Beschluss vom Amtsgericht Siegen - 15 F 1775/19
Tenor
Der Antrag der Kindesmutter auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 23.01.2023 wird zurückgewiesen
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Gründe:
2Der Antrag vom 23.01.2023 gerichtet auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe war zurückzuweisen. Der Antrag wurde erst nach Beendigung des Verfahrens gestellt.
3Der Antrag wurde in dem Verfahren erstmals mit Schriftsatz vom 23.01.2023 gestellt. Entgegen der Auffassung des Verfahrensbevollmächtigten wurde das Verfahren 15 F 1775/19 nicht zeitgleich mit dem Verfahren 15 F 1321/20 verhandelt. Eine Verhandlung in dem hiesigen Verfahren fand am 10.11.2020 nicht statt.
4Rechtsbehelfsbelehrung:
5Gegen diese Verfahrenskostenhilfeentscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind.
6Dies gilt nicht bei Entscheidungen über die Verfahrenskostenhilfe in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, wenn die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung verneint worden ist und der Wert der Beschwer 600 Euro nicht übersteigt.
7Soweit gegen die Hauptsacheentscheidung ein Rechtsmittel nicht statthaft wäre, kann die sofortige Beschwerde nur darauf gestützt werden, dass das Gericht
81. ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichenVoraussetzungen für die Verfahrenskostenhilfe verneint oder
92. die Zahlung von Raten angeordnet hat.
10Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Siegen, Berliner Straße 21-22, 57072 Siegen oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
11Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Siegen oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass dieser. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
12Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen die Verfahrenskostenhilfeentscheidung eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
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Referenzen
- Beschluss vom Amtsgericht Siegen - 15 F 1775/19 1x
- 15 F 1321/20 1x (nicht zugeordnet)