Urteil vom Amtsgericht Pasewalk - 3 C 122/08

Tenor

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.047,65 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21.04.2008 sowie weitere 272,87 Euro zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Der Widerbeklagte und die Drittwiderbeklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Widerkläger 1.045,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.04.2008 zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Widerklage und Drittwiderklage abgewiesen.

5. Von den Gerichtskosten haben zu tragen:

40 % der Kläger allein, 15 % der Kläger und die Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner, 16 % der Beklagte zu 1. allein, 29 % die Beklagten als Gesamtschuldner.

Es haben zu tragen von den außergerichtlichen Kosten

– des Klägers: 55 % der Kläger selbst, 30 % die Beklagten als Gesamtschuldner, 15 % der Beklagte zu 1. allein,

– der Drittwiderbeklagten: 49 % die Drittwiderbeklagten selbst, 51 % der Beklagte zu 1.,

– des Beklagten zu 1.: 45 % der Beklagte zu 1. selbst, 15 % der Kläger und die Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner, 40 % der Kläger allein,

– der Beklagten zu 2. und 3.: 43 % die Beklagten zu 2. und 3. selbst, 57 % der Kläger.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrags. Im Übrigen können die Parteien die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf 6.931,77 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 16.01.2008 in P an der Kreuzung Bstraße/Hstraße ereignete.

2

Der Kläger ist Halter und Eigentümer des bei der Drittwiderbeklagten zu 3. haftpflichtversicherten Pkw der Marke T, amtliches Kennzeichen ... das zum Unfallzeitpunkt durch die Drittwiderbeklagte zu 2. gefahren wurde. Der Beklagte zu 1. und Widerkläger ist Halter und Eigentümer des bei der Beklagten zu 3. haftpflichtversicherten Pkw der Marke V, amtliches Kennzeichen ... das zum Unfallzeitpunkt durch den Beklagten zu 2. gefahren wurde.

3

Die Drittwiderbeklagte zu 2. befuhr die Bstraße aus Richtung Bahnhof kommend in Richtung Zentrum und beabsichtigte nach links in die Hstraße abzubiegen. Der Beklagte zu 2. befuhr die Bstraße aus Richtung Zentrum kommend und beabsichtigte geradeaus weiter zu fahren. Aufgrund des Zeichens 306 mit Zusatzschild "abknickende Vorfahrt" war die Drittwiderbeklagte vorfahrtberechtigt, der Beklagte zu 2. wartepflichtig. Im Kreuzungsbereich kam es zu einer Kollision zwischen den Fahrzeugen, bei der auf beiden Seiten Sachschaden entstand.

4

Dem Kläger entstanden ein Fahrzeugschaden (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) i. H. v. 8.260,– Euro, Sachverständigengebühren i. H. v. 1.050,57 Euro, Mietwagenkosten für 3 Tage i. H. v. 201,– Euro und Ab- und Anmeldekosten i. H. v. 23,– Euro. Er macht außerdem eine Kostenpauschale i. H. v. 26,– Euro und 14 Tage Nutzungsausfall à 59,– Euro geltend. Die Beklagte zu 3. glich vorgerichtlich die an den Sachverständigen zu zahlenden Kosten in voller Höhe aus und zahlte auf die übrigen Positionen 4.655,28 Euro.

5

Nachdem die Beklagte zu 3. mit Anwaltsschreiben vom 08.04.2008 zur Zahlung des Restbetrags bis zum 21.04.2008 aufgefordert worden war, lehnte sie mit Schreiben vom 11.04.2008 eine weitere Regulierung ab. Später machte der Kläger noch Abschleppkosten i. H. v. 232,25 Euro geltend, auf die die Beklagte zu 3.116,12 Euro zahlte. Den Restbetrag von 116,13 Euro macht der Kläger mittels Klageerhöhung vom 20.08.2008 geltend.

