Beschluss vom Amtsgericht Siegburg - 35 M 2320/24
Tenor
Der Obergerichtsvollzieher W. wird angewiesen, den Antrag der Gläubigerin auf Fortsetzung des Verfahrens vom 14.07.2024 nicht mit der Begründung zurückzuweisen, hierfür sei ein weiterer Formularauftrag erforderlich. Der Obergerichtsvollzieher W. wird ferner angewiesen, die durch die C. bezahlten Kosten aus der Kostenrechnung vom 11.09.2024 auf das weitere Verfahren anzurechnen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
G r ü n d e
1Die zulässige Erinnerung ist begründet. Der Obergerichtsvollzieher war vorliegend nicht berechtigt, das Begehren der Gläubigerin, um Fortsetzung der Zwangsvollstreckung von der Einreichung eines neuen Auftrags abhängig zu machen. Der Obergerichtsvollzieher hätte vielmehr das an ihn von der Gläubigerin herangetragene Begehren nicht als mangels Verwendung eines neuen Auftragsformulars gemäß § 753 Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 1 GVFV abzulehnenden neuen Vollstreckungsauftrag, sondern als Antrag der Gläubigerin auf weitere Ausführung des Vollstreckungsauftrags behandeln müssen. Vorliegend hatte die Gläubigerin dem Obergerichtsvollzieher mit ihrem Vollstreckungsauftrag eine entsprechende Weisung erteilt, für den Fall, dass der Schuldner nicht ermittelt werden kann, das Verfahren bis zur Mitteilung einer neuen Anschrift durch die Gläubigerin zum Ruhe zu bringen (P8 im besagten Antragsformular, Bl. 8 der Akte).
2Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung v. 04.07.2019 -1 ZB 71/18 — Folgendes ausgeführt:
3»Das genannte Formular enthält im Modul L (L 1 bis L 9) Bestimmungen über die Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners gem. § 755 ZPO. Die Gläubigerin hat den Gerichtsvollzieher im Streitfall durch das Ankreuzen der Module L 3 und L 9 beauftragt, für den Fall des unbekannten Aufenthalts des Schuldners dessen gegenwärtige Anschriften und Angaben zur Haupt- und Nebenwohnung durch Nachfrage bei der Meldebehörde zu ermitteln. Die vom Gerichtsvollzieher demgemäß vorgenommene Aufenthaltsermittlung stellte keine selbständige Maßnahme der Zwangsvollstreckung, sondern lediglich eine den Gerichtsvollzieher bei den ihm zugewiesenen Vollstreckungsmaßnahmen unterstützende Hilfsbefugnis dar (BGH, Beschl. v. 21.06.2017 - VII ZB 5/14, NJW-RR 2017, 960 Rn. 7 m. w.N.).
4Diese Hilfsbefugnis, für deren Erfüllung der Gerichtsvollzieher eine Gebühr nach Nr. 440 des Kostenverzeichnisses der Anlage des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherkostengesetz — GvKostG) und die Auslagenpauschale geltend machen kann (AG Syke, JurBüro 2018, 661 lluris Rn. 5]), soll den Gläubiger von seiner nach der früheren Rechtslage bestehenden Obliegenheit entlasten, den jeweiligen Aufenthaltsort des Schuldners zu ermitteln; außerdem dient sie der Zeitersparnis und damit der Effektivität der Zwangsvollstreckung (vgl. LG Frankenthal, DGVZ 2013, 186, 187 lluris Rn. 7] =
5RPfleger 2013, 631).
63. Wenn die in § 755 ZPO nunmehr enthaltene Regelung danach dem Interesse der Gläubiger dienen soll, kann nicht angenommen werden, dass der dem Gerichtsvollzieher erteilte Vollstreckungsauftrag bereits dadurch geendet hat und das betreffende Verfahren deshalb nachfolgend schon dann nicht mehr weiterbetrieben
7werden konnte, wenn die entsprechende Hilfsmaßnahme jedenfalls vorübergehend nicht zum erwünschten Erfolg geführt hat. Die von den Vorinstanzen vertretene gegenteilige Auffassung führte außerdem dazu, dass der Gläubigerin die für sie nach der früheren Rechtslage eröffnete Möglichkeit genommen wäre, die vom Gerichtsvollzieher jedenfalls zunächst nicht ermittelte aktuelle Anschrift des Schuldners selbst in dem betreffenden Vollstreckungsverfahren in Erfahrung zu bringen [...]
8Gegen die Annahme, der Vollstreckungsauftrag habe im Streitfall durch die Rückgabe der Vollstreckungsunterlagen an die Gläubigerin nach der erfolglosen Anfrage des Gerichtsvollziehers bei der Meldebehörde geendet, spricht schließlich der Umstand, dass ein Vollstreckungsauftrag durch entsprechende Weisungen des Gläubigers zum Ruhen kommen kann. In einem solchen Fall wird das Verfahren — je nach zeitlichem Ablauf auch nach Rückgabe der Vollstreckungsunterlagen - auf Antrag des Gläubigers fortgesetzt, ohne dass für eine solche Fortsetzung ein neues Formular erforderlich ist (vgl. MüKo.ZPO/Heßler, 5. Aufl., § 753 Rn. 44 f.; Lackmann, in: Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl., § 753 Rn. 14; BeckOK.ZPO/Ulrici, 32. Edition
9(Stand 01.03.20191, § 753 Rn. 14 und 14.1).«
10Diesen Ausführungen schließt sich das hiesige Gericht vollumfänglich an. Infolgedessen ist sind die bereits beglichenen Kosten auf die weiter anfallenden Kosten anzurechnen (§ 3 Abs. 4 GVKostG), da kostenrechtlich kein neuer Auftrag vorliegt.
11Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
12Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Siegburg, Neue Poststraße 16, 53721 Siegburg, oder dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.
13Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
14Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Siegburg oder dem Landgericht Bonn eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
15L. Richterin
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Referenzen
- § 1 GVFV 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 755 Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners 2x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 753 Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher; Verordnungsermächtigung 1x
- GvKostG § 3 Auftrag 1x
- 1 ZB 71/18 1x (nicht zugeordnet)
- VII ZB 5/14 1x (nicht zugeordnet)