Beschluss vom Amtsgericht Pforzheim - 5 F 162/04

Tenor

1. Der Antrag der Klägerin, ihr für die beabsichtigte Klage vom 04.04.2004 Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen.

2. Eine Kostenentscheidung ergeht nicht.

Gründe

 
Die Parteien sind seit 1999 geschiedene Ehegatten. Aus der Ehe der Parteien sind die Kinder V. und M. hervorgegangen. Die Tochter lebt bei der Mutter und der Sohn beim Vater.
Mit Antrag vom 04.04.2004 hat die Antragstellerin um Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Auskunfts-Stufenklage Ehegatten- und Kindesunterhalt nachgesucht.
Hinsichtlich des Kindesunterhaltes ist die Klägerin nicht die richtige Partei. Der Antrag wäre gemäß § 1629 Absatz 2 BGB bzgl. des Kindesunterhaltes durch das Kind, gesetzlich vertreten durch die betreuende Mutter, geltend zu machen.
Der Antrag war jedoch deshalb insgesamt zurückzuweisen, da die Voraussetzung für Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht vorliegen, die Klägerin nicht bedürftig ist.
Die bedürftige Partei hat nämlich zur Finanzierung auch den Rückkaufswert von Lebensversicherungen einzusetzen, soweit diese die Schongrenzen nach § 88 BSHG übersteigt (vgl. Kammergericht FamRZ 2003, 1394).
Gemäß § 115 Absatz 2 ZPO i.V.m. § 88 Absatz 2 Nr. 8 BSHG darf die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte. Ein kleiner Barbetrag oder Geldwert umfasst eine Wertstellung von 2.300,00 EUR (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 24. Auflage § 115 Rdnr. 57, 58 c). Vorliegend gibt die Klägerin den Rückkaufswert der Lebensversicherung mit ... EUR an. Der übersteigende Betrag deckt die zu erwartenden Prozesskosten. Darüber hinaus kann die Klägerin die Lebensversicherung entsprechend beleihen.
Gemäß § 115 Absatz 2 ZPO i.V.m. § 88 Absatz 3 BSHG darf die Prozesskostenhilfe nicht davon abhängig gemacht werden, dass die hilfebedürftige Partei Mittel einsetzt, wenn dies eine Härte bedeuten würde, insbesondere, wenn die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde. Dass die Klägerin nicht über eine ausreichende Altersversorgung verfüge, hat sie nicht dargelegt. Durch den Bezug des Arbeitslosengeldes bedient die Klägerin nach wie vor ihre Rentenversicherung.
Es kann daher nicht festgestellt werden, dass die abgeschlossene Lebensversicherung für die Aufrechterhaltung der Altersversorgung der Klägerin erforderlich ist. Dies wäre nur dann zu bejahen, wenn die sonstige Altersversorgung der hilfsbedürftigen Partei bekannt ist. Es muss die Schlussfolgerung möglich sein, dass die Alterssicherung dereinst unzureichend sein werde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Justiz 2003, 38. ff.). Es gibt keinen Anhalt, dass der Gesetzgeber den Richter im Prozesskostenhilfeverfahren eine großzügigere Handhabung als im Rahmen der sozialhilferechtlichen Maßstäbe ermöglichen wollte. Es war eine enge Verzahnung mit dem Sozialhilferecht beabsichtigt, insbesondere hinsichtlich des Vermögenseinsatzes und vor dem Hintergrund des Verständnisses der Prozesskostenhilfe als einer sondergesetzlich geregelten Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg a.a.O. mit weiteren Hinweisen; vgl. zum Ganzen OLG Karlsruhe, 16. Senat, Beschluss vom 27.06.2003 - 16 WF 76/2003; OLG Stuttgart, 18. Senat, FamRZ 99, 63; OLG Stuttgart, FamRB 2002, 143; Zimmermann Prozesskostenhilfe in Familiensachen, 2. Auflage 2000, Rz. 149; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Auflage 1999, Rz. 327).
Insofern kommt es nicht darauf an, dass bei bewilligter Prozesskostenhilfe Ratenzahlungen anzuordnen wären, da zwischenzeitlich die Kreditverpflichtungen der Antragstellerin ausgelaufen sind.
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Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, § 127 a ZPO.

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