StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1 120 Tagessätze zu je 15,00 EUR Geldstrafe Sperre für die Fahrerlaubnis bis 24.03.2020 |
3. 12.01.2021 Amtsgericht R. (R1102) - 40 Js 5338/20 7 Cs 465/20
42Tatbezeichnung: Rechtskräftig seit: Datum der (letzten) Tat: Angewendete Vorschriften: |
Fahrens ohne Fahrerlaubnis 20.01.2021 21.04.2020 StGB§ 267 Abs. 1, § 69b, § 69a, § 69, § 53, StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1 7 Monat(e) Freiheitsstrafe Sperre für die Fahrerlaubnis bis 19.01.2022 Bewährungszeit bis 19.01.2024 Strafe erlassen mit Wirkung vom 12.04.2024 |
In der Nacht zum 23.01.2025 begaben sich die Angeklagten A.,
44T. und E. aufgrund eines zuvor gemeinsam getroffenen
45Tatentschlusses mit dem Fahrzeug des Modells Audi A 8 mit dem amtlichen
46Kennzeichen N01 des Angeklagten E. in die P.-straßen in QU.
47Dort stellten sie das Fahrzeug mit laufendem Motor ab, woraufhin sich die
48Angeklagten A. und T. zu Fuß in die anliegende WZ.-straße
49begaben.
50Dort öffneten sie mittels eines unbekannten Gegenstands das Schloss des
51abgestellten Wohnmobils des Geschädigten CJ. mit dem amtlichen Kennzeichen
52N02 in der Absicht, dieses zu entwenden. Hierzu brachen die
53Angeklagten A. und T. in dem Wohnmobil die Verdeckung
54unterhalb der Lenkradsäule auf und gelangten so an die Verkabelung, um den Motor
55zu starten. Im weiteren Verlauf gelang es dem Angeklagten A., das
56Wohnmobil über eine kurze Distanz zu fahren. Als die Alarmanlage des Wohnmobils
57in Gestalt der Hupe anging, setzte der Angeklagte A. das Wohnmobil
58wieder zurück und verließ das Wohnmobil gemeinsam mit dem Angeklagten
59T. wieder in Richtung P.-straße, wo der Angeklagte E. auf sie
60wartete.
61Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der glaubhaften und glaubwürdigen geständigen Einlassung der Angeklagten A. und T., der Einlassung des Angeklagten E., soweit dieser gefolgt werden konnte, sowie aufgrund der Bekundungen der vernommenen Zeugen, der Inaugenscheinnahme von Lichtbildern und der Verlesung von Urkunden.
62Der Angeklagte A. hat bereits im Verhandlungstermin am 14.07.2025 seine eigene Tatbeteiligung vollumfänglich geständig eingeräumt und lediglich die Einschränkung gemacht, zu den eventuellen Tatbeiträgen der Mitangeklagten wolle er keine Angaben machen.
63Der Angeklagte T. entschloss sich im Hauptverhandlungstermin am 30.07.2025 dazu, die Anklagevorwürfe vollumfänglich einzugestehen, also ohne Einschränkung bezüglich der Tatbeteiligungen der übrigen Angeklagten, so dass der Angeklagte T. auch eingeräumt hat, die Tat zusammen mit dem A. und dem E. begangen zu haben.
64Der Angeklagte E. hat dagegen angegeben, er habe den Angeklagten T. nur flüchtig, den Angeklagten A. bis zu Beginn der Fahrt am 22./23.01.2025 gar nicht gekannt. In der Nacht vom 22..auf den 23.01.2025 sei man dann zur P.-straße/WZ.-straße in QU. gefahren und die Angeklagten A. und T. seien ausgestiegen, um dort noch Getränke zu kaufen, während er im Auto gewartet habe. Von irgendwelchen Diebstahlsabsichten habe er nichts gewusst. Es habe hier keine gemeinsame Absprache zur Begehung einer Diebstahlstat gegeben.
65Hierbei handelte es sich zur Überzeugung des Gerichtes um eine bloße Schutzbehauptung.
