Urteil vom Amtsgericht Solingen - 16 F 334/81
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.097,47 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10. Oktober 1980, zu zahlen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Aufgrund Vergleichs vom , in , Gericht, verpflichtete sich der Beklagte, an die Klägerin monatlich 400,00 DM Unterhalt zu zahlen.
3Für das Jahr 1979 stimmte die Klägerin als Unterhaltsempfängerin in der Anlage U zum Antrag des Beklagten auf Lohnsteuerjahresausgleich dem Realsplitting zu. Infolgedessen mußte die Klägerin, die im Jahre 1979 aus nicht selbständiger Arbeit 12.849,00 DM erzielt und 574,00 DM Lohnsteuer nebst entsprechender Kirchensteuer gezahlt hatte, aufgrund Steuerbescheids des Finanzamts vom 1.0009,00 DM als Einkommenssteuer nachzahlen. Ferner mußte sie 88,47 DM Kirchensteuer nachzahlen.
4Diese nachgezahlte Steuer will die Klägerin vom Beklagten erstattet haben – wozu sie ihn unstrittig am 30.09.1980 erstmals aufgefordert hat.
5Die Klägerin macht geltend: Der Beklagte habe sie – bei Einschaltung seiner Mutter – mit der falschen Behauptung, daß ihr hierdurch keine Nachteile entstünden, bewogen, dem Realsplitting zuzustimmen.
6Die Klägerin beantragt,
7den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.097,47 DM nebst 4 % Zinsen seit 10. Oktober 1980 zu zahlen.
8Der Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Er bringt vor: Die Klägerin sei über die Bedeutung ihrer Erklärung in der Anlage U genau und richtig informiert gewesen und habe daher auch gewußt, daß sie nur dann keine Nachteile erleiden werde, wenn sie über gewisse steuerliche Beträge hinaus nicht selbst verdient habe.
11E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
12Die Klage ist zulässig und begründet.
13Nachdem die Klägerin in der Anlage U zum Antrag des Beklagten auf Lohnsteuerjahresausgleich dem Realsplitting zugestimmt hat, ist der Beklagte kraft seiner Unterhaltspflicht gehalten, der Klägerin die durch diese Zustimmung erwachsenen Steuern in Höhe von insgesamt 1.097,47 DM zu erstatten. Die unterhaltsberechtigte Klägerin darf durch die steuerliche Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen bei dem letztlich zum Unterhalt verpflichteten Beklagten keinen finanziellen Nachteil erleiden. Diese Meinung hat sich in Literatur und Rechtsprechung zu Recht durchgesetzt (vgl. Kuch in FamRZ 79, 561; Sonnenschein in NJW 80, 257 ff.). In den Finanznachrichten des BMF Nr. 39/80 wird sie zutreffend wiedergegeben:
14"Der Gesetzgebeer hat den Abzug der Unterhaltsleistungen von der Zustimmung des Unterhaltsberechtigten abhängig gemacht, damit dieser in keinem Fall benachteiligt wird. Der Unterhaltsberechtigte wird daher – wenn er dem Realsplitting zustimmt – im allgemeinen einen Anspruch darauf haben, daß ihm der Unterhaltsverpflichtete die auf die Unterhaltsleistungen entfallende Steuer erstattet; im Streitfall haben darüber die Zivilgerichte zu befinden."
15Diese Meinung korreliert mit der Rechtsprechung, wonach der Unterhaltsberechtigte aufgrund der unterhaltsrechtlichen Dauerbeziehung gehalten ist, dem Realsplitting des Unterhaltsverpflichteten zuzustimmen, wenn dieser sich verpflichtet, die dem Unterhaltsberechtigten hierdurch entstehenden Steuern zu erstatten (vgl. hierzu Kuch a. a. O. sowie Buos in FamRZ 81, 233 ff.).
16Wenn der Unterhaltsberechtigte, im Klageweg hierzu angehalten, dem Realsplitting nur gegen Erstattung der durch die Zustimmung erwachsenen Steuern zustimmen muß, muß auch der freiwillig Zustimmende Erstattung der durch seine Zustimmung entstehenden Steuern verlangen können.
17Der Zinsanspruch ist nach Grund und Höhe unstrittig.
18Der Kostenausspruch beruht auf § 91 ZPO.
19Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11 ZPO.
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