Urteil vom Amtsgericht Tiergarten - (252) 223 Js 4119/11 Ls (1/13)

Orientierungssatz

Hat sich der Täter des gewerbsmäßigen Betruges strafbar gemacht, indem er bei der Abrechnung der ihm erteilten Bestattungsaufträge Leistungen in Rechnung stellte, die er nicht erbracht hat, ist im Rahmen der Strafzumessung strafschärfend zu berücksichtigen, dass er den trauernden Geschädigten finanziell und emotional erheblich geschadet hat.(Rn.35)

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Betruges in 20 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

3 - drei - Jahren

verurteilt.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.

§§ 263 Abs. 1 u. Abs. 3 Nr. 1, 53 StGB

Gründe

1

(abgekürzte Fassung gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

I.

...

II.

2

Der Angeklagte meldete am 5. Oktober 2010 ein Gewerbe als Bestattungsunternehmen an. Unter seiner Wohnanschrift, betrieb er sein Unternehmen unter dem Namen „Bestattungen“, später unter den Namen „Bestattungen“ und „Bestattungshaus“. Zu diesen Firmennamen schaltete er auch entsprechende Homepages im Internet.

3

Außerdem schloss der Angeklagte mit der Firma F. AG am 21.12.2010 einen Factoringvertrag. Ein Großteil der geschädigten Kunden überwies den ihnen von dem Angeklagten für angebliche erbrachte Leistungen in Rechnung gestellten Betrag daher auf das Firmenkonto der Fa. F. AG, die nach Abzug der vereinbarten Provision die Rechnungsbeträge auf das Konto des Angeklagten bei der überwiesen. Es erfolgten auch Zahlungen der Geschädigten auf die Konten des Angeklagten bei der zu den Nummern und. Die Geschädigten gingen dabei jeweils irrig davon aus, dass die abgerechneten Leistungen vollständig erbracht worden waren. Tatsächlich hatte der Angeklagte einen Teil der abgerechneten und bezahlten Leistungen jedoch wie im Folgenden aufgeführt nicht erbracht.

1.

4

Am 13. Juli 2011 schloss der Angeklagte unter dem Namen „Bestattungshaus“ mit Herrn einen Bestattungsvertrag zur Beerdigung des am 13.07.2011 verstorbenen. Es wurden 699 Euro vereinbart für die Abholung des Leichnams und Verbringung in das Krematorium sowie Einäscherung und Seebestattung. Entsprechend lautete die Rechnung des Angeklagten vom 21. Juli 2011 über 699 Euro, die auch sofort beglichen wurde. In Wirklichkeit hatte der Angeklagte das Krematorium nicht bezahlt, wodurch die Geschädigten zusätzlich mit einer Rechnung in Höhe von 228 Euro in Anspruch genommen wurden.

2.

5

Am 19. Januar 2011 beauftragte der Geschädigte den Angeklagten (Bestattungen) mit der Beisetzung des am 05.01.2011 verstorbenen. Es wurde ein Vertrag über eine Feuerbestattung zu 579 Euro inkl. Kosten der anonymen Beisetzung geschlossen. Nachdem dem Geschädigten im Juni 2011 ausdrücklich mitgeteilt wurde, dass die Beisetzung im Ruheforst erfolgt sei, überwies er den vereinbarten Betrag in Höhe von 579 Euro zzgl. 10 Euro für Sterbeurkunde. In Wirklichkeit war die Bestattung noch nicht erfolgt, was der Angeklagte auch wusste. Weitere Kosten soll der Geschädigte nunmehr tragen.

3.

6

Am 01.06.2011 beauftragte der Geschädigte den Angeklagten (Bestattungen) mit der Bestattung des am 02.06.2011 verstorbenen. Es wurde ein Vertrag über eine Feuerbestattung zu 549 Euro inkl. Kosten der anonymen Beisetzung geschlossen. Eine entsprechende Rechnung über die erbrachten Leistungen wurde vom Angeklagten am 22.06.2011 gestellt, die der Geschädigte bezahlte. Auch Ende Juli/Anfang August 2011 bestätigte der Angeklagte noch einmal ausdrücklich, dass die Bestattung bereits erfolgt sei, obwohl er wusste, dass das Krematorium noch nicht bezahlt war und auch die Beisetzung noch nicht erfolgt war. Der Geschädigte musste erneut Kosten von 258 Euro für das Krematorium und 300 Euro für das nunmehr tätig werdende Bestattungsunternehmen aufbringen.

4.

7

Am 04.03.2011 schloss der Angeklagte als Bestattungen mit der Geschädigten einen Bestattungsvertrag über den am 06.06.2011 verstorbenen ab. Es wurde eine Seebestattung in Höhe von 799 Euro vereinbart. Die entsprechende Rechnung des Angeklagten vom 05.07.2011 über 809 Euro wurde von der Geschädigten am 11.07.2011 bezahlt. Die Bestattung hatte jedoch nicht stattgefunden, was der Angeklagte auch wusste. Auch wurde die Einäscherung nicht vom Angeklagten bezahlt, weshalb das Krematorium erneut 258 Euro von der Geschädigten forderte.

5.

8

Am 16.05.2011 schloss der Angeklagte mit der Geschädigten unter dem Firmennamen Bestattungen einen Vertrag zur Bestattung des verstorbenen. Es wurde ein Komplettangebot (Einäscherung, Seebestattung und alle Formalitäten) in Höhe von 589 Euro vereinbart. Der Angeklagte erstellte mit Datum vom 25.05.2011 eine Rechnung über 589 Euro, jedoch ohne ausdrückliche Erwähnung der Seebestattung. Fernmündlich erklärte der Angeklagte der Geschädigten Anfang Juni 2011, dass die Seebestattung erfolgt sei. Im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Angaben überwies die Geschädigte am 6. Juni 2011 die Summe von 589 Euro.

9

Auch hat die Geschädigte 59 Euro an den Angeklagten für die angebliche Kühlzellenbenutzung im Krankenhaus gezahlt. Der Angeklagte hat jedoch im Krankenhaus die Rechnung wie beabsichtigt, nicht beglichen.

6.

10

Am 06.12.2010 beauftragte die Geschädigte den Angeklagten (Bestattungen) mit der Bestattung des am 04.12.2010 verstorbenen. Nachdem der Angeklagte der Geschädigten gegenüber ausdrücklich bekundet hat, dass die Beisetzung des Verstorbenen in erfolgt sei, hat die Geschädigte die Rechnung vom 11.03.2011 in Höhe von 639 Euro beglichen. In Wirklichkeit war der Verstorbene zu diesem Zeitpunkt noch nicht beigesetzt, was der Angeklagte auch wusste.

7.

11

Die Geschädigte beauftragte den Angeklagten am 27.06.2011 mit der Feuerbestattung des am 26.06.2011 verstorbenen. Die Rechnung vom 18.07.2011 über 599 Euro überwies die Geschädigte am 02.08.2011. Der Angeklagte hatte jedoch die Einäscherung beim Krematorium nicht bezahlt, weshalb sich dieses mit Schreiben vom 15.09.2011 auch an Frau wandte zur Begleichung der Rechnung über 228 Euro.

8.

12

Am 21. Mai 2011 schloss der Angeklagte mit der Geschädigten einen Bestattungsvertrag über den am gleichen Tage verstorbenen ab. Für die Feuerbestattung inkl. anonymer Beisetzung wurden 839 Euro vereinbart. Eine entsprechende Rechnung über 1099 Euro vom 16.06.2011 wurde gestellt und auch bezahlt. In Wirklichkeit war die anonyme Bestattung noch nicht erfolgt, was der Angeklagte bei Rechnungsstellung auch wusste.

9.

13

Der Angeklagte () schloss mit der Geschädigten am 26.05.2011 einen Bestattungsvertrag über den am 19.05.2011 verstorbenen ab. Die am 17.06.2011 vom Angeklagten erhobene Rechnung für die erfolgte anonyme Bestattung in Höhe von 574 Euro wurde von der Geschädigten beglichen. In Wirklichkeit wurde das Krematorium nicht vom Angeklagten bezahlt und die Beisetzung hatte nicht stattgefunden. Das Krematorium wandte sich daher bezüglich der Einäscherungskosten in Höhe von 227 Euro mit Schreiben vom 04.10.2011 an die Geschädigte.

10.

14

Am 13. Mai 2011 schloss der Angeklagte () mit dem Geschädigten einen Bestattungsvertrag über die am 09.05.2011 verstorbene ab. Die Rechnung des Angeklagten vom 25.05.2011 über 1370 Euro wurde von dem Geschädigten am 01.06.2011 bezahlt. In Wirklichkeit war weder die Urne beigesetzt, noch die Kühlkosten in Höhe von 231 Euro gegenüber dem Krankenhaus beglichen, obwohl letztere ausdrücklich als Extraposten in der Rechnung vom Angeklagten aufgeführt wurden.

