1.
Die Anträge von Mutter und Großmutter auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für ..., geb. ...2002 in ..., auf die Großmutter, hilfsweise auf Rückübertragung an die Mutter, werden
zurückgewiesen.
2.
Hinsichtlich der beantragten Verbleibensanordnung wird festgestellt, dass das Verfahren in der Hauptsache erledigt ist.
3.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen; außergerichtliche Auslagen der Beteiligten werden nicht erstattet.
4.
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Das betroffene Kind ..., geb. am ...2002 in ..., ist das nichteheliche Kind von Frau ..., geb. am ...1979. ... kam am ...2002 als Frühgeburt in der 31. Schwangerschaftswoche mit einem Geburtsgewicht von 1.950 g zur Welt. Bei der Klinikaufnahme hatte die Mutter mehrere Hämatome am Körper, welche nach ihren Angaben von Tätlichkeiten des Kindsvaters herrührten. Sie gab an, diesen zuvor provoziert zu haben.
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... wurde nach mehrwöchiger stationärer Behandlung in der Kinderklinik ... bei der Pflegefamilie ... untergebracht, wo er seit dem aufwächst und sich zu einem im Wesentlichen altersgerecht entwickelten kleinen Jungen entwickelt hat.
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Durch Beschluss des Amtsgerichts Tübingen vom 21.08.2002, Aktenzeichen: 6 F 544/02, wurde der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind entzogen und auf das Kreisjugendamt Tübingen als Pfleger übertragen.
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Frau ... hat einen weiteren Sohn, ..., nicht ehelich geboren am ...1999. ... lebt von Anfang an im Haushalt seiner Großmutter und wird von dieser aufgezogen. Zwischen ..., ... und seiner Großmutter fanden und finden regelmäßige Umgangskontakte statt, anfängliche Umgangskontakte der Mutter mit ... in der Pflegefamilie ... hat die Mutter seit längerem eingestellt. Umgangskontakte zwischen Mutter und Sohn finden ausschließlich im Rahmen der Aufenthalte von ... bei Großmutter und ... statt.
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Sowohl Großmutter als auch Mutter lehnen Besuche in der Pflegefamilie ab.
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Am 24.10.2002 hat die Großmutter des Kindes beantragt, ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ... zu übertragen. Die Mutter hat sich dem Antrag angeschlossen und darüber hilfsweise beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts Tübingen vom 21.08.2002, Aktenzeichen: 6 F 544/02 aufzuheben und ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihren Sohn ... zurück zu übertragen.
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Ziel von Mutter und Großmutter ist, dass ... seinen ständigen Aufenthalt bei der Großmutter haben und dort aufwachsen soll, zusammen mit dem weiteren Sohn von ..., ....
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Das beteiligte Kreisjugendamt Tübingen als Pfleger des Kinds ... hat zunächst eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für ... auf die Großmutter befürwortet (Stellungnahme vom 03.12.2002, Blatt 47 bis 49 der Akte). Im Rahmen der vom Gericht in Auftrag gegebenen Nachermittlungen in der Sache kam die damals zuständige Sachbearbeiterin zu dem Ergebnis, dass es für ... derzeit nicht zu verantworten sei, ihn seiner Großmutter oder Mutter zu überlassen, da er ein hohes Maß an emotionaler Stabilität, Kontinuität und Zuverlässigkeit brauche, um unbeschadet aufwachsen zu können, beide Frauen jedoch keine Einsicht in die Bedürfnisse des Kindes als einem früh geborenen Kind sowie die Notwendigkeit eines behutsamen und kontinuierlichen Beziehungsaufbaus zeigten.
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Darüber hinaus sei eine Rückführung von ... zur Mutter und/oder Großmutter auch deshalb nicht denkbar, weil beide Frauen eine Hilfe von außen bislang abgelehnt hätten (Bericht vom 30.04.2003, Blatt 196 bis 197 der Akte).
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Mit Beschluss vom 11.02.2003 wurde dem Kind ... Frau ... zur Verfahrenspflegerin bestellt. Sie hat sich in ihrer Stellungnahme vom 17.06.2003 (Blatt 248/249 der Akte) erstmals für den Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie ausgesprochen. Mit Beschluss vom 11.07.2003 (Blatt 294-296 der Akte) hat das Gericht die Einholung eines kinderpsychiatrischen/kinderpsychologischen Gutachtens zur Klärung der Frage in Auftrag gegeben, ob es aus Gründen des Kindeswohles geboten ist, das Kind ... nicht von der antragstellenden Großmutter sondern unter Aufsicht des Jugendamtes weiter in der Pflegefamilie ... zu betreuen und zu versorgen, auch unter Berücksichtigung der Erziehungseignung und -fähigkeit von Großmutter und Mutter.
