Urteil vom Amtsgericht Soest - 12 C 437/03

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1219,56 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz von 117,13 EUR seit dem 04.09.2002, weiteren 330,81 EUR seit dem 04.10.2002, sowie von je weiteren 385,81 EUR seit dem 04.09.2003 bzw. 04.10.2003 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i. H. v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Soweit die Klage abgewiesen ist, wird die Berufung zugelassen.


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