Urteil vom Amtsgericht Tirschenreuth - 1 Ds 14 Js 2850/18

Tenor

1. Der Angeklagte ist schuldig des vorsätzlichen Führens einer verbotenen Waffe.

2. Er wird deswegen zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt.

3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens seine Auslagen.

Angewandte Vorschriften: §§ 52 Abs. 3 Nr. 2a, 2 Abs. 2 i.V.m. Anl II Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 WaffG

Gründe

I.

Der Angeklagte, der zuvor als Elektriker beschäftigt war, ist seit 2011 verrentet.

Er erhält eine monatliche Rente von 805,- Euro. Es bestehen Schulden in Höhe von etwa 8.000,- Euro, auf die der Angeklagte monatlich 220,- Euro bezahlt.

Der Angeklagte ist wie folgt vorgeahndet:

Obige Feststellungen beruhen auf den eigenen Angaben des Angeklagten zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, der Verlesung der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 27.03.2018 sowie der Verlesung der Sachverhalte aus den Strafbefehlen des Amtsgerichts Nördlingen vom 30.12.2015 (Aktenzeichen 1 Cs 201 Js 105884/15) sowie des Strafbefehls des Amtsgerichts Nördlingen vom 26.07.2017 (Aktenzeichen 6 Cs 201 Js 112150/16) sowie des Urteils des Amtsgerichts Tirschenreuth vom 31.01.2018 (Aktenzeichen 1 Ds 14 Js 9955/17). …

II.

Am 23.02.2018 gegen 19:40 Uhr hatte der Angeklagte auf der M. Straße in W. in dem von ihm geführten Pkw BMW, amtliches Kennzeichen ..., eine Schreckschusspistole der Marke „Colt Double Eagle“, Seriennummer ..., Kaliber 9 mm, bei sich und führte diese somit außerhalb seiner eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums mit sich.

Der Angeklagte hatte die Pistole, die er kurz zuvor in der Tschechischen Republik erworben hatte, im Fahrgastraum unter dem Beifahrersitz verstaut.

Die zum Führen der Schusswaffe erforderliche Erlaubnis (kleiner Waffenschein) hatte der Angeklagte, wie er wusste, nicht.

III.

Obiger Sachverhalt steht fest aufgrund der eigenen Angaben des Angeklagten, der den äußeren Sachverhalt eingeräumt hat.

Der Angeklagte hat angegeben, er habe die Waffe in der Tschechischen Republik gekauft. Er habe sie dann unter den Beifahrersitz verstaut. Er hätte sie nicht erreichen können, ohne das Fahrzeug zu verlassen. Er sei davon ausgegangen, dass er hierzu berechtigt sei.

IV.

Der Angeklagte hat sich somit schuldig gemacht des vorsätzlichen Führens einer verbotenen Waffe nach §§ 52 Abs. 3 Nr. 2a, 2 Abs. 2 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 WaffG.

Der Angeklagte hat die Waffe zur Überzeugung des Gerichts geführt.

Er hat sie im Fahrgastraum unter dem Beifahrersitz aufbewahrt.

Zur Überzeugung des Gerichts konnte er deshalb die Waffe auch vom Innenraum aus erreichen, sodass er Zugriff auf die Waffe hatte und er sie damit geführt hat.

Hätte sich der Angeklagte bei kompetenten Behörden erkundigt, wäre ihm auch gesagt worden, dass dies nicht zulässig war, sodass ein Verbotsirrtum jedenfalls vermeidbar war.

V.

Bei Auswahl und Bemessung der Ahndung hat das Gericht zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser den äußeren Sachverhalt im wesentlichen eingeräumt hat.

Auch war die Waffe nicht geladen. Der Angeklagte führte keine Munition mit sich.

Gegen den Angeklagten spricht jedoch, dass er erheblich und vielfach vorgeahndet ist. Er hat sich bereits etwa 23 Jahre in Haft befunden.

Auch hat er die Tat etwa zweieinhalb Wochen nach einer einschlägigen Verurteilung begangen.

Unter Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte und unter Berücksichtigung des Strafrahmens des § 52 Abs. 3 WaffG, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren vorsieht, war zur Ahndung der Tat die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten schuld- und tatangemessen, erforderlich, jedoch auch ausreichend.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, da dem Angeklagten keine günstige Sozialprognose gestellt werden kann.

Er ist vielfach vorgeahndet.

Insbesondere hat er aber die gegenständliche Tat gerade einmal zweieinhalb Wochen nach einer einschlägigen Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe begangen.

Deshalb kann nicht erwartet werden, dass der Angeklagte ohne die Einwirkung des Strafvollzugs ein straffreies Leben führen wird.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 465 StPO.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen