Beschluss vom Amtsgericht Viersen - 9 XVII 496/10

Tenor

In dem betreuungsgerichtlichen Verfahren

für Frau B., geboren am …, wohnhaft K-haus, V.,

Betreuerin:

Frau S. als Mitarbeiterin des Verein,

Betreuungsverein und Vergütungsgläubiger:

Verein,

wird die aus der Staatskasse an den Verein zu zahlende Vergütung für den Zeitraum vom 24.09.2016 bis 23.09.2017 festgesetzt auf

1.848,00 EUR(i. W. eintausendachthundertachtundvierzig EUR).

Im Wege der Abhilfe wird der Beschluss vom 06.12.2016 dahingehend abgeändert, dass die dem Betreuungsverein zustehende und aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung für den Zeitraum 24.03.2016 bis 23.09.2016 auf 924,00 € festgesetzt wird.

Gemäß § 61 II FamFG wird die Beschwerde unabhängig vom Erreichen des Beschwerdewertes von 600,00 € zugelassen.


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