Urteil vom Amtsgericht Stuttgart - 31 OWi 346 Js 37910/25

Tenor

Die Betroffene wird wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit des Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 24 km/h zu der Geldbuße von 140 Euro verurteilt.

Die Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften:

§§ 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2, 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 11.3.4 BKat

Gründe

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1

I. persönliche Verhältnisse

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Die Betroffene ist im Jahr […] in […], geboren und lebt nun in […]. Sie arbeitet als […] und lebt in wirtschaftlich geordneten Verhältnissen.

3

Am […].2021, rechtskräftig seit […].2022, wurde gegen sie eine Geldbuße i.H.v. 500 Euro verurteilt, da sie am […].2019 die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 50 km/h überschritten hatte.

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II. festgestellter Sachverhalt

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Die Betroffene fuhr am […].2024 um […] Uhr in […] auf der […] auf Höhe […] in Fahrtrichtung stadtauswärts mit dem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen […]. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit an der außerörtlichen Stelle war auf 80 km/h begrenzt. Trotzdem fuhr die Betroffene mit einer Geschwindigkeit von (nach Toleranzabzug) 104 km/h. Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen und der Betroffenen zumutbaren Sorgfalt hätte diese die Geschwindigkeitsüberschreitung erkennen können und müssen sowie ihre Geschwindigkeit auf das zulässige Maß reduzieren können und müssen.

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Die Messung wurde mittels ordnungsgemäß geeichten Messsystems TraffiStar S350 von der ordnungsgemäß geschulten Messbeamtin durchgeführt und ausgewertet. Hierbei wurden alle notwendigen Vorgaben eingehalten.

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III. Beweiswürdigung

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1. zur Person

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Die Feststellungen zur Person beruhen auf den glaubhaften Angaben des Verteidigers, die dieser in der Hauptverhandlung für die von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbundenen Betroffenen getätigt hat, sowie auf dem verlesenen Auszug aus dem Fahreignungsregister vom 01.08.2025.

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2. zum Sachverhalt

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Der Sachverhalt steht fest, da es sich bei dem Messverfahren um ein standardisiertes Messverfahren handelt, bei dem alle notwendigen Vorgaben eingehalten wurden und da keine Anhaltspunkte für eine Fehlmessung vorliegen (a)). Weitere Ermittlungen waren daher nicht angezeigt (b)).

a)

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Die Fahrereigenschaft der Betroffenen ergibt sich daraus, dass der hierzu ordnungsgemäß bevollmächtigte Verteidiger diese in der Hauptverhandlung eingeräumt hat. Zweifel an der Richtigkeit dieser Einlassung bestehen nicht.

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Dass es sich bei der Messstelle um eine außerörtliche Stelle handelt, bei der die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h begrenzt war, ergibt sich aus dem verlesenen Messprotokoll (Bl. 13).

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Dass die Messung ordnungsgemäß durchgeführt wurde, ergibt sich daraus, dass gemäß dem verlesenen Messprotokoll die landesspezifischen Vorgaben durch den Hersteller gemäß der Bedienungsanleitung sowie alle weitere Vorgaben eingehalten wurden, daraus, dass die Mess- und Auswertebeamtin […] ausweislich der verlesenen Schulungsnachweise (Bl. 17, 19) ordnungsgemäß auf das Messsystem geschult wurde und daraus, dass das Messgerät ausweislich des verlesenen Eichscheins (Bl. 14 f.) ordnungsgemäß geeicht war. Da somit die Voraussetzung eines standardisierten Messverfahrens vorliegen, ist das Gericht davon überzeugt, dass die Messung ordnungsgemäß durchgeführt und das Messergebnis ordnungsgemäß zustandegekommen ist, zumal konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlmessung weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind.

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Aus dem verlesenen Datenfeld des Lichtbilds (Bl. 12) ergibt sich eine gemessene Geschwindigkeit von 108 km/h. Nach Abzug der Toleranz von 3 % ergibt sich hieraus die vorwerfbare Geschwindigkeit der Betroffenen von 104 km/h.

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Dass die Betroffene die Geschwindigkeitsüberschreitung hätte erkennen können und müssen ergibt sich insbesondere aus den üblichen Sorgfaltsanforderungen an Verkehrsteilnehmer. Zudem wurden laut Messprotokoll die Verkehrszeichen überprüft und waren in Ordnung. Anhaltspunkte dafür, dass die Betroffene nicht jedenfalls fahrlässig gehandelt hat, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

b)

17

Nach alldem ist das Gericht davon überzeugt, dass sich der Sachverhalt wie oben beschrieben zugetragen hat, sodass weitere Ermittlungen nicht notwendig waren. Hieran ändert insbesondere die Einlassung des Verteidigers nichts.

