Beschluss vom Amtsgericht Wesel - 27 C 125/07
Tenor
sind auf Grund des Beschlusses des Landgerichts Duisburg vom 19.03.2009 (Ak¬ten-zei¬chen 11 S 102/08) und auf Grund des Urteils des Amtsgerichts Wesel vom 02.06.2008 von der Klägerin 969,74 EUR - neunhundertneunundsechzig Euro und vierundsiebzig Cent - nebst Zin¬sen in Höhe von fünf Pro¬zent¬punk¬ten über dem Ba¬sis-zins¬satz nach
§ 247 BGB seit dem 02.04.2009 an die Beklagte zu er¬stat¬ten.
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Die Berechnung der außergerichtlichen Kosten ist bereits übersandt.
2Die dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegenden Titel sind vorläufig vollstreckbar.
3Abgesetzt wurde die Terminsgebühr der 2. Instanz, da ein Termin erkennbar nicht stattgefunden hat und auch nicht hätte stattfinden müssen.
4Eine Anrechnung der Geschäftsgebühr erfolgte nicht. Der Gesetzgeber wird in Kürze einen § 15a RVG einführen, der die Anrechnung im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich verbietet. Aus der Begründung der Gesetzesänderung geht eindeutig hervor, dass diese Verfahrensweise bereits mit Einführung des RVG gewollt war. Damit ist mit der erfolgten Verabschiedung des Gesetzes durch den Bundestag eine Bindungswirkung der einschlägigen anderslautenden Urteile des BGH nicht mehr gegeben.
5Wesel, 26.05.2009
6Amtsgericht
7Hartwig
8Rechtspfleger
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 11 S 102/08 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 247 Basiszinssatz 1x
- RVG § 15a Anrechnung einer Gebühr 1x