2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
1
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte unter Berücksichtigung des Selbstbehalts und des von der Beklagten bezahlten Betrages kein weiterer Anspruch zu.
2
Die Kostenrechnung vom 8.10.2004 entsprach nicht billigem Ermessen gem. § 14 RVG. Die Klägerin kann von der Beklagten als ihrer Rechtsschutzversicherung nur insoweit Kostenerstattung fordern, als die Kosten dem RVG entsprechen.
3
Unter den maßgebenden Kriterien des § 14 RVG hält das Gericht in Übereinstimmung mit der Beklagten den Ansatz einer 0,9 Geschäftsgebühr Nr. 2400 VV für angemessen. Dies ergibt sich unter Berücksichtigung aller Umstände der vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin bearbeiteten Angelegenheiten, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin.
4
Die persönlichen, sicherlich äußerst schwierigen Lebensumstände der Klägerin bei Beauftragung können jedoch nicht als Kriterium herangezogen werden.
5
Eine Geschäftsgebühr über 1,3 kommt nach 2400 VV nur in Frage, wenn es sich um eine umfangreiche oder schwierige Tätigkeit handelt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass jede Angelegenheit, die nicht umfangreich oder nicht schwierig war, zumindest mit dem 1,3 fachen Satz abgerechnet werden könnte. Der Gebührenrahmen liegt von 0,5 bis 2,5, so dass auch im Rahmen von 0,5 bis 1,3 durchaus noch eine Differenzierung unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 RVG zu erfolgen hat.
6
Diese Differenzierung führt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sehr weit unten angesiedelt sind. Der Sachverhalt war vom Tatsächlichen in kürzester Zeit ohne jede Mühe zu erfassen und rechtlich einzuordnen. Hierzu reicht eine kurze Besprechung aus. Wenn wegen der besonderen Lebensumstände die Besprechung 45 Minuten gedauert hat, so können diese Umstände, wie ausgeführt, nicht berücksichtigt werden. Es wurde nur ein Schreiben gefertigt, das kurz war, vom Sachverhalt sehr leicht darzustellen war und auch keine rechtlichen Erörterungen enthielt. Danach erfolgten offensichtlich nur noch zwei Telefonate mit der Klägerin, wobei nicht ersichtlich ist, um was es bei diesen Telefonaten ging. Die Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin kann auch nicht hoch angesiedelt werden. Es konnte immer nur darum gehen, ob die Hütte direkt an der Grenze oder mit einem Grenzabstand von wohl 1,5 m gebaut wird. Bei der Größe des Grundstückes kann die Differenz nicht als bedeutende Auswirkung für die Klägerin angesehen werden. Dass die Klägerin in guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, lässt ebenfalls insgesamt nicht eine Gebühr von über 0,9 zu.