6

Die Reparaturkosten für das Fahrzeug des Beklagten zu 1. betragen laut Gutachten des Sachverständigen ... 3.946,79 Euro netto, der Wiederbeschaffungswert differenzbesteuert 5.800,– Euro und der Restwert inkl. MwSt 2.510,– Euro, die Reparaturdauer 5-6 Arbeitstage. Zu weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage B 4 Bezug genommen. Der Beklagte nutzt das Fahrzeug weiter. Mit Erklärung des Autohauses ... vom 08.12.2008, zu deren Inhalt auf die Anlage B 6 Bezug genommen wird, wurde die Verkehrssicherheit bescheinigt.

7

Die Widerbeklagte zu 3. war vorgerichtlich unter Fristsetzung zum 12.04.2008 zur Zahlung aufgefordert worden, lehnte aber eine Regulierung unter Hinweis auf die Vorfahrtverletzung des Beklagten ab.

8

Der Kläger und die Drittwiderbeklagten behaupten, die Drittwiderbeklagte zu 2. habe den linken Fahrtrichtungsanzeiger betätigt, bevor sie der abknickenden Vorfahrtstraße gefolgt sei. Sie habe den Abbiegevorgang bereits fast beendet gehabt, als der Beklagte zu 2. unter Verletzung seiner Wartepflicht in den Kreuzungsbereich eingefahren sei. Die Kollision sei für die Drittwiderbeklagte nicht vermeidbar gewesen. Der Beklagte zu 2. habe allein schuldhaft den Unfall verursacht. Er habe am Unfallort selbst geäußert, er habe nicht rechtzeitig bremsen können, da die Straße witterungsbedingt feucht gewesen sei.

9

Zudem wenden sie gegen die Höhe des widerklagend geltend gemachten Schadens ein, das Fahrzeug des Beklagten zu 1. sei nicht repariert, jedenfalls nicht in einen betriebs- und verkehrssicheren Zustand versetzt worden. Sie meinen, bei einer fiktiven Abrechnung müsse auf Totalschadensbasis abgerechnet werden.

10

Der Kläger beantragt,

11

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 4.796,85 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz auf 4.680,72 Euro seit dem 21.04.2008 und auf 116,13 Euro seit Zustellung der Klageerhöhung zu zahlen,

12

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn weitere 489,45 Euro zu zahlen.

13

Die Beklagten beantragen,

14

die Klage abzuweisen.

15

Der Beklagte zu 1. beantragt widerklagend,

16

die (Dritt-)Widerbeklagten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 2.134,92 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.04.2008 zu zahlen.

17

Der Kläger und die Drittwiderbeklagten beantragen,

18

die Widerklage abzuweisen.

19

Sie behaupten, der Beklagte sei langsam in den Kreuzungsbereich eingefahren.

20

Die Drittwiderbeklagte zu 2. sei unter Beibehaltung ihrer zügigen Fahrweise und ohne nennenswerte Herabsetzung ihrer Geschwindigkeit, ferner ohne Betätigung des linken Fahrtrichtungsanzeigers plötzlich nach links abgebogen. Aufgrund dieser Fahrweise habe der Beklagte zu 2. davon ausgehen können, dass sie nicht abbiegen, sondern ihre Fahrt geradeaus fortsetzen würde. der ...

21

Sie meinen, die Drittwiderbeklagte zu 2. treffe ein erhebliches Mitverschulden an dem Unfall, welches vorgerichtlich durch die Beklagte zu 3. völlig korrekt mit 50 % bewertet worden sei. Der Schadensersatzanspruch sei somit vollständig erfüllt worden, zumal Nutzungsentschädigung nach der Gruppe 7 der Tabelle nach Sanden/Danner/Küppersbusch in Höhe von 50,– Euro pro Tag zu gewähren sei.

