BGB § 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.

(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere

1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.

(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 5 UFH 3/22
16. August 2022
5 UFH 3/22 16. August 2022
Beschluss vom Verwaltungsgericht München - M 18 S 22.3726
9. August 2022
M 18 S 22.3726 9. August 2022
Beschluss vom Amtsgericht Krefeld - 67 F 176/08
4. August 2022
67 F 176/08 4. August 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht Bamberg - 2 WF 79/22
27. Juni 2022
2 WF 79/22 27. Juni 2022
Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 12 S 1357/21
21. März 2022
12 S 1357/21 21. März 2022
Beschluss vom Amtsgericht Regensburg - UR III 19/21
4. Februar 2022
UR III 19/21 4. Februar 2022
Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 MR 1/22
13. Januar 2022
3 MR 1/22 13. Januar 2022
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 B 1551/21
15. Dezember 2021
12 B 1551/21 15. Dezember 2021
Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 6 K 2887/19
29. November 2021
6 K 2887/19 29. November 2021
Beschluss vom Oberlandesgericht Bamberg - 2 UF 220/20
22. November 2021
2 UF 220/20 22. November 2021