Urteil vom Amtsgericht Weißenfels - 10 OWi 711 Js 204460/13
Tenor
Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der durch Verkehrszeichen angeordneten Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 160,- € verurteilt.
Ihm wird untersagt, für die Dauer von 1 Monat Kraftfahrzeuge jeglicher Art im Straßenverkehr zu führen.
Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft dieser Entscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von 4 Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
Der Betroffene hat auch die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen zu tragen.
Angewendete Vorschriften: §§ 41 Abs. 1 (i.V.m. lfd. Nr. 49 der dazu erlassenen Anlage 2), 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, 24, 25 StVG.
Gründe
I.
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Der 48-jährige Betroffene ist italienischer Staatsbürger und in Leipzig wohnhaft. Er ist als Geschäftsführer der Fa. B... GmbH tätig und verfügt als solcher über ein regelmäßiges Einkommen.
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Verkehrsrechtlich ist er ausweislich der Auskunft aus dem Verkehrszentralregister vom 12. Sept. 2013 bislang nicht in Erscheinung getreten.
II.
- 3
Am 24. Okt. 2012 führte der Betroffene auf der Bundesautobahn (BAB) 38 in Fahrtrichtung Leipzig um 17.45 Uhr den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen ... .
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Zu dieser Zeit fand auf dem Parkplatz Saaletal eine LKW – Kontrolle statt. In Verbindung mit dieser Kontrolle wurde durch die Polizeibeamten X und Z am Tattag zwischen 15.30 Uhr und 18.30 Uhr bei km 174,950 der BAB 38 in Fahrtrichtung Leipzig eine Geschwindigkeitsmessung mit der zur Tatzeit gültig geeichten Messanlage ES 3.0, Geräte-Nr. 5470, durchgeführt.
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Aufgrund der LKW – Kontrolle waren vor der Messstelle die dort befindlichen Klappschilder geöffnet, durch die auf die Kontrollstelle hingewiesen und die zulässige Höchstgeschwindigkeit beschränkt wird. Die Beschilderung ist dabei derart ausgeführt, dass auf den beidseitig der Fahrbahn angebrachten Klapptafeln jeweils mehrere Zeichen bzw. Zusatzzeichen angebracht sind: So ist zunächst bei km 174,050 auf den Klapptafeln Zeichen 101 in Verbindung mit den Zeichen 1048-12 und 1048-16 angebracht. Bei km 174,300 wird durch Zeichen 274-60 die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h beschränkt und durch das unmittelbar darunter angebrachte Zeichen 277 ein Überholverbot ausgewiesen. Bei km 174,500 sind auf den Klapptafeln die Zeichen 274-58 (80km/h), 276, 1048-12 und 1048-16 dergestalt angebracht, dass oben auf der Tafel Zeichen 274-58 befindlich ist. Darunter befinden sich sodann die Zeichen 276 und die Zeichen 1048-12 und 1048-16. Bei km 174,650 schließlich weisen die Klapptafeln Zeichen 274-65 (60 km/h) sowie die Zusatzzeichen 1048-12 und 1048-16 aus.
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Der Betroffene durchfuhr mit dem von ihm geführten Fahrzeug um 17.45 Uhr die Messstelle, wodurch ein Messfoto, auf dem die gefahrene Geschwindigkeit mit 151 km/h angegeben ist, ausgelöst wurde. Abzüglich eines Toleranzwertes von 3 % (aufgerundet zu Gunsten des Betroffenen auf 5 km/h) ergibt dies eine gefahrene Mindestgeschwindigkeit von 146 km/h. Diese Geschwindigkeit liegt 66 km/h über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h.
III.
- 7
Der Betroffene räumt ein, zur Tatzeit das gemessene Fahrzeug geführt zu haben und auch mit der gemessenen Geschwindigkeit gefahren zu sein. Er macht jedoch geltend, er sei hinsichtlich der Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit einem Irrtum unterlegen, da er die Beschilderung zwar wahrgenommen habe, aber davon ausgegangen sei, dass die Beschränkungen nur für LKW und Busse gelten würden.
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An der Richtigkeit des Geständnisses des Betroffenen hat das Gericht keinen Zweifel. Ebenso wenig ergeben sich Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der durchgeführten Messung.
IV.
- 9
Der Betroffene hat sich damit einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach §§ 41 Abs. 1 (i.V.m. lfd. Nr. 49 der dazu erlassenen Anlage 2), 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, 24, 25 StVG schuldig gemacht, indem er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 66 km/h überschritten hat.
- 10
Der hiernach festzustellende Geschwindigkeitsverstoß ist dem Betroffenen unter Beachtung der nachfolgenden Einschränkung auch vorzuwerfen. Auszuschließen ist nach der Einlassung des Betroffenen nämlich, dass der Betroffene die Verkehrszeichen optisch nicht richtig wahrgenommen hätte. Damit scheidet ein Tatbestandsirrtum aus (§ 11 Abs. 1 OWiG). Die falsche rechtliche Auslegung einer optisch richtigen wahrgenommenen Verkehrsregelung begründet allenfalls einen Verbotsirrtum im Sinne von § 11 Abs. 2 OWiG. Ein solcher Irrtum eines Verkehrsteilnehmers über die Bedeutung einer Verkehrsregelung ist zwar in aller Regel als vermeidbar anzusehen. Etwas anderes kann jedoch dann gelten, wenn die Beschilderung sich so darstellt, dass eine vom Betroffenen dargelegt Fehlvorstellung nicht als fernliegend anzusehen ist (vgl. dazu OLG Bamberg, NJW 2007, 3081 ff.). Dies ist nach Überzeugung des Gerichts bei der hier vorhandenen Beschilderung der Fall, soweit es die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h betrifft. Aus dem in der Akte befindlichen Beschilderungsplan und der zugehörigen Skizze der Beschilderung, auf die gemäß § 46 OWiG in Verbindung mit § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen wird, ergibt sich, dass auf dem Klappschild nicht nur das Zeichen 274-58 (80km/h), sondern auch die Zeichen 276, 1048-12 und 1048-16 unmittelbar untereinander angebracht sind. Ein Trennstrich zwischen dem Zeichen 274-58 und dem Zeichen 276, auf das sich die Zusatzzeichen 1048-12 und 1048-16 ausschließlich beziehen, ist nicht vorhanden. Insoweit erscheint es nicht als fernliegend, dass ein durchschnittlicher Kraftfahrer in Ansehung des zuvor mit der ersten Klapptafel erfolgten Hinweises auf eine LKW – Kontrolle annimmt, dass die auf der bei km 174,500 befindlichen Anordnungen sich sowohl hinsichtlich der Geschwindigkeitsbeschränkung als auch hinsichtlich des Überholverbots ebenfalls nur auf LKW und Busse erstrecken.
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Etwas anderes gilt allerdings hinsichtlich der Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h durch Zeichen 274-60 auf der bei km 174,300 befindlichen Klapptafel. Zwar ist hier ebenfalls ein weiteres Verkehrszeichen angebracht. Es handelt sich dabei jedoch um Zeichen 277, mit dem ein Überholverbot für Fahrzeuge über 3,5 t Gesamtgewicht ausgesprochen wird. Diese Beschilderung ist eindeutig und auch von einem durchschnittlichen Kraftfahrer nicht falsch zu deuten. Bei Anstrengung der gebotenen Sorgfalt hätte der Betroffen hier daher ohne Weiteres erkennen können und müssen, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch für PKW zumindest auf 100 km/h herabgesetzt ist.
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Demzufolge hält das Gericht aufgrund der Fehlvorstellung des Betroffenen eine Geschwindigkeitsüberschreitung nur insoweit für vorwerfbar, als der Betroffene eine Höchstgeschwindigkeit von mehr als 100 km/h gefahren ist.
V.
- 13
Ausgehend von den vorstehenden Überlegungen war bei Bemessung der zu verhängenden Sanktion der Regelsatz der Nr. 11.3.7 des Bußgeldkatalogs zu Grunde zu legen, der eine Geldbuße von 160,- € und ein Fahrverbot von 1 Monat vorsieht.
- 14
Gründe, auch hiervon zu Gunsten des Betroffenen abzuweichen, vermochte das Gericht nicht zu erkennen.
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Insbesondere war vorliegend gegen den Betroffenen auch ein einmonatiges Fahrverbot zu verhängen (§ 25 StVG i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BKatV). Zwar geht das Gericht zu Gunsten des Betroffenen davon aus, dass ihm die Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit insoweit nicht vorgeworfen werden kann, als er die Beschränkung derselben auf 80 km/h nicht auf PKW und damit auf sich bezogen hat. Der Irrtum hierüber rechtfertigt aber ein Absehen vom Fahrverbot nicht, denn es verbleibt jedenfalls bei dem Vorwurf, die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h missachtet zu haben. Der hieraus resultierende Verstoß einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 46 km/h ist immer noch derart gravierend, dass er neben der Verhängung der Geldbuße auch ein einmonatiges Fahrverbot nach sich ziehen muss. Das Gericht hält dies zur Einwirkung auf den Betroffenen auch für erforderlich.
VI.
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Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 465 Abs. 1 StPO.
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Referenzen
- § 46 OWiG 1x (nicht zugeordnet)
- StVG § 25 Fahrverbot 1x
- § 11 Abs. 1 OWiG 1x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 2 OWiG 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 267 Urteilsgründe 1x
- § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BKatV 1x (nicht zugeordnet)
- § 46 Abs. 1 OWiG 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten 1x