Beschluss vom Amtsgericht Rheine - 8 F 85/17
Tenor
wird der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 10.03.2017 zurückgewiesen.
1
Gründe:
2Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO i. V. m. § 76 Abs. 1 FamFG / i. V. m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG.
3Der Antragsteller hat nicht ausreichend die Einkommensverhältnisse seiner Mutter dargelegt, die aufgrund der Volljährigkeit des Antragstellers grundsätzlich auch barunterhaltsverpflichtet ist. Der Antragsteller hat insbesondere nicht genau genau genug vorgetragen, dass die Mutter überhaupt nicht leistungsfähig sein soll. Allein der bisherige Vortrag und der Verweis auf die Steuerbescheide des Jahre 2013 und 2014 genügt nicht. Unter anderem fehlen Erläuterungen zu den Einkünften von 30.398 € der Mutter des Antragstellers, die im Steuerbescheid für das Jahr 2013 auf Seite 2 ausgewiesen sind. Auch fehlen nähere Angaben zu den Mieteinkünften. Der Antragsteller hat zudem nicht nachgewiesen, dass unterhaltsrechtlich keine positiven Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorliegen. Dazu müssten im Einzelnen die konkreten Einnahmen und Ausgaben/Abzüge (Darlehen, Afa) angegeben werden. Rechtsbehelfsbelehrung:
4Gegen diese Verfahrenskostenhilfeentscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind.
5Dies gilt nicht bei Entscheidungen über die Verfahrenskostenhilfe in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, wenn die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung verneint worden ist und der Wert der Beschwer 600 Euro nicht übersteigt.
6Soweit gegen die Hauptsacheentscheidung ein Rechtsmittel nicht statthaft wäre, kann die sofortige Beschwerde nur darauf gestützt werden, dass das Gericht
71. ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichenVoraussetzungen für die Verfahrenskostenhilfe verneint oder
82. die Zahlung von Raten angeordnet hat.
9Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Rheine, Salzbergener Str. 29, 48431 Rheine oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
10Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Rheine oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass dieser. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
11Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen die Verfahrenskostenhilfeentscheidung eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.