Urteil vom Amtsgericht Viersen - 13 F 66/81

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab dem 27. Mai 1981 einen mo-natlichen Unterhaltsbeitrag von 463,64 DM, fällig im voraus bis jeweils zum 3. eines jeden Monats, zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens hat die Klägerin ¾, der Beklagte ¼ zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung wegen des Unterhalts-rückstandes durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages von 1.905,-- DM, wegen des laufenden Unterhaltes durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von jeweils 463,64 DM abzuwenden.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten des Verfahrens durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages von 150,-- DM abzuwenden.


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