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Am 04.12.2003 haben die Pflegeeltern ... und ... beantragt, den Verbleib von ... gemäß § 1632 Abs. 4 BGB in der Pflegefamilie anzuordnen. Sie haben zur Begründung vorgetragen, dass sie die Vorgehensweise des Jugendamtes nicht nachvollziehen könnten, das Kindeswohl und die inzwischen gewachsenen Bindungen von ... an die Pflegeeltern und deren Kinder würden missachtet, gerichtlich getroffene Entscheidungen würden nicht eingehalten, sie seien durchaus der Meinung, dass ... geschädigt werde.
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Die Prozessbevollmächtigten von Mutter und Großmutter haben beantragt, den Verbleibensantrag zurückzuweisen.
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Die Verfahrenspflegerin hat sich für einen Verbleib von ... in der Pflegefamilie ausgesprochen. Das Kreisjugendamt Tübingen hat dazu keinen Antrag gestellt. Der zuständige Sachbearbeiter des Kreisjugendamtes Tübingen hat mit Schreiben vom 19.12.2003 zum Verbleibensantrag mitgeteilt, dass die fachliche Begleitung der Erziehungsstelle ... wohl nicht alle Informationen des Kreisjugendamtes weitergegeben habe, weshalb die Pflegemutter wohl zu dem Schluss gekommen sein müsse, dass das Jugendamt eine zeitnahe Übersiedlung von ... zur Großmutter vorbereite.
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Die sei nicht der Fall, wie gerichtlich vereinbart werde eine Übersiedlung vorbereitet, jedoch erst nach Erstellung des Gutachtens durchgeführt. Daran habe er nie einen Zweifel gelassen.
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Mit Beschluss vom 12.12.2003 (Blatt 32/33 der Akte 6 F 881/03) hat das Gericht den Beweisbeschluss vom 11.07.2003 dahingehend ergänzt, dass der Sachverständige sich auch zu der Frage äußern möge, ob und gegebenenfalls wie lange durch eine Wegnahme des Kindes ... aus der Pflegefamilie ... das Wohl des Kleinkindes gefährdet würde (§ 1632 Abs. 4 BGB).
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Mit schriftlichem Sachverständigengutachten vom 03.05.2004 hat die Sachverständige festgestellt, dass es aus Gründen des Kindeswohles erforderlich ist, das ... weiterhin in der Pflegefamilie betreut und versorgt wird und darüber hinaus eine Kindeswohlgefährdung anzunehmen ist, für den Fall eines Wechsels des Kindes zur Großmutter. Sie hat eine erhebliche Einschränkung der Erziehungseignung und Erziehungsfähigkeit der Mutter ... aufgrund einer länger dauernden Bindungs- und Beziehungsstörung festgestellt. Auch hinsichtlich der Großmutter hat sie zahlreiche Unsicherheiten hinsichtlich ihrer erzieherischen Kompetenz festgestellt. Sie ist zum einen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Großmutter einen psychisch auffälligen Eindruck mache, mit dem Verdacht mindestens auf eine Persönlichkeitsakzentuierung.
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Darüber hinaus hat sie festgestellt, dass die Großmutter wenig Einfühlungsvermögen in die Lebens- und Erfahrungswelt des Enkelkindes ... zeige und die Pflegefamilie massiv entwertet habe.
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Der Pflegemutter Frau ... bescheinigt sie uneingeschränkte Erziehungseignung und eine enge und gute Bindung an ..., der sich – im Wesentlichen aufgrund ihrer Betreuung und Versorgung – gut entwickelt habe, obwohl er als Frühgeborenes und Risikokind mit einem geringen Geburtsgewicht überdurchschnittlich gefährdet gewesen sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze und Stellungnahmen der Beteiligten verwiesen sowie auf das schriftliche Sachverständigengutachten in vollem Umfang Bezug genommen.
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Die Anträge von Großmutter und Mutter auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für das Kind ... auf die Großmutter, hilfsweise zurück auf die Mutter, mussten zurück gewiesen werden.
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Der Antrag auf Erlass einer Verbleibensanordnung hat sich erledigt, da eine Wegnahme des Kindes aus der Pflegefamilie ... nicht (mehr) zu befürchten ist.
