Beschluss vom Amtsgericht Recklinghausen - 48 F 76/17
Tenor
Den Antragstellern wird für die Anträge 1 und 2 unter Beiordnung von Anwaltskanzlei H. pp. Verfahrenskostenhilfe bewilligt.
Im übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen.
Sollten sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ändern, kann dieser Beschluss gemäß § 120a ZPO abgeändert werden.
1
Gründe:
2Für die Anträge 3, 4 und 5 ist keine Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, da die Rechtsverfolgung insoweit keine Aussicht auf Erfolg bietet.
3Für die Anträge 3. und 4. besteht kein Anspruch der Antragsteller. Nach dem eigenen Vortrag werden hier Behandlungskosten geltend gemacht, welche eigentlich von der Krankenkasse/Beihilfe ausgeglichen werden. Zu einem Ausgleich kam es lediglich deshalb nicht, weil die Rechnung durch den Arzt zunächst nicht ordnungsgemäß gestellt wurde, weshalb ein Ausgleich abgelehnt wurde. Die korrigierte Rechnung konnte nicht nachgereicht werden, da der ablehnende Bescheid mangels Widerspruch des Antragsgegners bestandskräftig wurde. Behandlungskosten können zwar Sonder- oder Mehrbedarf des Kindes darstellen. Dies aber neben weiteren Voraussetzungen nur dann, wenn sie von der Krankenkasse nicht übernommen werden. Hier handelt es sich um Kosten, welche nach dem eigenen Vortrag der Antragsteller eigentlich von der Krankenkasse/Beihilfe übernommen werden. Ein Unterhaltsanspruch der Kinder besteht insoweit nicht.
4Zum Antrag zu 5) ist trotz gerichtlichem Hinweis nicht schlüssig vorgetragen. Zwar können die Kosten der Übernachmittagsbetreuung Mehrbedarf darstellen. Der Höhe nach können die Kosten jedoch nicht einfach geteilt werden. Vielmehr haben beide Eltern gem. § 1606 III 1 BGB anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen den Mehrbedarf sicherzustellen.
5Rechtsbehelfsbelehrung:
6Gegen diese Verfahrenskostenhilfeentscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind.
7Dies gilt nicht bei Entscheidungen über die Verfahrenskostenhilfe in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, wenn die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung verneint worden ist und der Wert der Beschwer 600 Euro nicht übersteigt.
8Soweit gegen die Hauptsacheentscheidung ein Rechtsmittel nicht statthaft wäre, kann die sofortige Beschwerde nur darauf gestützt werden, dass das Gericht
91. ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichenVoraussetzungen für die Verfahrenskostenhilfe verneint oder
102. die Zahlung von Raten angeordnet hat.
11Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Recklinghausen, Reitzensteinstr. 17, 45657 Recklinghausen oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
12Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Recklinghausen oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass dieser. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
13Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen die Verfahrenskostenhilfeentscheidung eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
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