Teil-Versäumnis- und Schlussurteil vom Amtsgericht Viersen - 34 C 126/04
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.675,00 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 660,00 EUR seit dem 4.06.2004, 6.07.2004, 5.08.2004 und 6.09.2004 sowie aus 35,00 EUR seit dem 26.10.2004 sowie an den Kläger zu Händen der H. Rechtsschutzversicherung zu Schadennummer: K... 389,64 EUR zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger vermietete an die Beklagten auf der Grundlage eines Vertrages vom 12.05.2004 das Mietobjekt im Vorderhaus des Anwesens Rstraße in V. zu einem monatlichen Kaltmietzins von 660,00 EUR zuzüglich 70,00 EUR Nebenkostenvorauszahlung.
3Nachdem die Beklagten mit der Begleichung der am 3. Werktag des Monats zu zahlenden Mieten für die Monate Juni und Juli 2004 rückständig waren, kündigte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 6.07.2004 das Mietverhältnis fristlos.
4Nach Anhängigkeit der Klage, mit der Kläger zunächst neben einem Zahlungsanspruch in Höhe von 1.879,81 EUR eine Räumung des Objektes geltend gemacht hat, haben die Beklagten am 25.08.2004 das Mietobjekt an den Kläger zurückgegeben. Mit seiner am 9.10.2004 den Beklagten zugestellten und nachfolgend geänderten Klage macht der Kläger nunmehr nach Rücknahme des Räumungsantrages unter Kostenantrag gegen die Beklagten rückständige Mieten bzw. Nutzungsentschädigung für die Monate Juni bis September 2004 nach dem Kaltmietzins unter Rücknahme der ursprünglich geltend gemachten Nebenkostenvorauszahlungen für die Monate Juni bis Juli 2004 geltend, ferner eine Erstattung von 35,00 EUR Grundgebühren für die Zähler der Niederrheinwerke und schließlich nunmehr insgesamt 737,24 EUR vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten für die anwaltliche Kündigung des Mietverhältnisses.
5Der Kläger ist der Ansicht, dass der Ausspruch der Kündigung wegen Zahlungsverzuges nicht dieselbe Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne betreffe wie die Durchsetzung des Räumungsanspruches im gerichtlichen Verfahren. Der gerichtlich geltend gemachte Räumungsanspruch sei ein anderer Gebührengegenstand als die vorgerichtliche Beendigung des bis zum Zugang der Kündigung fortbestehenden Mietverhältnisses. Die Geschäftsgebühr für die anwaltliche Tätigkeit der Erklärung der fristlosen Kündigung sei daher nicht, auch nicht hälftig auf die Verfahrensgebühr anzurechnen.
6Der Kläger beantragt nunmehr,
7die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
81.)
9an den Kläger für die Zeit von Juni bis September 2004 rückständige Miete und Nutzungsentschädigung zu zahlen in Höhe von 2.640,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 660,00 EUR seit dem 4.06.2004, 6.07.2004, 5.08.2004 und 6.09.2004,
102.)
11an den Kläger weitere 35,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit Zustellung des Klageerweiterungsschriftsatzes (26.10.2004) zu zahlen,
123.)
13an den Kläger, zu Händen der H. Rechtsschutzversicherung zu Schaden-Nr.: K. 737,24 EUR zu zahlen.
14Nachdem die Beklagten in der mündlichen Verhandlung weder erschienen noch vertreten gewesen sind, beantragt der Kläger, nach dem vorstehenden Klageantrag durch Versäumnisurteil zu erkennen.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze sowie die mit diesen überreichten Anlagen verwiesen.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
17Die Klage ist in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang begründet; soweit mit diesem Versäumnisurteil nach dem Klageantrag erkannt worden ist, wird von der Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 313 b I ZPO abgesehen.
18Die Klage hat indes keinen Erfolg, soweit der Kläger mit ihr eine höhere Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten geltend macht, als sie vorstehend in Höhe 389,64 EUR tituliert worden sind.
