Urteil vom Amtsgericht Viersen - 13 F 66/81
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab dem 27. Mai 1981 einen mo-natlichen Unterhaltsbeitrag von 463,64 DM, fällig im voraus bis jeweils zum 3. eines jeden Monats, zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens hat die Klägerin ¾, der Beklagte ¼ zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung wegen des Unterhalts-rückstandes durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages von 1.905,-- DM, wegen des laufenden Unterhaltes durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von jeweils 463,64 DM abzuwenden.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten des Verfahrens durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages von 150,-- DM abzuwenden.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien sind Eheleute. Sie haben am 22. Dezember 1972 miteinander die Ehe geschlossen. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, nämlich ........, geboren am ......... und ....., geboren am ................ Derzeit leben die Parteien voneinander getrennt. Zwischen ihnen schwebt vor dem erkennenden Gericht ein Ehescheidungsverfahren. Bereits im September 1979 nahm die Klägerin einen jungen Mann in die eheliche Wohnung auf und lebte mit ihm in einem Zimmer zusammen.
3Anfang November 1979 verließ die Klägerin mit den Kindern ohne vorherige Benachrichtigung des Beklagten die Wohnung, kam aber Mitte desselben Monats wieder in die Wohnung zurück.
4Ende Juni 1980 zog die Klägerin mit den gemeinsamen Kindern aus der ehelichen Wohnung zu einem anderen Mann namens......, mit dem sie nach ihrer eigenen Angabe einen Frankreichurlaub verbringen wollte. Der Beklagte beantragte daraufhin beim Familiengericht Viersen die Übertragung der elterlichen Sorge über die beiden gemeinsamen Kinder auf sich. Diesem Antrag wurde zunächst im Wege der einstweiligen Anordnung stattgegeben. In der Folgezeit wechselte die Klägerin mit den Kindern häufig den Aufenthalt. So hielt sie sich unter anderem zeitweilig im Frauenhaus in Mönchengladbach auf, lebte in einer Wohngemeinschaft in Waldniel, sagte sich von ihrem Bekannten, dem Herrn ..... los, nachdem sie erfahren hatte, dass dieser mit Rauschgiftdelikten zu tun gehabt hat. Schließlich nahm sie, Anfang des Jahres 1981, eine neue abgeschlossene Wohnung und lebt sei dieser Zeit mit einem jungen Mann eheähnlich zusammen. Mit Entscheidung vom 27. Mai 1981 hat das erkennende Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung der Klägerin die elterliche Sorge über die beiden Kinder für die Dauer der Trennung der Parteien übertragen. Diese Entscheidung hat das Oberlandesgericht Düsseldorf auf die sofortige Beschwerde des Beklagten mit Beschluss vom 29. Juli 1981 bestätigt. Trotz des Verhaltens der Klägerin ist der Beklagte auch heute noch bereit, an der Ehe festzuhalten. Dies wird jedoch von der Klägerin entschieden abgewiesen.
5Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin vom Beklagten Unterhalt für die Dauer der Trennung der Parteien. Sie trägt vor, der Beklagte sei bei der Firma ...... beschäftigt und verdiene dort rund 4.000,-- DM netto im Monat. Der Beklagte zahle nur unzureichenden Unterhalt, er habe ihn zuletzt wiederum um 400,-- DM gekürzt.
6Die Klägerin beantragt,
7den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin ab dem 1. März 1981 bis spätestens zum 3. eines jeden Monats 1.332,82 DM Unterhalt zu zahlen.
8Der Beklagte beantragt,
9die Klägerin mit der Klage abzuweisen.
10Er behauptet, sein monatliches Bruttogehalt betrage 5.650,-- DM. Für die beiden Kinder bezahle er monatlich 650,-- DM. Durch seine weiteren Belastungen wie Lohnsteuer, Sozialversicherung, Krankenkassenbeiträge und verschiedene Darlehen sowie Werbungskosten wegen der Benutzung eines Autos sei er nicht in der Lage, der Klägerin den verlangten Unterhalt zu zahlen. Außerdem ist er der Auffassung, dass das Unterhaltsverlangen der Klägerin grob unbillig sei. Durch Vorlage einer Jahreslohnbescheinigung für das Jahr 1980 hat der Beklagte sein Einkommen nachgewiesen.
11Wegen der Einzelheiten des beiderseitigen Parteivortrags wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
12E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
13Die Klage ist nur teilweise begründet.
