Beschluss vom Amtsgericht Siegburg - 35 M 2320/24

Tenor

Der Obergerichtsvollzieher W. wird angewiesen, den Antrag der Gläubigerin auf Fortsetzung des Verfahrens vom 14.07.2024 nicht mit der Begründung zurückzuweisen, hierfür sei ein weiterer Formularauftrag erforderlich. Der Obergerichtsvollzieher W. wird ferner angewiesen, die durch die C. bezahlten Kosten aus der Kostenrechnung vom 11.09.2024 auf das weitere Verfahren anzurechnen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.


G r ü n d e

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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