Entscheidung vom Amtsgericht Sigmaringen - 2 GR 476/04

Tenor

1. Die Anmeldung vom 02.04.2004 (Eintragung der Zweigniederlassung der Firma L.S. Limited) wird nach Erledigung der in Ziff. 3 dargestellten Auflagen und Ergänzungen vollzogen.

2. Als Frist zur Erledigung wird der xx.xx.2004 gesetzt.

3. Auflagen und Ergänzungen:

a) Dem hiesigen Registergericht ist eine beglaubigte Übersetzung von Bl. 5 des Sonderbandes (Urkunde, unterzeichnet von X. Y. und P. K. am 03.02.2004) vorzulegen.

b) Die von Herrn X.Y. errichtete Gründungsurkunde ist vorzulegen zusammen mit einer beglaubigten Übersetzung in die deutsche Sprache.

c) Die Bestätigung des englischen Handelsregisters ist nicht in digitaler Form, sondern im Original vorzulegen.

d) Die Tabelle A ist in deutscher beglaubigter Übersetzung vorzulegen.

e) Der Gesellschafterbeschluss vom 23.03.2004 ist bezüglich des „Stammkapitals“ der Gesellschaft zu berichtigen.

f) Es sind zum Unternehmensgegenstand folgende Genehmigungsurkunden vorzulegen:

- im Rahmen des Handels bzw. Abwicklung jeglicher Geschäfte von beweglichem und unbeweglichem Eigentum jeglicher Art: Genehmigung nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 TierschG, §§ 7, 27 SprengstoffG, §§ 21, 29 WaffenG, § 2 KriegswaffenG, § 3 Abs. 1 Nr. 1 BetäubungsmittelG, § 1 KulturschutzG, § 44 InfektionsschutzG

- Genehmigungsurkunde nach § 32 KreditwesenG für den Betrieb von Bankgeschäften und Erbringung von Finanzdienstleistungen

- Genehmigungsurkunde nach § 5 VAG für Versicherungsgeschäfte

- Genehmigungsurkunde nach § 34c Gewerbeordnung für die Tätigkeit als Bauträger sowie Baubetreuer; in diesem Rahmen ebenfalls eine Genehmigungsurkunde der zuständigen Handwerkskammer im Hinblick auf etwaige handwerkliche Tätigkeiten

- Genehmigungsurkunde nach §§ 1 Absatz 3, 2 Absatz 2 KAGG für Investmentgeschäfte