11.

15

Der Angeklagte (als Bestattungen) schloss mit der Geschädigten am 08.04.2011 einen Vertrag über die Bestattung des am 01.04.2011 verstorbenen. Es wurde ein Pauschalpreis über eine anonyme Seebestattung in Höhe von 989 Euro vereinbart. Mit Rechnung vom 16.05.2011 verlangte der Angeklagte von der Geschädigten für seine angeblich geleistete Tätigkeit 939 Euro, was die Geschädigte am 26.05.2011 umgehend bezahlte.

16

Der Angeklagte wusste, dass die Seebestattung in Wirklichkeit nicht erfolgt war. Die Geschädigte musste daher weitere Kosten für die Bestattung in Höhe von ca. 300 Euro aufbringen.

12.

17

Der Angeklagte schloss am 27.06.2011 unter dem Firmennamen Bestattungen mit der Geschädigten einen Vertrag für die Bestattung des am 23.06.2011 verstorbenen inkl. Trauerfeier und Geburtsurkunde über 599 Euro. Den Betrag übergab die Geschädigte in Bar am 19.07.2011 an den Angeklagten.

18

Davon hatte der Angeklagte auch das Krematorium mit den Kosten in Höhe von 197 Euro zu bezahlen. Dies erfolgte jedoch wie von ihm beabsichtigt nicht.

13.

19

Mit dem Geschädigten schloss der Angeklagte am 20. Januar 2011 als Firma Bestattungen einen Vertrag über die Bestattung der am 11.01.2011 verstorbenen Frau. Die Rechnungen vom 01.03.2011 über 799 Euro und vom 22.06.2011 über 150 Euro für die Beisetzung wurden vom Geschädigten auf das Konto der F. AG überwiesen. Der Angeklagte erstellte die Rechnung für die Beisetzung, obwohl dies wie er wusste, nicht geschehen war. Denn er hatte den Ruheforst nicht bezahlt, weshalb auch keine Bestattung erfolgte.

14.

20

Mit dem Geschädigten schloss der Angeklagte am 03.01.2011 als Firma Bestattungen einen Vertrag über die Bestattung der am 27.12.2010 verstorbenen Frau. (Feuerbestattung für 629 Euro plus anonyme Beisetzung in Höhe von 150 Euro). Die Rechnung vom 28.02.2011 über 779 Euro beglich der Geschädigte.

21

Der Angeklagte erstellte die Rechnung für die Feuerbestattung und die Beisetzung, obwohl die Beisetzung wie er wusste, nicht geschehen war. Denn er hatte den Ruheforst nicht bezahlt, weshalb auch keine Bestattung erfolgte.

15.

22

Am 26.12.2010 schloss der Angeklagte als Bestattungen mit dem Geschädigten einen Vertrag über die Bestattung der am 22.12.2010 verstorbenen. (Feuerbestattung für 959 Euro plus anonyme Beisetzung für 150 Euro).

23

Die Rechnungen des Angeklagten vom 16.02.2011 über 1109 Euro und vom 07.03.2011 über 33,51 Euro beglich der Geschädigte. Da der Angeklagte jedoch den Ruheforst nicht bezahlt hatte, war auch keine Beisetzung erfolgt.

16.

24

Am 27. Januar 2011 schloss der Angeklagte als Bestattungen mit der Geschädigten einen Bestattungsvertrag über die Bestattung des am 13.01.2011 verstorbenen ab. (Anonyme Seebestattung für 229 Euro). Obwohl der Auftrag von der Geschädigten am 08.03.2011 bezahlt wurde, kam es nicht zur Beisetzung, da der Angeklagte den Ruheforst nicht bezahlt hatte. Eine Seebestattung wie vereinbart wurde gar nicht von ihm veranlasst.

17.

25

Der Geschädigte schloss mit dem Angeklagten am 26.05.2011 einen Bestattungsvertrag über die Bestattung der am 30.05.2011 verstorbenen ab. (Feuerbestattung für 399 Euro).

26

Die vom Angeklagten gestellte Rechnung vom 20.06.2011 über 672,46 beglich der Geschädigte zunächst über 572,46, später überwies er weitere 50 Euro.

27

Da der Angeklagte die Rechnung des Krematoriums über 357 Euro nicht wie mit dem Geschädigten vereinbart überwies, wandte sich das Krematorium direkt an den Geschädigten mit der Aufforderung zur Begleichung.

