Beschluss vom Amtsgericht Schöneberg - 63 VI 57/23

Tenor

In dem Nachlassverfahren

des am ... ...1953 in B…. geborenen und am ... ...2020 in Berlin verstorbenen, mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Q. Weg, ...B.

….

ist ein Erbschein zu erteilen, der die Beteiligten zu 1. und 5. als Erbinnen zu je ½ des Nachlassvermögens des Erblassers ausweist. Der Antrag vom 26.10.2021 des Beteiligten zu 6. auf Erteilung eines Erbscheins, der ihn als Alleinerben des Erblassers ausweist, wird zurückgewiesen.

Die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses wird ausgesetzt. Die Erteilung des Erbscheins zu Gunsten der Beteiligten zu 1. wird bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses zurück gestellt.

Die Beteiligten tragen ihren jeweiligen aussergerichtlichen Kosten selbst. Die Gerichtskosten trägt die Beteiligte zu 1. mit Ausnahme der Gerichtskosten, die für den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins zu Gunsten des Beteiligten zu 6. entstanden sind.

Gründe

1

Es ist ein Erbschein zu erteilen, der die Beteiligte zu 1. und 5. als Erbinnen zu je ½ des Nachlassvermögens des Erblassers ausweist. Das Erbrecht der Beteiligten zu 1. und 5. beruht auf dem Testament des Erblassers vom 13.09.2020.

2

Die durchgeführte Beweisaufnahme hat nicht zu der Überzeugung des Gerichts geführt, die Beteiligte zu 1. habe von der auch sie begünstigenden letztwilligen Verfügung des Erblassers vom 13.09.2023 zu einem Zeitpunkt Kenntnis erlangt, als die Beteiligte zu 1. noch als Pflegekraft in der Pflegeeinrichtung, in der der Erblasser bis zum 4.12.2020 seinen gewöhnlichen Aufenthalt besessen hat, tätig gewesen ist. Eine mögliche Unwirksamkeit des Testaments wegen Verstoßes gegen § 12 II WTG-Berlin a. F. kommt somit nicht in Betracht.

3

Die Beteiligten zu 2.- 4. und 6. konnten nicht den Nachweis führen, dass die Beteiligte zu 1. von dem Inhalt des Testaments vom 13.09.2020 zu einem Zeitpunkt Kenntnis erlangt hat, als diese noch als Pflegekraft tätig war, in der sich der Erblasser befunden hat.

4

Es ist vorgetragen worden, dass das besagte Testament vom Erblasser noch vor dessen Auszug aus der Pflegeeinrichtung in den Rucksack der Beteiligten zu 1. gesteckt worden sei und diese davon Kenntnis gehabt habe. Dass dies zutreffend ist, steht zur Überzeugung des Gerichts nicht fest.

5


In dem Termin zur Beweisaufnahme vom 3.04.2023 hat der Zeuge B. K. D. W. angegeben, die Beteiligte zu 1. habe ihm gegenüber in Anwesenheit seiner Ehefrau am 12.12.2020 erklärt, der Erblasser habe das Testament vom 13.09.2020 in den Rucksack der Beteiligten zu 1. gesteckt, als sie diesen auf das Bett des Erblassers gestellt habe.

6

Die Zeugin K. W. hat in dem Termin vom 3.04.2023 ausgeführt, dass die Beteiligte zu 1. entsprechende Äußerungen ihr gegenüber bereits am 11.12.2020 anläßlich eines Telefonats getätigt habe und diese im Rahmen eines persönlichen Gesprächs am 12.12.2020, an dem ihr Mann, der Zeuge B. K. D. W. teilgenommen habe, wiederholt habe.
Im Gegensatz zum Zeugen B. K. D. W. hat die Zeugin zudem angegeben, dass die Beteiligte am 12.12.2020 erklärte habe, sie, die Beteiligte zu 1., habe auch gesehen, dass der Erblasser das Testament in ihren Rucksack gesteckt habe.

7

Die Angaben der Zeugin J. G., die diese im Termin vom 3.04.2023 gemacht hat, beschränken sich darauf, dass die Beteiligte zu 1. ihr gegenüber angegeben habe, der Erblasser habe ihr das Testament gezeigt und sodann in seiner Schublade verwahrt habe. Von der Behauptung, dass der Erblasser der Beteiligten zu 1. das Testament vom 13.09.2020 in deren Rucksack gesteckt habe, habe sie lediglich von den Zeugen W. erfahren.

8

Die weiter vernommenen Zeugen F. M. Z., V. H. und M. D. E. haben im Wesentliche angegeben, dass anlässlich einer Zusammenkunft am 5.12.2020, zu der der Einzug des Erblassers in die gemeinsame Wohnung mit der Beteiligten zu 1. begangen worden sei, der Erblasser in einem Beutel das Testament mitgeführt habe und die Beteiligte zu 1. dieses dann aus dem Beutel entnommen habe.