g) Es bleibt beim angeforderten Vorschuss von 2.000,-- EUR

Gründe

 
Aufgrund des Schreibens des Geschäftsführers der antragstellenden Gesellschaft vom 30.07.2004 ist davon auszugehen, dass jener der Auffassung ist, die vorgelegten Unterlagen und Belege genügten zur Eintragung der Zweigstelle. Dieser Ansicht kann sich das Registergericht nicht anschließen. Es bleibt deshalb bei der Verfügung vom 04.05.2004, was im einzelnen näher begründet wird.
1. Wie die antragstellende Gesellschaft richtig ausgeführt hat, ist die Gerichtssprache deutsch. Es ist nicht Sache des Registergerichtes, in einer fremden Sprache abgefasste Urkunden - auch von Apostillen – zu übersetzen, um sich von deren Inhalt zuverlässig Kenntnis zu verschaffen.
2. Nach den Ausführungen der Gesellschaft im Schriftsatz vom 30.07.2004 hat Herr X.Y. die Gesellschaft gegründet. Die Gründungsurkunde selbst liegt dem Gericht jedoch nicht vor. Die mit „Akzeptiert“ zu Bl. 26 ff. der Akten vorgelegten Übersetzungen beziehen sich auf Erklärungen des Geschäftsführers, nicht jedoch des Gründers X.Y.
3. Ausdrucke irgendwelcher Internetseiten oder digitaler Erklärungen, die nicht zertifiziert sind, entsprechen nicht dem deutschen Recht. Die Gesellschaft hat deshalb die bereits angeforderte Bestätigung der Existenz der Firma im Original oder durch eine Bestätigung eines Notars mit Übersetzung, beglaubigter Unterschrift des Notars und Apostille zu belegen.
4. Was die Tabelle A angeht, so handelt es sich nach der Darstellung der Gesellschaft um eine Mustersatzung, die die Gesellschaft offenbar teilweise als Inhalt des Gesellschaftsvertrages übernommen hat. Auf diese Mustersatzung ist in den „Bestimmungen zur Unternehmensgründung („articles of association“) Bezug genommen worden. Da die Satzung dem Registergericht und der Öffentlichkeit vollständig zur Verfügung stehen muss, ist die Tabelle A in Deutsch vorzulegen, damit der interessierte Bürger im hiesigen Register sich über die Rechtsverhältnisse der Zweigniederlassung kundig machen kann (§ 13g Abs. 2 S.1 HBG).
5. Im Gesellschafterbeschluss vom 23.03.2004 haben die Gesellschafter den Begriff des deutschen Rechtes „Stammkapital“ verwendet. Dies ist missverständlich. Tatsächlich wird jedoch, wie im Schreiben vom 30.07.2004 ausgeführt, zwischen Nominalkapital und tatsächlich gezeichnetem Kapital unterschieden. Entsprechend haben die Gesellschafter auch anzumelden.
6. Das Gericht teilt nicht die Rechtsauffassung, dass bei der Zweigniederlassung nur der Gegenstand der Zweigniederlassung in das Register einzutragen ist, wenn sich die Zweigniederlassung nach der Erklärung nur mit einem Ausschnitt des gesamten Unternehmensgegenstandes befassen will. Nach § 13g Abs. 3 HGB wird auf § 10 Abs. 1 GmbHG verwiesen; danach ist „der Gegenstand des Unternehmens“ einzutragen. Eine Beschränkung auf die Geschäfte, die die Zweigstelle ausführen möchte ergibt sich aus dem Gesetz gerade nicht. Dies ist nach Auffassung des Registergerichtes auch zwingend. Die Zweigniederlassung ist nämlich ohne weiteres und ohne weitere Anmeldung befugt, alle Geschäfte auszuführen, die auch Gegenstand der Hauptniederlassung sind, selbst wenn im hiesigen Register als Gegenstand der Zweigniederlassung nur beschränkte Teile des Unternehmensgegenstandes eingetragen wären. Denn eine Zweigniederlassung verfügt als Teil des Unternehmens der Gesellschaft über keinen eigenen Unternehmensgegenstand (Ebenroth/Boujong/Joost, HGB, München 2001, RNr. 69 zu § 13e). Wenn durch § 13e Abs. 2 S.3 HGB in der Anmeldung u. a. verlangt wird, den „Gegenstand der Zeigniederlassung“ anzugeben, so hat dies eine klarstellende Bedeutung (Ebenroth/Boujong/Joost, HGB, München 2001, RNr. 71 zu § 13e). Dies ändert aber nichts daran, dass die ausländische Gesellschaft nicht anders zu behandeln ist wie eine inländische Bei einer inländischen GmbH wird der Gegenstand des Unternehmens und nicht nur ein (Teil-)Gegenstand der Zweigstelle eingetragen (vgl. hierzu §§ 13b Abs. 3 HGB i.V.m. § 10 Abs. 2 GmbHG). Der Gegenstand der Zeigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft, die mit einer deutschen GmbH vergleichbar ist, muss gem. § 13g Abs. 3 HGB i.V.m. § 10 Abs. 1 GmbHG in das Handelsregister eingetragen, und nicht nur bekannt gemacht werden; § 13g ist zu § 13d HGB ausdrücklich die speziellere Vorschrift für die GmbH, während § 13f Abs. 3 HGB für die Aktiengesellschaft mit Sitz im Ausland gilt. Es sind deshalb auch die notwendigen Genehmigungen für den Unternehmensgegenstand insgesamt vorzulegen (Ebenroth/Boujong/Jost Handelsgesetzbuch, München 2001, Rnd.Nr. 69 zu § 13e HGB).
Es bleibt der Gesellschaft überlassen, ihren ausländischen Unternehmensgegenstand entweder so zu fassen, dass er nur die tatsächlich relevanten Unternehmensgegenstände umfasst und nicht auch – möglicherweise derzeit tatsächlich nicht durchgeführte - Aktivitäten umfasst oder die nach dem deutschen Recht für notwendigen Genehmigungen beizubringen und Übersetzungen vorzulegen.
7. Es bleibt bei dem angeforderten Vorschuss. Das Gericht ist der Auffassung, dass der Unternehmensgegenstand in vollem Wortlaut zu veröffentlichen ist. Dadurch entstehen die hohen Kosten. Es ist Sache der Gesellschaft, diese Kosten durch eine präzise Fassung des tatsächlichen Unternehmensgegenstandes geringer zu halten.

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