Beschluss vom Amtsgericht Neuss - 64 M 1156/25
Tenor
Auf die Erinnerung des Gläubigers wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Neuss vom 26.06.2025 abgeändert und die Anordnung aufgehoben, dass die Pfändung auch wegen der Kosten für die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Schuldner und den Drittschuldner erfolgt.
Der Schuldner trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.
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Amtsgericht Neuss Beschluss |
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In der Zwangsvollstreckungssache
3der Stadt T., R.-straße, T.,
4Gläubigerin und Erinnerungsführerin,
5gegen
6Herrn C., N.-straße, Z.,
7Schuldner und Erinnerungsgegner,
8hat das Amtsgericht Neussam 02.10.2025durch die Richterin am Amtsgericht F.
9beschlossen:
10Auf die Erinnerung des Gläubigers wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Neuss vom 26.06.2025 abgeändert und die Anordnung aufgehoben, dass die Pfändung auch wegen der Kosten für die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Schuldner und den Drittschuldner erfolgt.
11Der Schuldner trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.
12Gründe:
13I.
14Auf Antrag des kostenbefreiten Gläubigers hat das Amtsgericht am 26.06.2025 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen und zugleich angeordnet, dass die Pfändung auch wegen der Kosten für die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Schuldner und den Drittschuldner erfolgt. Gegen diese Anordnung wendet sich der Gläubiger mit seiner Erinnerung.
15II.
16Die zulässige Erinnerung ist begründet.
17Der Gläubiger ist von Gebühren befreit, so dass ihm keine Zustellkosten entstehen. Diese dürfen daher vorliegend nicht zum Gegenstand des zivilprozessualen Vollstreckungsverfahrens gemacht werden. Mithin hat eine dahingehende Anordnung zu unterbleiben; auf Erinnerung des Gläubigers ist die Anordnung aufzuheben. Dafür spricht letztlich auch Sinn und Zweck des im Formulars vorgesehenen und vom Gericht anzukreuzenden Feldes, das ausweislich der amtlichen Begründung zur Formularverordnung (BR-Drs. 561/22) etwa für Gläubiger, denen Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, frei zu bleiben hat. Nichts anderes gilt – wie auch hier – für sonstige kostenbefreite Gläubiger (so auch AG Bünde, Beschluss vom 19.12.2024 – 13 M 1011/24, BeckRS 2024, 37423; AG Bernburg, Beschluss vom 01.04.2025 – 14 M 1314/24, BeckRS 2025, 6383).
18Insoweit besteht entgegen der Auffassung des Rechtspflegers auch eine Beschwer des Gläubigers- Hierbei ist zu berücksichtigen, dass trotz der Gebührenbefreiung des Gläubigers die durch die Zustellung entstehenden Kosten grundsätzlich durch den Schuldner grundsätzlich getragen werden. Die Beitreibung erfolgt jedoch nach dem JBeitrG durch die zuständige Kasse. Da damit Zustellkosten entstanden und im Ergebnis vom Schuldner zu tragen sind, ist eine Aufhebung zumindest aus Gründen der Klarstellung des Umfangs der Pfändung geboten. Andernfalls drohen dem Gläubiger die im Schreiben vom 24.07.2025 geschilderten Probleme im Rahmen der Vollstreckung.
19Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
20Rechtsbehelfsbelehrung:
21Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Neuss, Breite Straße 48, 41460 Neuss, oder dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.
22Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
23Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Neuss oder dem Landgericht Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
24Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
25Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
26Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
27F.Richterin am Amtsgericht |
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 64 M 1156/25 1x (nicht zugeordnet)
- 13 M 1011/24 1x (nicht zugeordnet)
- 14 M 1314/24 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 130a Elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung 1x