19Ein klagbarer materieller Schadensersatzanspruch steht dem Kläger hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten nur zu, soweit die Gebühren für die vorgerichtliche Tätigkeit nicht auf die Verfahrensgebühr angerechnet wird.
20Hierbei ist für die vorgerichtliche Tätigkeit ein Streitwert nach der Jahreskaltmiete in Höhe von 7.920,00 EUR zugrundezulegen und nicht der Jahreswert der Warmmiete; der Jahreskaltmiete in Höhe von 7.920,00 EUR ist der vorgerichtlich geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von 1.460,00 EUR hinzuzurechnen, so dass sich ein Gegenstandswert in Höhe von 9.380,00 EUR ermittelt.
21Die 1,3-fache Geschäftsgebühr gemäß VV 2004 beträgt 631,80 EUR, so dass sich zuzüglich einer Telekommunikationspauschale in Höhe von 20,00 EUR und 16 % Mehrwertsteuer (104,28 EUR) ein Gebührenanspruch für die vorgerichtliche Tätigkeit in Höhe von 756,08 EUR ermittelt. Die 1,3-fache Geschäftsgebühr in Höhe von 631,80 EUR ist zur Hälfte, mithin in Höhe eines Betrages von brutto 366,44 EUR auf die im vorliegenden Verfahren entstandene Verfahrensgebühr anzurechnen. Die Differenz in Höhe von (756,08 EUR ./. 366,44 EUR =) 389,64 EUR stellt den nicht anrechnungsfähigen Schaden des Klägers für die Kosten der Rechtsverfolgung dar.
22Die Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Kündigung ist auf die für die Räumungsklage entstandene Verfahrensgebühr anzurechnen. Die erkennende Abteilung sieht diesbezüglich keine Veranlassung, von der - soweit bekannt und ersichtlich - ständigen Rechtsprechung des Gerichtes abzuweichen, wie sie nunmehr auch in der Erstkommentierung zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ihren Niederschlag gefunden hat (Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 16. Auflage 2004, VV 2004 bis 2403, Randziffer 192).
23Der Hinweis des Klägers zur Berechnung des Gegenstandswertes, dass Nebenkostenpauschalen zu den streitwertbestimmenden Entgelten zählen, ist deswegen unbehelflich, weil nach dem Vortrag des Klägers in der Klageschrift keine Nebenkostenpauschalen, sondern Nebenkostenvorauszahlungen vereinbart worden sind, über die entsprechend abzurechnen ist und die sich für den Vermieter als durchlaufender Posten darstellen.
24Die Zulassung der Berufung des Klägers beruht auf § 511 IV ZPO, da das Interesse an der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichtes geboten erscheinen lässt.
25Die klägerseits vertretene Ansicht, wonach eine Anrechnung der für den Ausspruch der fristlosen Kündigung angefallenen vorgerichtlichen anwaltlichen Gebühren auf die Geschäftsgebühr nicht angerechnet werden, ist in Rechtsprechung und Schrifttum gewichtig und gleichwertig vertreten (vgl. nur die bei Gerold/Schmidt RVG a. a. O. zu Fußnote 87 unter a. A. zitierte aktuelle Entscheidung des OLG Köln MDR 04, 178).
26Eine Entscheidung des Berufungsgerichtes zu dieser ständig wiederkehrenden Rechtsfrage ist dem erkennenden Gerichts jedenfalls nicht bekannt, so dass zur Sicherung einer für den hiesigen Bezirk einheitlichen Rechtsprechung die Berufung zuzulassen ist.
27Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 II ZPO in Verb. mit § 269 III 3 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in den § 708 Nr. 2 ZPO.
28Streitwert:
29bis 19.09.2004: 9.799,81 EUR
30(Zahlungsantrag 1.879,81 EUR; Räumungsantrag 7.920,00 EUR);
31seither: 3.412,24 EUR
32(Summe der Zahlungsanträge gemäß Schriftsatz vom 17.09.2004)
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