22

Der Beklagte zu 1. macht widerklagend 50 % der gutachterlich ermittelten Netto-Reparaturkosten geltend. Er behauptet, er habe das Fahrzeug durch seinen Sohn, den Beklagten zu 2., der sich wiederum der fachkundigen Hilfe eines gelernten Kfz-Mechanikers bedient habe, in Eigenleistung reparieren lassen. Das Fahrzeug sei in einen betriebs- und verkehrssicheren Zustand versetzt worden. Die für die Reparatur benötigten Teile habe der Beklagte zu 2. auf Kosten des Beklagten zu 1. bei der Firma W+M zum Preis von 438,69 Euro (darin enthalten 70,04 Euro Umsatzsteuer) gekauft. Zu Einzelheiten wird auf die Anlage B 5 Bezug genommen. Der Beklagte zu 1. macht den hälftigen Umsatzsteuerbetrag als Schadensposition geltend sowie 50 % der Nutzungsentschädigung für 6 Tage i. H. v. 38,– Euro pro Tag entsprechend der Gruppe D. Er behauptet, die Reparatur habe länger als eine Woche gedauert, so dass ihm jedenfalls Nutzungsentschädigung für die von dem Sachverständigen genannte Reparaturdauer von 6 Tagen zustehe. Ferner verlangt er die hälftige Unkostenpauschale von 12,50 Euro.

23

Zu weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

24

Es ist Beweis erhoben worden zum Unfallhergang durch Vernehmung der Zeuginnen ... und .... Die Drittwiderbeklagte zu 2. ist persönlich zum Unfallhergang angehört worden. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.10.2009 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

25

Die Klage und die Widerklage sind jeweils zulässig, aber nur zum Teil begründet.

26

Sowohl der Kläger als auch der Widerkläger haben Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 7, 17, 18 STVG, 115 VVG, wobei die Haftungsquote auf Klägerseite mit 25 % und auf Beklagtenseite mit 75 % zu bewerten ist.

27

Der Beklagte zu 2. hat seine Wartepflicht gem. § 8 StVO verletzt. Die Pflicht, einem der abknickenden Vorfahrtstraße folgenden Linksabbieger die Vorfahrt zu gewähren, wird auch nicht etwa aufgehoben, wenn der Linksabbieger gegen seine Pflicht, den Fahrtrichtungswechsel rechtzeitig anzuzeigen, verstößt. Ein Verstoß gegen diese Pflicht führt allenfalls zu einer Mithaftung des Abbiegenden bei weiterhin bestehen bleibender Vorfahrtsberechtigung (Brandenburgisches OLG, Urteil v. 02.04.2009, Az. 12 U 194/08).

28

Ob die Drittwiderbeklagte geblinkt hat oder nicht, ist nicht eindeutig bewiesen.

29

Die Aussage der Zeugin ... ist insoweit unergiebig. Sie hat zwar kein Blinken wahrgenommen, hat allerdings aus ihrer Sitzposition heraus und aufgrund der Unterhaltung mit einem anderen Mitfahrer auch nicht auf den Verkehr geachtet, so dass ihr das Blinken auch deshalb entgangen sein könnte.

30

Die Aussage der Zeugin ... steht gegen die Angaben der persönlich angehörten Drittwiderbeklagten zu 2.. Bei der Beweiswürdigung ist einerseits zu berücksichtigen, dass die Drittwiderbeklagte Partei ist und ein persönliches Interesse an dem Ausgang des Rechtsstreits hat, was bei der Zeugin ... zumindest nicht erkennbar ist. Allerdings erregt das Aussageverhalten der Zeugin ... leichte Zweifel daran, ob sie sich bezüglich der Einzelheiten des Unfallgeschehens wirklich so sicher ist, wie sie vorgibt. So will sie sich vollkommen sicher sein, den Unfallhergang wie geschildert wahrgenommen zu haben und selbstverständlich auch auf den Blinker geachtet zu haben, kann sich aber nicht mehr daran erinnern, ob sie direkt aus der Ustraße kamen oder zuvor zwischen den beiden Kreuzungen mit der abknickenden Vorfahrt geparkt hatten, obwohl es sich dabei um Vorgänge handelt, die unmittelbar vor dem Unfall stattfanden. Auch hat sie angegeben, der Beklagte zu 2. habe vor der Kreuzung angehalten, was nicht einmal die Beklagten selbst vorgetragen haben.