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Eine Aufhebung der mit Beschluss des Amtsgerichts Tübingen vom 21.08.2002, Aktenzeichen: 6 F 544/02 angeordneten Pflegschaft des Kreisjugendamtes Tübingen und Übertragung auf die Großmutter kommt nicht in Betracht, da das Kindeswohl den Verbleib von ... in der Pflegefamilie gebietet und bei einem Wechsel zur Großmutter eine akute Kindeswohlgefährdung zu erwarten ist.
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Darüber hinaus bestehen erhebliche Zweifel an der Erziehungseignung der Großmutter. Das Gericht teilt in soweit die Auffassung der Verfahrenspflegerin und (inzwischen auch) des Kreisjugendamtes Tübingen, die von der Sachverständigen überzeugend und in sämtlichen Punkten nachvollziehbar bestätigt wird.
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Der inzwischen zwei Jahre alte ... befindet sich seit seiner Entlassung aus der Tübinger Kinderklinik nach der Geburt in der Pflegefamilie .... Dort ist Frau ... seine Hauptbezugs- und Bindungsperson, die ihn mit großem Einsatz und hoher erzieherischer Kompetenz groß zieht, mit dem Ergebnis, dass das früh geborene Risikokind ... zu einem aufgeweckten und im Wesentlichen altersgerecht entwickelten kleinen Jungen heran gewachsen ist.
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Dies hat der persönliche Eindruck von ... im gerichtlichen Anhörungstermin bestätigt. Dass Frau ... daneben auch von Anfang an alle Umgangskontakte mit Mutter und Großmutter uneingeschränkt unterstützt und gefördert hat und dies nach wie vor tut, unterstreicht ihre Erziehungseignung und zeigt ihr Bemühen um das Wohl von ... der dadurch auch einen guten Kontakt zu Großmutter und Bruder und im Rahmen der Möglichkeiten auch zur Mutter aufgebaut hat. Daneben hat ... eine enge Bindung an seinen Pflegevater und die zur Familie ... gehörenden weiteren Kinder aufgebaut.
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Bei einem Wechsel von ... zu seiner Großmutter, davon ist das Gericht überzeugt, würde ein vollständiger Kontaktabbruch zur Pflegefamilie entstehen. Dies könnte das Kleinkind ... nicht ohne Schaden und akute Gefährdung seiner zukünftigen gedeihlichen Entwicklung überstehen.
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Die Großmutter und inzwischen auch die Mutter des Kindes lehnen jeglichen Kontakt mit der Pflegefamilie ab. Alle Bemühungen der eingesetzten Fachkräfte, der Verfahrenspflegerin und des Gerichts, einen Wechsel von ... zur Großmutter unter kindgerechten Bedingungen vorzubereiten, schlugen deshalb fehl.
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Darüber hinaus zeigt die Großmutter ebenso wie die Mutter keinerlei Einfühlungsvermögen in die Belange des Kleinkindes ... was sich zum Beispiel darin gezeigt hat, dass ... bei seinem ersten Übernachtungsbesuch bei der Großmutter keinerlei persönliche Sachen oder Nahrungsmittel von der Pflegemutter mitnehmen durfte, mit der Begründung, er habe bei ihr alles was er brauche. Dies hat sich auch in allen gerichtlichen Anhörungsterminen bestätigt, wo die Großmutter immer wieder deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass es Frau ... lediglich darum gehe, ihr das Kind wegzunehmen.
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Das geringe Einfühlungsvermögen der Großmutter in die Lebens- und Erfahrungswelt von ... zeigt sich auch darin bestätigt, dass sie die Pflegefamilie, insbesondere die Pflegemutter, massiv entwertet und dies auch offen gegenüber den Kindern ... und ... kund tut. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass sich die Großmutter außerordentlich um ihre beiden Enkelsöhne bemüht und große Strapazen nicht nur für sich, sondern auch für ... auf sich genommen hat, um ... regelmäßig zu besuchen. Dies allein ist jedoch für ein gedeihliches Aufwachsen des Kleinkindes ... nicht ausreichend, zumal das Gericht, bestätigt durch die Sachverständige, auch Auffälligkeiten bei ... festgestellt hat, die Rückschlüsse auf dessen nicht altersgerechte Entwicklung zulassen.
