Urteil vom Amtsgericht Offenbach am Main - 320 C 90/16

Tenor

Auf Grund des Beschlusses des Amtsgerichts in Offenbach am Main vom 15.12.2016 sind von der Beklagtenseite als Gesamtschuldner an Kosten 792,64 EUR (i. W. Siebenhundertzweiundneunzig und 64/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.12.2016 an die Klägerseite zu erstatten.

Der Kostenfestsetzungsantrag der Gegenseite ist bereits übersandt

Gründe

Gerichtskosten wurden lediglich in Höhe von 379,00 EUR berücksichtigt, da eine Verrechnung nur in dieser Höhe stattgefunden hat.

Auf die Gerichtskostenrechnungen vom 06.01.2017 wird Bezug genommen.

Die Einwendungen des Bevollmächtigten des Beklagten zu 1), dass hier der Anwaltsvertrag nichtig sei, kann hier nicht berücksichtigt werden, da materiellrechtliche Einwendungen im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind und sich der Erstattungspflichtige nicht im Kostenfestsetzungsverfahren darauf berufen kann, dass dem Bevollmächtigten aufgrund eines unwirksamen Anwaltsvertrags kein erstattungsfähiger Vergütungsanspruch erwachsen sei (vgl. Schulz, Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016, zu § 104 ZPO, Rn. 34 f. und Rn. 50).


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