Urteil vom Amtsgericht Rheine - 02.05.2019
Tenor
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
1
Gründe:
2(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)
3Der Angeklagte war freizusprechen, weil die ihm zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnte.javascript:Auf(5);
4Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 464, 467 StPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.