66Die Zeugen MU. und QE. haben glaubhaft und glaubwürdig angegeben, dass der Audi A8, der von dem Angeklagten E. geführt wurde, in den Kreuzungsbereich P.-straße/WZ.-straße in QU. eingefahren sei und der Angeklagte E. im Fahrzeug sitzen geblieben sei, bei laufendem Motor, während die anderen beiden Angeklagten ausgestiegen und Richtung WZ.-straße gegangen seien. Sie seien zur WZ.-straße gegangen und wieder zurückgekehrt und dann wieder zur WZ.-straße gegangen. Zwischenzeitlich hätten sie etwas in das Auto gelegt.
67Die Zeugin QE. gab glaubhaft und glaubwürdig an, dass das Wohnmobil, das die Angeklagten zu stehen versuchten, mit einer Lenkradkralle in gelber Farbe gesichert gewesen sei. Die Zeugin YY. bekundete glaubhaft und glaubwürdig, diese gelbe Lenkradkralle im Fußraum des Audi A 8 gefunden zu haben. Zudem habe neben der Lenkradkralle ein OBD-Gerät zur Überwindung von Wegfahrsperren gelegen. Die Zeugin QE. bekundete zudem, dass es bei den Straßen P.-straße und WZ.-straße um Anliegerstraßen handelt mit überwiegender Wohnbebauung. Zu Trinken könne man dort nichts kaufen. Hierzu wurde der Kreuzungsbereich P.-straße/WZ.-straße in QU. via Google Street View in der Hauptverhandlung angeschaut und es fanden sich die Angaben der Zeugin QE. bestätigt. Auf Google Street View waren fast ausschließlich Wohngebäude zu sehen und nur ein kleines Geschäft, bei dem es sich aber eben nicht um ein Getränkegeschäft handelte. Dass man dort um 01.00 Uhr nachts gehalten habe, um Getränke zu kaufen, ist also eine offensichtliche Schutzbehauptung. Dann wäre es auch nicht notwendig gewesen, den Motor laufen zu lassen. Dem Angeklagten E. kann auch nicht entgangen sein, dass in das Fahrzeug eine Lenkradkralle gelegt wurde und man dann wieder wegging. Zudem befand sich in dem Fahrzeug offenbar ein OBD-Steuergerät zur Überwindung von Wegfahrsperren, das nach Überwindung der Wegfahrsperre des Wohnmobils ebenfalls wieder in das Auto gelegt wurde. Das alles kann dem Angeklagten E. nicht entgangen sein, es kann nur damit erklärt werden, dass die Tat mit Billigung und Einverständnis des Angeklagten E. begangen wurde und er Mittäter dieser Tat ist, weil er sich als Fahrer des Fluchtfahrzeuges zur Verfügung stellte. Der Zeuge MU. hat die Angeklagten A. und T. bei der Tatbegehung auf der WZ.-straße mit seinem Handy gefilmt. Screenshots hiervon befinden sich auf Blatt 345 der Akten und wurden in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen. Ein Vergleich mit den von den beiden Angeklagten gefertigten Lichtbildern bei der erkennungsdienstlichen Behandlung nach der Festnahme, Blatt 616, 617, in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen, ergibt, dass auf den von dem Zeugen QS(MU) gefertigten Aufnahmen eben die Angeklagten A. und T. zu sehen sind, was die Richtigkeit ihrer Geständnisse bestätigt.
