Beschluss vom Amtsgericht Wesel - 24 M 207/18

Tenor

Der Gerichtsvollzieher wird zum Verfahren DR II X/17 angewiesen, die von der Gläubigerin beantragte Kassenpfändung in dem Fischgeschäft „N“, Q-straße in X, nicht mit der Begründung zu verweigern, die Vermutung gemäß den §§ 739 ZPO, 1362 BGB träfe nicht zu.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin.

Verfahrenswert: 500 €


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