9

Wenn sich das Testament vom 13.09.2020 zu dem Zeitpunkt, als sich der Erblasser am 5.12.2020 anläßlich seines Einzugs erstmals in die gemeinsame Wohnung begeben hat, in dem von ihm mitgeführten Beutel befunden hat, kann sich das Testament zuvor nicht im Besitz der Beteiligten zu 1. befunden haben. Dies wäre nur dann möglich, wenn die Beteiligte zu 1. das Testament, welches sich durch das angebliche Einstecken in ihren Rucksack zuvor in ihrem Besitz befunden haben sollte, von dieser wieder an den Erblasser zurückgegeben worden wäre, wofür es allerdings an einem belegten Vortrag fehlt.

10

Die Beteiligten zu 2. – 4. und 6. sind für die Behauptung, die Beteiligte zu 1. habe bereits zu einem Zeitpunkt, als diese noch als Pflegekraft in der Pflegeeinrichtung, in der der Erblasser sich bis zum 4.12.2020 aufgehalten hat, von dem Inhalt des Testaments Kenntnis erlangt, darlegungsbelastet.

11

Den Beteiligten zu 2. - 4. und 6. ist es nach Überzeugung des Gerichts nicht gelungen, den Vortrag der Beteiligten zu 1., der durch die Angaben der Zeugen F. M. Z., V. H. und M. D. E. untermauert worden ist, zu erschüttern.
Die Einvernahme der Zeugen F. M. Z., V. H. und M. D. E. führt im Ergebnis zu der Annahme eines Sachverhalts, der sich tatsächlich so dargestellt hat, wie von der Beteiligten zu 1. vorgetragen.
Die Angaben der Zeugen ist hinsichtlich des Ablaufs des Geschehens im Wesentlichen deckungsgleich und unterscheidet sich lediglich in Marginalien. Dies betrifft insbesondere den Vorgang, als die Beteiligte zu 1. das Testament aus dem vom Erblasser mitgeführten Beutel genommen hat. Der Zeuge F. M. Z. will das Testament in der Hand gehabt und gesehen haben, währenddessen die Zeugen V. H. und M. D. E. nicht gesehen haben, dass der Zeuge F. M. Z. das Testament in den Händen gehalten hat.
Allerdings wird bestätigt, dass die Beteiligte zu 1. ein Schriftstück, bei dem es sich um das Testament handelt, in den Händen gehalten habe.

12

Gravierende Gründe, die gegen dien Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen sprechen, sind nicht ersichtlich.
Die Schilderung des Ablaufs des Akts der Kenntnisnahme des Testaments durch die Beteiligte zu 1. ist im Wesentlichen deckungsgleich. Soweit die Zeugin H. angegeben hat, sie habe Teile des Inhalts des Testaments wahrgenommen, so scheint dies angesichts der von ihr geschilderten Standposition, nämlich schräg versetzt hinter der Beteiligten zu 1., zumindest nicht ausgeschlossen, zumal der Zeuge M. D. E. bestätigt hat, dass die Zeugin V. H. in der Nähe der Beteiligten zu 1. gestanden habe.

13

Das Gericht hat auch keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugen. Zwar handelt es sich bei diesen teilweise um Freunde und Verwandte bzw. um den ehemaligen Lebensgefährten der Beteiligten zu 1., jedoch führt dies nicht per se zu der Annahme der fehlenden Glaubwürdigkeit der Zeugen.

14

Auch die Tatsache, dass die Zeugen V. H. nicht hat angeben können, ob das Blatt Papier kariert, liniert oder blanko gewesen ist, ist unschädlich. Im Gegenteil wäre es überraschend gewesen, wenn die Zeugin jedes Detail hätte wiedergeben können.
Auch soweit der Versuch unternommen worden ist, die Glaubwürdigkeit der Zeugen dadurch in Frage zu stellen, dass es nicht als nachvollziehbar angenommen wird, dass die Zeugen gegenüber der Beteiligten zu 1. weder zur Sprache gebracht haben, ob diese sich die gemeinsame teure Wohnung leisten könne und/oder weshalb sie mit einem deutlich älteren und körperlich eingeschränkten Mann in eine Wohnung ziehe, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Überzeugend ist diesbezüglich nämlich ausgeführt worden, dass dies entweder die Zeugen nicht weiter interessiert habe bzw. sie der Meinung waren, dass es ihnen nicht zugestanden habe, hierüber zu urteilen. Dies ist auch nachvollziehbar, handelt es sich bei der Beteiligten zu 1. doch um eine erwachsene Person.

15

Es ist nicht zu verkennen, dass die Angaben der Zeugen B. K. D. W., K. W. und J. G. insofern von den Angaben der Beteiligten zu 1. abweichen, als dass diese Zeugen erklärt haben, die Beteiligte habe von dem Inhalt des Testaments vom 13.09.2020 deutlich früher Kenntnis erlagt.

16

Das Gericht vermag jedoch diesen Zeugenaussagen keinen erheblich höheren Beweiswert zuschreiben, als den Aussagen der übrigen Zeugen, so dass es letztendlich zu einer Situation des non liquet kommt, die zu Lasten der Beteiligten zu 2. – 4. und 6. geht.

17

Da von der Wirksamkeit des Testaments vom 13.09.2020 auszugehen ist, war der Antrag des Beteiligten zu 6. auf Erteilung eines Erbscheins zu seinen Gunsten zwangsläufig zurückzuweisen.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 I FamFG.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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