Urteil vom Amtsgericht Rheine - 5 Ds - 540 Js 2038/18 - 568/18
Tenor
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
1
Gründe:
2(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)
3Der Angeklagte war freizusprechen, weil die ihm zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnte.
4Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 464, 467 StPO.
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