18.

28

Die Geschädigte schloss mit dem Angeklagten einen Vertrag zur Bestattung des. Die Rechnung vom 18.04.2011 über 498 Euro wurde von ihr bezahlt.

29

Da der Angeklagte die Kosten des Krematoriums über 228 Euro nicht bezahlt hatte, wandte sich das Krematorium am 20.06.2012 direkt an Frau mit der Aufforderung zur Begleichung der Rechnung.

19.

30

Im Juni 2011 schloss der Angeklagte als Firma Bestattungshaus mit dem Geschädigten einen Bestattungsvertrag betreffend. Der Angeklagte stellte mit Rechnung vom 28.06.2011 444 Euro in Rechnung, wobei er damit erklärte, dass die Feuerbestattung erfolgt sei. Der Geschädigte beglich im Vertrauen auf die Richtigkeit am 25. Juni den Betrag von 444 Euro. In Wirklichkeit hatte der Angeklagte die Kosten an das Krematorium nicht gezahlt, so dass sich dieses am 20.06.2012 mit einer Rechnung in Höhe von 197 Euro erneut an den Geschädigten wandte.

20.

31

Der Angeklagte beauftragte die Firma-Bestattungen mit Sitz in mit Bestattungen in, obwohl er nicht in der Lage war, die Rechnungen zu begleichen. Es handelt sich um Rechnungen vom 01.04.2011 über 403,01 Euro, vom 28.02.2011 über 1407,87 Euro sowie vom 04.02.2011 über 466 Euro.

32

Der Angeklagte handelte in allen Fällen in der Absicht, sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen.

33

Der Angeklagte hat mittlerweile die Geschädigten angeschrieben, sich für sein Verhalten entschuldigt und Schadenswiedergutmachung angeboten. In einem Fall erfolgte zu diesem Zweck bisher eine einmalige Zahlung von 30,- Euro im Februar 2013.

III.

34

Der Angeklagte hat sich nach diesen Feststellungen wegen gewerbsmäßigen Betruges in 20 Fällen gemäß den §§ 263 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1, 53 StGB strafbar gemacht.

IV.

35

Im Rahmen der Strafzumessung hat das Gericht zugunsten des Angeklagten dessen glaubhaftes und rückhaltloses Geständnis berücksichtigt, das bereits frühzeitig im Ermittlungsverfahren erfolgte und in dem er sich auch zu den Hintergründen seiner Taten äußerte, ohne sein Fehlverhalten zu beschönigen. Strafmildernd war weiter zu werten, dass er mittlerweile die Geschädigten angeschrieben, zumindest Schadenswiedergutmachung angeboten und in einem Fall auch damit begonnen hat, wenngleich dies erst unter dem Druck des anstehenden Hauptverhandlungstermin im hiesigen Verfahren erfolgte. Strafmildernd hat das Gericht weiter gewertet, dass sich der Angeklagte bemüht, seine Straftaten aufzuarbeiten und sich mit den Ursachen seiner wiederholten Straffälligkeit auseinanderzusetzen. Strafschärfend wirkte sich dem gegenüber aus, dass er den trauernden Geschädigten finanziell und emotional erheblich geschadet hat. Strafschärfend hat das Gericht weiter gewürdigt, dass der Angeklagte bereits erheblich und einschlägig vorbestraft ist. Er hat wegen einschlägiger Delikte teils längere Freiheitsstrafen verbüßt, was ihn trotzdem nicht davon abhalten konnte, immer wieder erneut straffällig zu werden. Besonders strafschärfend war zu werten, dass er die hiesigen Taten während des Laufes dreier Bewährungszeiten nach Verurteilungen wegen einschlägiger Taten und kurz nach der Verurteilung zu einer unbedingten dreijährigen Freiheitsstrafe ebenfalls wegen einschlägiger Taten beging. Unter Berücksichtigung aller Umstände und der unterschiedlichen Schadenshöhe in den einzelnen Fällen hat das Gericht daher folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet:

36

Tat 20:

Freiheitsstrafe von einem Jahr und 4 Monaten

Taten:

8, 10, 11 und 15 jeweils Freiheitsstrafe von einem Jahr

Taten:

1 – 7, 9, 12 – 14, 16 – 19 jeweils Freiheitsstrafe von neun Monaten.

37

Aus diesen Einzelstrafen hat das Gericht eine insgesamt tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitstrafe von 3 Jahren gebildet.

V.

38

Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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