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Dieser meint, es würden verschiedene Unterlagen und Nachweise fehlen, weshalb kein standardisiertes Messverfahren vorläge. Dies ist jedoch nicht der Fall (aa)).

19

Aufgrund des eindeutigen Wortlauts der verlesenen und als Anlage 2 zum Protokoll genommenen Einlassung wurde hiermit (außer dem vorweggenommenen Plädoyer) kein Antrag gestellt. Insbesondere wurde nicht beantragt, die angeblich fehlenden Unterlagen beizuziehen. Ein solcher Antrag wäre jedoch sowohl als Beweisantrag (bb)) als auch als Antrag auf sog. erweiterte Akteneinsicht erfolglos gewesen (cc)).

aa)

20

Die Einlassung des Verteidigers erschüttert nicht das Vorliegen eines standardisierten Messverfahrens.

21

Der Verteidiger behauptet zunächst, dass die Vorgaben der Gebrauchsanweisung hinsichtlich des Aufstellens und des Betreibens nicht eingehalten wurden. Dies ist insoweit jedoch eine Behauptung ins Blaue hinein, für die konkrete Anhaltspunkte weder vorgetragen wurden noch sonst ersichtlich sind.

22

Darüber hinaus trägt der Verteidiger vor, im Messprotokoll würden diverse Angaben fehlen. Insbesondere sei aus dem Messprotokoll nicht ersichtlich, dass alle Vorgaben der Bedienungsanleitung eingehalten wurden, da nicht alle Bedienhandlungen, Überprüfungen, Längen- und Winkelangaben dargelegt wurden. Die Messbeamtin hat jedoch im Messprotokoll bestätigt, dass die Messstelle gemäß der Bedienungsanleitung aufgestellt und das Messgerät gemäß der Bedienungsanleitung bedient wurde. Damit steht entgegen der Ansicht des Verteidigers fest, dass die Vorgaben der Bedienungsanleitung eingehalten wurden und damit die Voraussetzungen des standardisierten Messverfahrens gegeben sind. Es ist hierbei ausreichend, dass der Messbeamte im Messprotokoll bestätigt, alle Vorgaben der Bedienungsanleitung eingehalten zu haben. Nicht erforderlich ist, dass im Messprotokoll jeder einzelne nach der (175 Seiten umfassenden) Bedienungsanleitung vorgenommene Schritt einzeln aufgeführt wird.

23

Soweit der Verteidiger behauptet, es gäbe nur eine Unterschrift, ist dies falsch, da die Messbeamtin sowohl hinsichtlich der Messung als auch hinsichtlich der von ihr vorgenommenen Auswertung das Messprotokoll unterschrieben hat.

bb)

24

Ein Beweisantrag auf Beiziehung der angeblich fehlenden Unterlagen wäre nicht erfolgreich gewesen, da bereits keine konkrete Beweisbehauptung aufgestellt wurde, sondern lediglich Fragen in den Raum gestellt wurden. Darüber hinaus war die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich, da das Gericht nach dem oben Gesagten bereits vom Sachverhalt überzeugt war.

cc)

25

Ein solcher Antrag wäre auch im Rahmen der sog. erweiterten Akteneinsicht nicht erfolgreich gewesen.

26

Ein solcher Antrag kann nur erfolgreich sein, wenn der Betroffene bzw. sein Verteidiger alles ihnen Mögliche getan haben, um die Unterlagen zur Verfügung gestellt zu bekommen. Hierzu gehört insbesondere, dass die Beiziehung der Unterlagen bereits bei der Bußgeldbehörde beantragt wurde, dass gegen eine ablehnende Entscheidung ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG gestellt wurde und dass das Begehren auch im gerichtlichen Verfahren weiterverfolgt wurde (vgl. zum Ganzen z.B. BVerfG, Beschluss vom 12.11.2020 – 2 BvR 1616/18 = BeckRS 2020, 34958, Rn. 60 a.E., 66; BGH, Beschluss vom 16.03.2023 – 4 StR 84/22 = BeckRS 2023, 11344, Rn. 13; VerfGH BW, Urteil vom 27.01.2025 – 1 VB 173/21 = BeckRS 2025, 604 Rn. 30; VerfGH BW, Urteil vom 27.01.2025 – 1 VB 36/22 = BeckRS 2025, 605 Rn. 33; VerfGH BW, Urteil vom 27.01.2025 – 1 VB 11/23 = BeckRS 2025, 830 Rn. 24; vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.07.2019 – 6 Rb 28 Ss 618/19 = BeckRS 2019, 16424, Rn. 5; OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.01.2022 – 1 Rb 14 Ss 566/21; 16424; explizit nun OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.08.2021 – 4 Rb 12 Ss 1094/20; in diese Richtung auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.04.2021 – 4 Rb 38 Ss 256/21; vgl. zum Ganzen auch Merz, NZV 2021, 281 (283 ff.) m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

