Urteil vom Amtsgericht Siegburg - 150 C 40/13

Tenor

1. Wegen einer Forderung der Verfügungsklägerin auf Auszahlung der Instandhaltungsrücklage in Höhe von …,.. Euro gegen den Verfügungsbeklagten wird der dingliche Arrest in das gesamte Vermögen des Verfügungsbeklagten angeordnet.

2. Der Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Arrestverfahrens.

3. Die Vollziehung des Arrests wird durch Hinterlegung durch den Verfügungsbeklagten in Höhe von …,.. Euro gehemmt.

4. In Vollziehung des Arrests wird gepfändet die angebliche Forderung des Verfügungsbeklagten gegen

1. die V, C-Straße,T, BLZ: XXXXXXXX

2. die B, M, K, BLZ XXXXXXXX,

3. die W eG, I-Straße, O, BLZ XXXXXXXX

a) auf Zahlung von Kontoguthaben seiner sämtlichen Girokonten einschließlich der Ansprüche auf Gutschrift der eingehenden Beträge; mitgepfändet wird die angebliche (gegenwärtige und künftige) Forderung des Verfügungsbeklagten an die nachbenannten Drittschuldner auf Auszahlung eines vereinbarten Dispositionskredits („offene Kreditlinie“), soweit der Verfügungsbeklagte den Kredit in Anspruch nimmt,

b) auf Auszahlung des Guthabens und der bis zum Tag der Auszahlung aufgelaufenen Zinsen sowie auf fristgerechte bzw. vorzeitige Kündigung der für ihn geführten Sparguthaben und/oder Festgeldkonten,

c) auf Auszahlung der bereitgestellten, noch nicht abgerufenen Darlehnsvaluta aus einem Kreditgeschäft, wenn es sich nicht um zweckgebundene Ansprüche handelt,

d) auf Zahlung aus dem zum Wertpapierkonto gehörenden Gegenkonto, auf dem die Zinsgutschriften für die festverzinslichen Wertpapiere gutgebracht sind,#

e) auf Zutritt zu den auf den Verfügungsbeklagten lautenden Bankschließfächer und auf Mitwirkung des Drittschuldners bei der Öffnung des Bankschließfachs bzw. auf Öffnung des Bankschließfachs allein durch den Drittschuldner zum Zweck der Entnahme des Inhalts.

bis zum Höchstbetrag von …,.. Euro. Der Verfügungsbeklagte hat sich jeder Verfügung über die Forderung zu enthalten. Die Drittschuldner dürfen an den Verfügungsbeklagte nicht mehr leisten.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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