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BGB § 1629 Vertretung des Kindes

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist. Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.

(2) Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1824 ein Betreuer von der Vertretung des Betreuten ausgeschlossen ist. Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. Das Familiengericht kann dem Vater und der Mutter nach § 1789 Absatz 2 Satz 3 und 4 die Vertretung entziehen; dies gilt nicht für die Feststellung der Vaterschaft.

(2a) Der Vater und die Mutter können das Kind in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs. 2 nicht vertreten.

(3) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet oder besteht zwischen ihnen eine Lebenspartnerschaft, so kann ein Elternteil Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen, solange

1.
die Eltern getrennt leben oder
2.
eine Ehesache oder eine Lebenspartnerschaftssache im Sinne von § 269 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zwischen ihnen anhängig ist.
Eine von einem Elternteil erwirkte gerichtliche Entscheidung und ein zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich wirken auch für und gegen das Kind.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Arbeitsgericht Heilbronn (7. Kammer) - 7 Ca 440/25
20. März 2026
7 Ca 440/25 20. März 2026
Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 18 U 153/24
4. März 2026
18 U 153/24 4. März 2026
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 E 737/25
23. Februar 2026
19 E 737/25 23. Februar 2026
Beschluss vom Sozialgericht Dortmund - S 26 AY 8/26 ER
19. Februar 2026
S 26 AY 8/26 ER 19. Februar 2026
Beschluss vom Thüringer Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 EO 372/25
19. Dezember 2025
4 EO 372/25 19. Dezember 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Berlin (5. Kammer) - 5 L 346/25
17. Dezember 2025
5 L 346/25 17. Dezember 2025
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (15. Kammer) - 15 B 127/25
15. Dezember 2025
15 B 127/25 15. Dezember 2025
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (8. Senat) - 8 S 701/23
13. November 2025
8 S 701/23 13. November 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - XII ZB 242/24
29. Oktober 2025
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Urteil vom Verwaltungsgericht Berlin (35. Kammer) - 35 K 437/25 A
14. Oktober 2025
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