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Der Verteidiger hat mit Schreiben vom 26.02.2025 bei der Bußgeldbehörde die Übersendung diverser Unterlagen begehrt. Hierbei handelt es sich jedoch offensichtlich um ein Standard-Schreiben, das nicht auf den konkreten Fall abstellt, da z.B. auch die Messsysteme ESO 3 und VKS erwähnt werden. Es erscheint daher bereits fraglich, ob dies ein ausreichend konkretes Begehren (vgl. dazu BVerfG, a.a.O., Rn. 57) ist, sodass bereits deshalb die o.g. Voraussetzungen der Rechtsprechung nicht erfüllt sein könnten (so auch Merz, NZV 2021, 281 (283)).

28

Der Verteidiger hat zudem zwar am 21.03.2025 einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt; zu diesem Zeitpunkt lagen jedoch bereits ein Bußgeldbescheid sowie ein Einspruch vor. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung war somit unzulässig und überholt (vgl. AG Stuttgart, Beschluss vom 12.02.2024 – 18 OWi 4301/22 = BeckRS 2024, 42213 m.w.N.). Es erscheint daher fraglich, ob ein verspäteter und damit unzulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung als rechtzeitiges Begehren im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung angesehen werden kann.

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29

Zumindest aber hat der Verteidiger das Begehren nicht ordnungsgemäß im gerichtlichen Verfahren weiterverfolgt. Nach Eingang der Akte bei Gericht wurde der Verteidiger mit Schreiben vom 14.04.2025 darum gebeten, eine DVD-R zu übersenden, damit ihm die von ihm begehrten Unterlagen übersandt werden können. Mit Schreiben vom 29.04.2025 antwortete der Verteidiger, dass "e="text-decoration:underline">nur das Messfoto, ohne Verdeckung der Insassen, benötigtg>" wird (Hervorhebung im Original). Es kann daher keine Rede davon sein, dass der Verteidiger sich im gerichtlichen Verfahren weiterhin um die Überlassung der von ihm als fehlenden Unterlagen bemüht hat.

30

Darüber hinaus hat er in der Hauptverhandlung weder erneut die Überlassung der Unterlagen begehrt (s.o.) noch einen darauf gestützten Aussetzungsantrag gestellt.

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IV. rechtliche Würdigung

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Die Betroffene hat daher die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 24 km/h überschritten, §§ 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2, 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG.

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Entgegen der Auffassung des Verteidigers ist die Messung trotz fehlender Speicherung der Rohmessdaten verwertbar, da eine solche im Rahmen des standardisierten Messverfahrens nicht erforderlich ist (in diese Richtung bereits BVerfG, a.a.O., Rn. 39 ff., 47 ff.; explizit nun: BVerfG, Beschluss vom 20.06.2023 – 2 BvR 1167/20; so auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.10.2019 – 1 Rb 24 Ss 1007/19). Soweit der Verteidiger auf den Vorlagebeschluss des OLG Saarbrücken (Beschluss vom 10.04.2025 – 1 Ss (OWi) 112/24 = BeckRS 2025, 8448) verweist, ergibt sich hieraus angesichts der klaren Rechtsprechung nichts anderes. Zudem macht auch das OLG Saarbrücken (a.a.O., Rn. 21 ff.) deutlich, dass es eine Speicherung der Rohmessdaten nicht für erforderlich erachtet, jedoch (bislang) lediglich aufgrund der Rechtsprechung des VerfGH Saarland (Urteil vom 05.07.2019 – Lv 7/17 = BeckRS 2019, 13588) daran gehindert ist, so zu urteilen.

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V. Bemessung der Geldbuße

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Bei der Bemessung der Geldbuße ist das Gericht zunächst von 11.3.4 BKat ausgegangen, der eine Regelgeldbuße von 100 Euro vorsieht.

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Aufgrund der Voreintragung der Betroffenen im Fahreignungsregister wurde die Geldbuße dann angemessen auf 140 Euro erhöht. Hierbei wurde einerseits berücksichtigt, dass die Voreintragung bereits längere Zeit zurückliegt. Andererseits wurde berücksichtigt, dass diese einschlägig ist. Sie ist zudem erheblich, sowohl was die Geldbuße in Höhe von 500 Euro angeht, als auch was die Eintragung von zwei Punkten im Fahreignungsregister angeht.

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VI. Kosten

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Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 465 StPO i.V.m. § 46 OWiG.


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