Beschluss vom Amtsgericht Soest - 9 M 1129/14

Tenor

Der zuständige Obergerichtsvollzieher wird angewiesen, der Gläubigerin das Ergebnis der beim C eingeholten Auskunft über den Schuldner auf die Anfrage des Obergerichtsvollziehers vom 04.11.2013 bezüglich derjenigen Konten zu übermitteln, an denen der Schuldner verfügungsberechtigt ist.

Es wird davon abgesehen, für dieses Verfahren Kosten zu erheben.


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