Beschluss vom Amtsgericht Siegburg - 60 II 35/25
Tenor
wird der Antrag auf Aufgebot einer Urkunde vom 00.00.0000 zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
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Gründe:
21. Der Antragsteller ist vorliegend nicht antragsberechtigt. Dies sind lediglich die im Grundbuch eingetragenen Gläubiger. Eine Verfahrensstandschaft des Eigentümers kann lediglich hinsichtlich des Rechts III/3 aus der vorgelegten erteilten Löschungsbewilligung hergeleitet werden. Hinsichtlich III/1 besteht mangels Erteilung und Vorlage einer Löschungsbewilligung der Gläubigerin keine Verfahrensstandschaft.
3Das Recht ist auch nicht auf den Eigentümer übergegangen.
4a) Eine Zahlung erfolgt bei einer Grundschuld nur auf die Forderung, nicht auf das Recht, sodass hierdurch keine Eigentümergrundschuld entstanden ist.
5b) Auch durch die Verzichtserklärung ist keine Eigentümergrundschuld entstanden. "...Nach § 1168 II 2 i.V.m. 875 II BGB entfaltet die Verzichtserklärung Bindungswirkung, wenn sie gegenüber dem Grundbuchamt abgegeben wurde oder dem Eigentümer eine Löschungsbewilligung in grundbuchmäßiger Form erteilt wurde...", vgl. beck-online.Grosskommentar, Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, Rn. 11-16.1.
6aa) Vorliegend wurde durch die Gläubigerin des Rechts III/1 die Verzichtserklärung nicht gegenüber dem Grundbuchamt abgegeben.
7bb) Dem Eigentümer wurde auch keine Löschungsbewilligung in grundbuchmäßiger Form erteilt. Die Bewilligung der Eintragung des Verzichts im Grundbuch stellt keine Löschungsbewilligung dar. Sie beinhaltet lediglich den objektiven Willen, das Recht aufzugeben, sodass dieses zugunsten des Eigentümers fortbesteht.
8Entsprechend entfaltet die Verzichtserklärung der Gläubigerin III/1 keine Bindungswirkung.
9Mangels Bindungswirkung der abgegebenen Erklärung kann auch nicht vom Entstehen einer Eigentümergrundschuld ausgegangen werden. Entsprechend besteht für den Eigentümer kein eigenes Recht zur Antragstellung.
10Der Antrag des Antragstellers ist daher bezüglich des Rechts III/1 unzulässig.
112. Die Rechtsnachfolge der Gläubigerin III/1 ist zudem nicht nachgewiesen.
123. Ein Antrag und eine Löschungsbewilligung der - nachgewiesenen - Rechtsnachfolgerin des Rechts III/1 liegt nicht vor.
13Rechtsmittelbelehrung:
14Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde nicht gegeben, da es sich nicht um eine Endentscheidung handelt.
15In entsprechender Anwendung des § 58 II FamFG unterliegt die Entscheidung jedoch der Beurteilung des Beschwerdegerichts.
16Die Erklärung ist bei dem Oberlandesgericht Köln schriftlich in deutscher Sprache einzulegen. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle des hiesigen oder eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden.Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Die Beschwerde ist zu unterzeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.
17Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- BGB § 1168 Verzicht auf die Hypothek 1x
- § 58 II FamFG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 130a Elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung 1x