Beschluss vom Amtsgericht Tiergarten - (349 Gs) 284 Js 4525/19 (1690/20), 349 Gs 1690/20

Orientierungssatz

Ein Antrag auf Bestellung eines neuen Pflichtverteidigers hat keinen Erfolg, wenn dem Beschuldigten nach Anhörung ein Pflichtverteidiger bestellt wurde. Dies gilt auch, wenn ihm danach aufgrund eines Gerichtsversehens erneut ein Schreiben gesandt wird, mit dem er zur Verteidigerbestellung angehört werden soll.(Rn.1)

Verfahrensgang

nachgehend LG Berlin 38. Große Strafkammer, 13. Januar 2021, 538 Qs 101/20, Beschluss

Tenor

In dem Ermittlungsverfahren ... wegen sexueller Nötigung, Vergewaltigung wird der von Rechtsanwalt XXX mit Schriftsatz vom 17.07.2020 gestellte Antrag, dem Beschuldigten unter Aufhebung der Bestellung von Rechtsanwalt XXY zum Pflichtverteidiger bestellt zu werden, zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Beschuldigte wurde erstmalig mit gerichtlichem Schreiben vom 24.06.2020, von der Geschäftsstelle abgesandt am 25.06.2020, unter Ankündigung der Bestellung von Rechtsanwalt XXY für den Fall der Nichtbenennung eines Verteidigers, zur Verteidigerbestellung angehört. Nachdem insoweit keine Benennung erfolgte, wurde dem Beschuldigten mit Beschluss vom 13.07.2020, dem Beschuldigten zugestellt am 16.07.2020, Rechtsanwalt XXY zum Pflichtverteidiger bestellt.

2

Da der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Bestellung eines Verteidigers auch in der Hauptakte enthalten war, wurde der Beschuldigte versehentlich mit gerichtlichem Schreiben vom 08.07.2020, von der Geschäftsstelle abgesandt am 09.07.2020, unter Ankündigung der Bestellung von Rechtsanwältin XXX für den Fall der Nichtbenennung eines Verteidigers, erneut zur Verteidigerbestellung angehört.

3

Hierauf meldete sich Rechtsanwalt XXX mit Schriftsatz vom 17.07.2020 mit dem Antrag, dem Beschuldigten gemäß § 143a Abs. 2 Nr. 1 StPO unter Aufhebung der Bestellung von Rechtsanwalt XXY zum Pflichtverteidiger bestellt zu werden. Mit Schriftsatz vom 04.10.2020 trug Rechtsanwalt XXX ergänzend vor, der Beschuldigte habe das Schreiben vom 24.06.2020 nicht erhalten.

4

Es war wie aus dem Tenor ersichtlich zu entscheiden. Ein Fall des § 143a Abs. 2 Nr. 1 StPO liegt nicht vor, da die dem Beschuldigten ursprünglich zur Benennung eines Verteidigers gesetzte Frist ausreichend war. Dass der Beschuldigte bei zwei an die gleiche Anschrift gesandten Schreiben das erste nicht erhalten haben will, das zweite aber schon, überzeugt nicht.


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