Urteil vom Amtsgericht Siegburg - 150 C 40/13
Tenor
1. Wegen einer Forderung der Verfügungsklägerin auf Auszahlung der Instandhaltungsrücklage in Höhe von …,.. Euro gegen den Verfügungsbeklagten wird der dingliche Arrest in das gesamte Vermögen des Verfügungsbeklagten angeordnet.
2. Der Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Arrestverfahrens.
3. Die Vollziehung des Arrests wird durch Hinterlegung durch den Verfügungsbeklagten in Höhe von …,.. Euro gehemmt.
4. In Vollziehung des Arrests wird gepfändet die angebliche Forderung des Verfügungsbeklagten gegen
1. die V, C-Straße,T, BLZ: XXXXXXXX
2. die B, M, K, BLZ XXXXXXXX,
3. die W eG, I-Straße, O, BLZ XXXXXXXX
a) auf Zahlung von Kontoguthaben seiner sämtlichen Girokonten einschließlich der Ansprüche auf Gutschrift der eingehenden Beträge; mitgepfändet wird die angebliche (gegenwärtige und künftige) Forderung des Verfügungsbeklagten an die nachbenannten Drittschuldner auf Auszahlung eines vereinbarten Dispositionskredits („offene Kreditlinie“), soweit der Verfügungsbeklagte den Kredit in Anspruch nimmt,
b) auf Auszahlung des Guthabens und der bis zum Tag der Auszahlung aufgelaufenen Zinsen sowie auf fristgerechte bzw. vorzeitige Kündigung der für ihn geführten Sparguthaben und/oder Festgeldkonten,
c) auf Auszahlung der bereitgestellten, noch nicht abgerufenen Darlehnsvaluta aus einem Kreditgeschäft, wenn es sich nicht um zweckgebundene Ansprüche handelt,
d) auf Zahlung aus dem zum Wertpapierkonto gehörenden Gegenkonto, auf dem die Zinsgutschriften für die festverzinslichen Wertpapiere gutgebracht sind,#
e) auf Zutritt zu den auf den Verfügungsbeklagten lautenden Bankschließfächer und auf Mitwirkung des Drittschuldners bei der Öffnung des Bankschließfachs bzw. auf Öffnung des Bankschließfachs allein durch den Drittschuldner zum Zweck der Entnahme des Inhalts.
bis zum Höchstbetrag von …,.. Euro. Der Verfügungsbeklagte hat sich jeder Verfügung über die Forderung zu enthalten. Die Drittschuldner dürfen an den Verfügungsbeklagte nicht mehr leisten.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Der Verfügungsbeklagte ist der frühere WEG-Verwalter der Verfügungsklägerin.
2Diese sieht ihre Ansprüche auf Herausgabe des Rücklagenkontos in Höhe von …,.. Euro gefährdet. Die Summe ergibt sich aus der vom Verfügungsbeklagten erstellten Jahresabrechnung 2012.
3Der Verbleib des Geldes ist unklar.
4Die Verfügungsklägerin trägt vor und versichert dies eidesstattlich, dass ein Sparbuch der V, das nicht als Treuhandkonto der Verfügungsklägerin geführt wird, von Verfügungsbeklagtenseite mit dem Bemerken vorgelegt worden ist, darauf befänden sich ein Teil der Rücklagen der Verfügungsklägerin – dasselbe Sparbuch sei im Rahmen der Wohnungseigentümerversammlung einer anderen Wohnungseigentümergemeinschaft vom Verfügungsbeklagten vorgelegt worden mit dem Hinweis, dies stelle die Rücklagen dieser, in N gelegenen Wohnungseigentümergemeinschaften dar.
5In der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2013 bekundete der Verfügungsbeklagte, sämtliche Rücklagen der Verfügungsklägerin seien noch vorhanden – er zeigte sich gleichwohl nicht in der Lage, dies zu belegen, da ihm Unterlagen hierüber nicht zur Verfügung stünden.
6Der beantragte dingliche Arrest sowie die Arrestpfändung war antragsgemäß zu erlassen, denn die Verfügungsklägerin hat hinreichend glaubhaft gemacht, dass zum einen hier Forderungen in Höhe von …,.. Euro gegen den Verfügungsbeklagten zustehen und darüber hinaus, dass eine aktuelle Gefährdung dieses Anspruches gegeben ist.
7Konten über das Vermögen einer Wohnungseigentümergemeinschaft sind vom WEG-Verwalter als Fremdkonten zu führen – sie dürfen nicht auf den Namen des WEG-Verwalters lauten und dessen ausschließlicher Verfügungsbefugnis unterstehen – und durch die abgegebene eidesstattliche Versicherung über die Vorlage desselben Sparbuches bei zwei verschiedenen Wohnungseigentümergemeinschaften zum Beweis des Vorhandenseins der jeweiligen Rücklagen dieser Gemeinschaften ist eine Gefährdung des Vermögens der Verfügungsklägerin hinreichend dargetan.
8Dies ist nicht durch die bloße Behauptung des Verfügungsbeklagten zu entkräften, das Geld sei auf ihm zur Zeit nicht zu Verfügung stehenden Konten gleichwohl vorhanden.
9Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 und 10 ZPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.