14Gemäß § 1361 BGB kann die Klägerin bei Getrenntleben der Parteien grundsätzlich von dem Beklagten den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen. Bis zum 27. Mai 1981 besteht jedoch dieser Unterhaltsanspruch der Klägerin nicht, weil bis dahin die Inanspruchnahme des Beklagten grob unbillig wäre (§§ 1579 Abs. 1 Nr. 4, 1361 Abs. 3 BGB). Nach den letztgenannten Bestimmungen kann die Klägerin den Beklagten auf Unterhalt nicht in Anspruch nehmen, wenn ein Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in § 1579 Abs. 1 Nr. 1 – 3 BGB aufgeführten Gründe und deshalb die Inanspruchnahme des Beklagten grob unbillig wäre. Diese Voraussetzungen, die nach § 1361 Abs. 3 BGB auch für den Unterhaltsanspruch zwischen getrennt lebenden Eheleuten gilt, sind vorliegend gegeben. Die Klägerin ist mit den beiden gemeinschaftlichen Kindern ohne Wissen und Willen aus der ehelichen Wohnung fortgezogen und hat sich einem anderen Mann zugewandt. In der Folgezeit hat sie mit den Kindern häufig ihren Aufenthalt gewechselt, ohne den Beklagten davon zu unterrichten, hat mit verschiedenen Männern Bekanntschaften unterhalten, hat zeitweilig in einer Wohngemeinschaft gewohnt und wohnt nunmehr seit Januar 1981 mit einem jungen Mann in einer Wohnung eheähnlich zusammen. Dieses Verhalten der Klägerin stellt ein derart schwerwiegendes Fehlverhalten dar, dass eine Inanspruchnahme des Beklagten auf Zahlung von Unterhalt eine grobe Unbilligkeit wäre. Denn die Klägerin hat mit ihrem Verhalten sich nicht nur völlig von dem Beklagten losgesagt, sondern ihn gleichzeitig in der Ausübung seines Elternrechts gegenüber den beiden Kindern beschnitten. Es wäre demnach grob unbillig, wenn der Beklagte nunmehr verpflichtet wäre, der Klägerin, die mit einem anderen Mann in einem eheähnlichen Verhältnis zusammenlebt, Unterhalt zu zahlen.
15Zwar ist nach § 1579 Abs. 2 BGB, der durch § 1361 Abs. 3 BGB auch für den Getrenntunterhalt Geltung hat, der Ausschlusstatbestand es § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB nicht anzuwenden, solange und soweit von ihr wegen der Pflege oder Erziehung gemeinschaftlicher Kinder eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1981 veröffentlicht in der Familienrechtszeitung 1981 Seite 745 ff. ist die Bestimmung des § 1579 Abs. 2 BGB dahin auszulegen, dass ein Unterhaltsanspruch nur dann besteht, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte ein Kind im Einverständnis des unterhaltsverpflichteten Ehegatten oder auf Grund einer gerichtlichen Sorgerechtsentscheidung betreut. Selbst in dieser Auslegung der Bestimmung ist letzte mit Artikel 2 I Grundgesetz insoweit nicht vereinbar, als die starre gesetzliche Regelung dem Gericht keine Möglichkeit lässt, den individuellen Verhältnissen des Einzelfalls hinreichend gerecht zu werden.
16Im vorliegenden Fall bedeutet das, dass bis zur Entscheidung des Familiengerichts Viersen über die elterliche Sorge durch Beschluss vom 27. Mai 1981 die Klägerin von dem Beklagten wegen Vorliegen der Voraussetzungen der groben Unbilligkeit nach § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB keinerlei Unterhalt verlangen kann. Denn die Klägerin hat bis dahin weder mit Zustimmung des Beklagten die gemeinschaftlichen Kinder betreut, noch war ihr durch gerichtliche Entscheidung die elterliche Sorge über die gemeinschaftlichen Kinder übertragen. Vielmehr bestand bis zum 27. Mai 1981 eine gegenteilige gerichtliche einstweilige Anordnung, wonach dem Beklagten die elterliche Sorge über die beiden gemeinschaftlichen Kinder zustand.
17Nach der Entscheidung über die elterliche Sorge zu Gunsten der Klägerin steht ihr gegenüber dem Beklagten nach Auffassung des Gerichts ein eigener Unterhaltsanspruch zu. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass auch seit diesem Zeitpunkt der Entscheidung über die elterliche Sorge die Voraussetzungen der groben Unbilligkeit nicht entfallen sind. Die beiden gemeinschaftlichen Kinder der Parteien sind jetzt 6 und 4 Jahre alt. Sie bedürfen daher der Pflege, Betreuung und Erziehung durch einen Elternteil. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen die Kinder nicht unter dem Fehlverhalten des sie betreuenden Elternteils leiden. Würde man den betreuenden Elternteil zur eigenen Arbeitstätigkeit zwingen, könnte er seiner Elternaufgabe nur noch unzureichend nachkommen. Somit dient der Unterhaltsanspruch des bedürftigen Ehegatten der Sicherung der Wahrnehmung seiner Elternverantwortung. Die Belange des Kindes sind gegenüber dem unterhaltsverpflichteten Elternteil grundsätzlich vorrangig. Sie müssen auch dann vorrangig bleiben, wenn der betreuende Elternteil unter den Voraussetzungen des § 1579 Abs. 1 BGB grundsätzlich von dem anderen Ehepartner keinen eigenen Unterhalt verlangen könnte. Denn es würde den Belangen eines Kindes widersprechen, wenn man einerseits einem Elternteil die elterliche Sorge zuspricht, diesem aber andererseits durch aufzwingen einer Erwerbstätigkeit die Ausübung der elterlichen Pflege und Betreuung des Kindes erschweren oder zeitweise ganz unmöglich machen würde. Denn schließlich wirkt die Entscheidung des Gerichts über die elterliche Sorge für und gegen beide Ehepartner gemeinsam. Muss somit der Beklagte im vorliegenden Fall die Entscheidung über die elterliche Sorge gegen sich gelten lassen, so entspricht es auch der Billigkeit, dass er dem betreuenden Elternteil durch Gewährung des entsprechenden Unterhalts die Wahrnehmung der Elternaufgabe ermöglicht.
18Nach alledem folgt, dass die Klägerin ab dem 27. Mai 1981 von dem Beklagten Unterhalt gemäß § 1361 BGB verlangen kann. Was die Höhe des Unterhaltsanspruchs anlangt, so ist das Gericht von der vorgelegten Jahreslohnbescheinigung der Firma ..... in .... vom 03. Juni 1981 ausgegangen. Danach hat der Beklagte im Jahre 1980 einen Jahresbruttolohn von 69.880,-- DM verdient, was einem monatlichen Bruttoeinkommen von 5.823,33 DM entspricht. Nach Abzug der monatlichen Lohnsteuer und Sozialversicherung von einmal 1.834,50 DM zum anderen 473,-- DM verbleibt dem Beklagten ein monatliches Nettoeinkommen von 3.315,83 DM. Hiervon kann der Beklagte nach seinem unstreitigen Vorbringen folgende Beträge abziehen. 199,-- DM Krankenkassenbeiträge für die DAK, 12,00 DM Krankengeld-Tageversicherung, 246,-- DM Zinsen für aus der Ehe resultierende Bankschulen, weiter 100,-- DM für einen restlichen Bankkredit von 8.000,-- DM, 327,-- DM wegen Rückzahlung eines Autokredits bis August 1982, sowie 50,-- DM Rückzahlung eines Studiendarlehns von ursprünglich 7.000,-- DM, das derzeit von 2.800,-- DM beträgt. Schließlich kann der Beklagte weitere 350,-- DM berufsbedingte Aufwendungen wegen der Betriebskosten des Pkw absetzen, mit dem er täglich von Viersen-Dülken, zu seiner Arbeitsstelle nach Rheinhausen fährt. Dagegen kann der Beklagte eine einmalig nachzuzahlende Lohnsteuer von 574,-- DM sowie 35,-- DM für Privathaftpflichtversicherung und Rechtsschutzversicherung und schließlich weitere geltend gemachte 270,-- DM für Tilgung und Zinsen einer Grundschuld seines Hauses Dammstraße nicht absetzen. Bei der nachzuzahlenden Lohnsteuer handelt es sich um einen einmaligen Nachzahlungsbetrag, der das monatliche Einkommen des Beklagten nicht regelmäßig mindert. Der Betrag für die Privathaftpflichtversicherung und Rechtsschutzversicherung gehört zum Lebensunterhalt ebenso wie der Betrag von 270,-- DM Tilgung und Zinsen für eine Grundschuld des eigenen Hauses, den der Beklagte selbst anstelle von Miete angibt. Denn auch die Mietzahlung gehört zum normalen Lebensbedarf. Nach Abzug der vorgenannten Beträge sowie nach Abzug weiterer 650,-- DM an Kindesunterhalt, den der Beklagte unstreitig zahlt, verbleibt ihm monatlich ein anrechenbares Nettoeinkommen von 1.581,83 DM. Demgegenüber muss sich die Klägerin ein fiktives Einkommen in Höhe von 500,-- DM anrechnen lasen, da sie mit einem anderen Mann eheähnlich zusammen wohnt, ihn also voll versorgt. Danach ergibt sich ein Differenzbetrag von 1.081,83 DM. Hiervon kann die Klägerin 3/7, das sind 463,64 DM an Unterhalt verlangen. Zusammen mit ihrem fiktiven Einkommen von 500,-- DM hat die Klägerin alsdann monatlich 963,64 DM zur Verfügung, also gerade etwas mehr als den notwendigen Unterhalt. Dieser Betrag ermöglicht es ihr, keine eigene weitere Erwerbstätigkeit aufzunehmen und sich so voll der Betreuung und Erziehung der beiden gemeinschaftlichen Kinder zu widmen. Dem beklagten Ehemann verbleiben nach Zahlung des Betrages von 463,64 DM ein Betrag von 1.118,19 DM monatlich.
19Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.
20Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 8, 711 ZPO.
21Streitwert: 15.993,84 DM.
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