Urteil vom Amtsgericht Olpe - 25 C 290/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
2Entscheidungsgründe:
3Die zulässige Klage ist unbegründet.
4Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch gegen den Beklagten auf Schadensersatz.
5Zwischen den Parteien ist kein Vertragsverhältnis zustande gekommen, aus dem der Beklagte dem Kläger die ordnungsgemäße Durchführung einer Ballonfahrt über die Region Erlangen-Höchstadt schuldete. Der Beklagte hat sich als Portalbetreiber unter der Domain www. … .de nicht selbst zur Erbringung der Leistung verpflichtet.
6Bei dem Vertragsschluss zwischen den Parteien handelt es sich um einen Kaufvertrag im Sinne eines Rechtskaufes. Der Kläger hat durch den Kauf des Internet-Gutscheins das Recht erworben, von einem bestimmten Dritten den Abschluss eines Vertrages über die vom Betreiber des Internetportals im Gutschein angebotene Leistung abzuschließen. Dies ist durch das Einlösen des erworbenen Gutscheins bei der Firma S geschehen.
7Durch den Kauf des Gutscheins hat der Kläger nicht das Recht erworben, vom Beklagten selbst die Leistung zu verlangen. Der Beklagte als Betreiber des Internetportals hat keinen direkten Einfluss auf die Leistungserbringung. Er fungiert im Rahmen seiner Tätigkeit als Portalbetreiber ausschließlich als Vermittler von Erlebnissen, welche durch einen anderen, vom Beklagten verschiedenen Veranstalter durchgeführt werden.
8Der Beklagte ist im Rahmen des Rechtskaufs lediglich für die Verität und die Bonität des Rechts verantwortlich, nicht jedoch für die ordnungsgemäße Erbringung der Leistung durch den Dritten. Organisation und Durchführung der Ballonfahrt oblagen alleine dem Veranstalter, der Firma S.
9Diese Ansicht des Gerichts ist mit den Grundsätzen des objektiven Empfängerhorizonts vereinbar. Für den Kläger war bereits aus den wirksam einbezogenen AGB deutlich erkennbar, dass der Beklagte selbst nur als Vermittler und nicht als Veranstalter tätig wird. In § 2 Nr. 1 der AGB steht unter der Überschrift Leistungsbeschreibung: „Zur Vermittlung von Erlebnissen und zum Verkauf von Gutscheinen betreiben wir unser Internetportal und präsentierenden hierbei eine Vielzahl von außergewöhnlichen Erlebnissen unterschiedlichster Veranstalter.“ Unter § 2 Nr. 2 heißt es weiter: „Organisation und Durchführung des Erlebnisses obliegen dabei alleine dem jeweiligen Veranstalter und sind von Ihnen ausschließlich mit diesem abzustimmen. Wir fungieren nur als Vermittler und sind an diesem Vertrag zwischen Ihnen und dem Veranstalter weder als Vertragspartei noch als Erfüllungsgehilfe beteiligt“
10Darüber hinaus lässt die Gestaltung des Internetportals auch in der Wahrnehmung einer juristisch nicht geschulten Person erkennen, dass der Portalbetreiber zu keinem Zeitpunkt sich selbst zur Leistungserbringung verpflichtet. Auf dem Internetportal werden zahlreiche verschiedene Veranstaltungen an verschiedenen Orten deutschlandweit als Gutscheine angeboten. Erwirbt der Interessent einen Gutschein, werden die Kontaktdaten des jeweiligen Veranstalters übermittelt. Auch einem juristischen Laien muss einleuchten, dass der Portalbetreiber nicht als Veranstalter infrage kommen kann.
11Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11 ZPO.
12Rechtsbehelfsbelehrung:
13Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
14a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
15b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
16Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Siegen, Berliner Str. 22, 57072 Siegen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
17Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Siegen zu begründen.
18Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Siegen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
19Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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