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... zeigte sich in sämtlichen Gerichtsterminen, an denen er ausschließlich deshalb teilnahm, weil die Großmutter darauf bestand und weder Richterin noch Verfahrenspflegerin sie dazu bewegen konnten, ihn für die Zeit der Gerichtsverhandlung in fremde Obhut zu geben, als ein für sein Alter auffallend ruhiges und außerordentlich angepasstes Kind, das seiner Großmutter gehorsam folgt.
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Als die Richterin im ersten Anhörungstermin, der im Sitzungssaal stattfand, dem damals knapp 4-jährigen ... anbot, ihm etwas zum Spielen zu geben, damit es ihm nicht zu langweilig werde, ging dieser ohne zu zögern freundlich ruhig in ihr Dienstzimmer mit – mit einer fremden Frau in schwarzer Robe.
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Auch eine Rückübertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Mutter zum Zwecke der Übersiedlung des Kindes zur Großmutter, kommt nicht in Betracht. Dies deshalb, weil die Voraussetzungen des § 1666 BGB, auf dessen Grundlage der Mutter mit Beschluss des Familiengerichts vom 21.08.2002, Aktenzeichen: 6 F 544/02, das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ... entzogen und auf das Kreisjugendamt Tübingen als Pfleger übertragen wurde, nach wie vor vorliegen.
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Die Sachverständige hat bei der Mutter eine länger dauernde Bindungs- und Beziehungsstörung und damit erhebliche Einschränkungen der Erziehungseignung festgestellt, was in der Vergangenheit dazu geführt hat, dass es trotz großem Einsatz aller Fachkräfte nicht gelungen ist, dass die Mutter und ihr Sohn ... eine Bindung aufbauen konnten.
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Dies hat die Sachverständige auch im Verhältnis zum Sohn ... festgestellt, und dieser Eindruck hat sich auch beim Zusammentreffen von Mutter und Sohn ... in den gerichtlichen Anhörungsterminen bestätigt.
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Unter diesen Voraussetzungen ist auch nicht zu erwarten, dass Mutter und Großmutter in der Lage sind, zum Wohl der Kinder zusammen zu wirken, zumal feststeht, dass das Verhältnis Mutter – Großmutter äußerst konfliktbeladen ist, und sich das Gericht während der gesamten Verfahrensdauer nicht des Eindrucks erwehren konnte, dass es ausschließlich die Großmutter ist, die um jeden Preis auch den zweiten Enkel zu sich nehmen will und die Mutter dabei eine eher untergeordnete Rolle spielt und nicht an einem eigenen Aufziehen ihrer Söhne interessiert ist.
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c) Soweit die Prozessbevollmächtigten von Mutter und Großmutter den Grundrechtsschutz der Familie aus Artikel 6 GG und das hieraus folgende Erziehungsrecht der Mutter verletzt sehen, teilt das Gericht deren Auffassung nicht. Vielmehr gebietet die damit kollidierende Grundrechtsposition des Kindes ... aus Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 GG einen Verbleib in der Pflegefamilie ..., da zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass die Trennung von ... von seinen Pflegeeltern unter den in der vorliegenden Konstellation gegebenen Voraussetzungen erhebliche psychische und physische Schädigungen des Kindes erwarten läßt und damit das Kindeswohl den Verbleib in der Pflegefamilie gebietet.
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Die Großmutter kann sich vorliegend auch nicht auf das Elternrecht aus Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 GG berufen, da im Gegensatz zu der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25.11.2003, 1 BvR 1248/03, auf die sich die Parteivertreter berufen, die Großmutter gerade kein Vormund des Kindes ... ist und sie deshalb bei der Prüfung, ob eine Herausnahme aus der Pflegefamilie und ein Wechsel in ihre Obhut erfolgen kann, auch nicht mit einem leiblichen Elternteil, sondern vielmehr einer anderen Pflegeperson vergleichbar ist.
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Der Erlass einer Verbleibensanordnung war nicht geboten, da das Kreisjugendamt Tübingen, das nach wie vor Pfleger des Kindes ist, sich inzwischen für den Verbleib von ... bei den Pflegeeltern ... ausspricht und ebenfalls bei einer Übersiedlung von ... zu seiner Großmutter eine Kindeswohlgefährdung sieht.
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Es war deshalb festzustellen, dass sich eine Verbleibensanordnung erledigt hat.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 13 a FGG, 94 Abs. 1 KostO. Nach Sachlage erschien es unbillig, einen der Beteiligten insoweit zu belasten. Die Geschäftswerte waren für beide Verfahren auf 2.000,00 Euro bzw. 1.000,00 Euro festzusetzen.
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