31

Wäre bewiesen worden, dass die Drittwiderbeklagte nicht blinkte, so wäre eine die Quote von 25 % übersteigende Mithaftung gegeben; wäre ein rechtzeitiges Blinken bewiesen worden, so würden die Beklagten allein haften. Letztendlich verbleibt die Mithaftung aus Betriebsgefahr, weil der Kläger die Unabwendbarkeit des Unfalls nicht bewiesen hat. Es ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht ausgeschlossen, dass der Unfall dadurch mitverursacht wurde, dass die Drittwiderbeklagte den Fahrtrichtungsanzeiger nicht oder nicht rechtzeitig betätigte.

32

Der Kläger hat somit Anspruch auf Ersatz von 75 % des ihm entstandenen Schadens. Der Gesamtschaden – einschließlich der Abschleppkosten – beträgt 10.492,82 Euro, wobei davon ausgegangen wird, dass der Vortrag der Beklagten bezüglich der Berechnung der Nutzungsentschädigung zutreffend ist. Der Kläger hat auf die diesbezüglichen Einwendungen nichts erwidert, insbesondere keine Tatsachen vorgetragen, die die Einstufung in die höhere Gruppe rechtfertigen. Der Kläger hat somit Anspruch auf Ersatz von 7.869,62 Euro. Abzüglich der geleisteten Zahlungen i. H. v. 1.050,57 Euro, 4.655,28 Euro und 116,12 Euro verbleiben somit 2047,65 Euro. Die Forderung ist gem. §§ 286, 288 BGB zu verzinsen.

33

Der Kläger hat auch Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten. Unter Berücksichtigung der berechtigten Restforderung, also eines Gegenstandswertes von bis zu 2.500,– Euro, ergibt sich bei einer 1,3-Gebühr ein Betrag von 272,87 Euro.

34

Der Beklagte zu 1. (Widerkläger) hat Anspruch auf Ersatz von 25 % seines Schadens. Er ist berechtigt, aufgrund der fiktiven Reparaturkosten laut Gutachten abzurechnen. Die Reparaturkosten übersteigen nicht den Wiederbeschaffungswert. Somit kann der Geschädigte die geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ohne Abzug des Restwertes verlangen, wenn er das Fahrzeug – gegebenenfalls auch unrepariert – mindestens 6 Monate nach dem Unfall weiter nutzt (BGHZ 168, 43-48). Dass der Beklagte das Fahrzeug weiter nutzt, ist nicht substantiiert bestritten worden. Er hat weiter substantiiert durch Vorlage der schriftlichen Erklärung des Autohauses ... vorgetragen, dass das Fahrzeug zumindest in einen Zustand versetzt wurde, in dem es weiter nutzbar war. Da das Fahrzeug ausweislich des Gutachtens direkt nach dem Unfall nicht verkehrssicher war, müssen somit Arbeiten an dem Fahrzeug vorgenommen worden sein. Nachvollziehbar ist auch, dass dafür die in der Anlage B 5 genannten Ersatzteile benötigt wurden. Bei sämtlichen Teile handelt es sich um solche, die zur Reparatur eines Frontschadens benötigt werden, mit Ausnahme der Batterie, deren unfallbedingte Beschädigung nicht nachvollziehbar ist.

35

Nicht bewiesen worden ist die Dauer der Reparatur. Es ist nicht zwingend, dass eine in Eigenleistung vorgenommene Reparatur, die allein zur Wiederherstellung der Nutzbarkeit vorgenommen wird, genauso lange dauert wie die nach allen Regeln der Technik durchgeführte Reparatur in einer Fachwerkstatt. Da allerdings ersichtlich ist, dass auch Lackierarbeiten erforderlich waren, ist im Wege des § 287 ZPO davon auszugehen, dass die Reparatur mindestens 4 Tage gedauert hat.

36

Unter Berücksichtigung der Netto-Reparaturkosten laut Gutachten i. h. v. 3.946,79 Euro, der Umsatzsteuer auf die Ersatzteile (bis auf die Batterie) i. H. v. 57,– Euro, einer Nutzungsausfallpauschale von 152,– Euro und einer Kostenpauschale von 25,– Euro beträgt der Gesamtschaden 4.180,79 Euro, 25 % davon somit 1.045,20 Euro.

37

Die Forderung ist gem. §§ 286, 288 BGB zu verzinsen.

38

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.

39

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 708 Nr.. 1, 711 ZPO.

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