68Die Untersuchung von den im Wohnmobil genommenen DNA-Proben war dagegen unergiebig, Kurzgutachten Blatt 563 ff., in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesen. Die in der Hauptverhandlung ebenfalls in Augenschein genommenen Lichtbilder Blatt 30 ff. des Fluchtfahrzeuges Audi A8 und des angegangenen Wohnmobiles zeigen, dass in dem Audi A8 diverse Handschuhe, Werkzeuge und elektrische Geräte vorhanden waren, die für den Diebstahl von Fahrzeugen geeignet sind. Dass das Wohnmobil von seinem Standort weggefahren und dann auf der Straße stehend zurückgelassen wurde, ist auf den Lichtbildern Blatt 33 R ff. zu sehen. Auf den Lichtbildern Blatt 321 ff., in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen, ist ebenfalls das auf der Straße stehende Wohnmobil zu sehen. Auf Bl 325 oben ein beschädigtes Fahrertürschloss und auf Blatt 326 eine abgenommene Verkleidung, um an die Elektronik zu gelangen. Die dahinter befindliche Verkabelung und Sicherungen sind auf den Lichtbildern Blatt 330 zu erkennen.
69Die Zeugen MU. und QE. haben hierzu bekundet, dass sich bei dem Versuch der Angeklagten A. und T., mit dem Fahrzeug wegzufahren, die Wegfahrsperre und Diebstahlssicherung des Wohnmobils dadurch geäußert habe, dass das Fahrzeug laut zu hupen anfing und nur aufhörte zu hupen, wenn man stehenblieb oder zurückfuhr. Nachdem die Angeklagten dies festgestellt hatten, setzten sie das Wohnmobil ein wenig zurück und verließen dann fluchtartig den Tatort.
70Im Ergebnis haben sich die Angeklagten mithin wegen versuchten Diebstahls strafbar gemacht. Es handelt sich auch um einen Diebstahl im besonders schweren Fall, weil das Wohnmobil gegen Wegnahme durch eine Lenkradkralle gesichert war.
71Die Angeklagten handelten vorsätzlich, sie wussten was sie taten. Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe gibt es nicht.
72Bei der Strafzumessung war zugunsten der Angeklagten A. und T. zu berücksichtigen, dass diese sich geständig einließen, wobei der Angeklagte A. sich bereits in der Hauptverhandlung am 14.07.2025 geständig einließ. Der Angeklagte A. ist darüber hinaus nicht vorbestraft und die Tat blieb im Versuchsstadium stecken. Der Schaden, der eingetreten ist, ist relativ gering.
73Zu Lasten der Angeklagten war zu berücksichtigen, dass die Angeklagten T. und E. vorbestraft sind. Weiter war das angegangene Diebstahlsobjekt wertvoll.
74Im Ergebnis war ausgehend von einer Mindeststrafe von drei Monaten für den versuchten Diebstahl in einem besonders schweren Fall hier für den Angeklagten A. eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten tat- und schuldangemessen, für den Angeklagten T. unter Berücksichtigung seines etwas später abgelegten Geständnisses, aber auch seiner Vorstrafen, eine Freiheitsstrafe von neun Monaten und für den Angeklagten E. eine Solche von 10 Monaten. Hier konnte ein Geständnis nicht strafmildernd berücksichtigt werden.
75Die Freiheitsstrafen konnten in ihrer Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden, weil die Angeklagten über sechs Monate in Untersuchungshaft verbracht haben und diese Untersuchungshaft die Angeklagten hoffentlich beeindruckt hat und von der Begehung von weiteren Straftaten in Deutschland abhalten wird.
76Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.
77G.
78Richter am Amtsgericht
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- StPO § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten 1x
- StGB § 242 Diebstahl 2x
- 2 Ls 21/25 1x (nicht zugeordnet)
- 40 Js 847/25 1x (nicht zugeordnet)
- 8 Gs 11/25 1x (nicht zugeordnet)
- 14 Js 146010/23 1x (nicht zugeordnet)
- 99 Js 169/24 2x (nicht zugeordnet)
- 22 Ds 216/24 2x (nicht zugeordnet)
- 10 Js 7436/16 1x (nicht zugeordnet)
- 7 Cs 630/16 1x (nicht zugeordnet)
- 62 Js 298/18 1x (nicht zugeordnet)
- 33 Ds 215/18 1x (nicht zugeordnet)
- 40 Js 5338/20 1x (nicht zugeordnet)
- 7 Cs 465/20 1x (nicht zugeordnet)
