Beschluss vom Amtsgericht Stralsund - 15 OWiG 320/07
Tenor
wird auf den Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung der Kostenbescheid vom 14.09.2007 aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Landeskasse zu tragen.
Gründe
- 1
Der Antrag ist erfolgreich, weil die Voraussetzungen für den Erlass des Kostenbescheides nicht vorlagen. Gemäß § 25 a Abs. 1 Satz 1 StVG werden dem Halter die Kosten des Verfahrens auferlegt, wenn in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halte- oder Parkverstoßes der Führer des Kraftfahrzeuges, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden kann oder seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erforderte.
- 2
Der Betroffene ist nicht der Halter des Kraftfahrzeugs. Wer Halter eines Kraftfahrzeugs ist, bestimmt sich nicht danach, wem das amtliche Kennzeichen zugeteilt ist; Halter ist vielmehr, wer das Kraftfahrzeug für eigene Rechnung im Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt (BGH Z 13, 351). Nach Auskunft des Betroffenen ist Halter des Fahrzeugs Merten Wachs geb. am 14.12.1972. Von dessen Konto wird ausweislich der Teilnahmeerklärung zum Lastschriftverfahren auch die Kraftfahrzeugsteuer eingezogen und dieser ist auch Versicherungsnehmer der erforderlichen Haftpflichtversicherung. Es ist daher davon auszugehen, dass die Angaben des Betroffenen zutreffen.
- 3
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 25 a Abs. 2 StVG, § 62 Abs. 2 Satz 2 OWiG § 467 Abs. 1 StPO.
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