Urteil vom Amtsgericht Wiesbaden - 92 C 1807/21 (13)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des für die Beklagte aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, falls sie nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger unterhielt bei der Beklagten eine Wohngebäudeversicherung bezüglich des im Rubrum klägerseits angegebenen Hausgrundstücks. Unter Punkt 6.2.1.2. waren Grundstückseinfriedungen mitversichert, nicht jedoch sonstige Bäume, Sträucher und Pflanzen. Andererseits sah die Bedingungen unter 8.1.7 vor, dass Aufräumungskosten für Bäume, soweit sie das Entfernen, den Abtransport und die Entsorgung derselben notwendig machten, weil sie durch Sturm abgeknickt, entwurzelt oder umgestürzt waren unter den Versicherungsschutz fielen. Die Versicherung beinhaltete ferner einen Selbstbehalt von 500,-- Euro.
Am 23./24.2.2017 herrschte in B. Sturm. Unter dem 24.2.2017 meldete der Kläger einen Baumschaden im ungefähren Zeitraum vom 20.2., 18.00 Uhr bis 24.2., 8.00 Uhr. Ein Angebot vom 30.10.2020 kam auf Nettokosten für Aufräum- und Wiederbeschaffungskosten für einen vier bis fünf Meter hohen Baum, einen Rhododendron und einer Azalee in Höhe von 5.255,20 Euro.
Unter dem 29.12.2020 hat der Kläger einen Mahnbescheid beantragt. Als Anspruchsgrund trug er einen Schadensersatz aus Versicherungsvertrag gemäß Schreiben vom 23.2.2017 vor.
Unter dem 25.3.2022 erhielt er eine Rechnung derselben Firma des Kostenvoranschlages über durchgeführte Arbeiten in Höhe von 4.223,-- Euro brutto.
Wegen eines Leitungswasserschadens aus dem Jahre 2017 führten die Parteien am hiesigen Gericht einen weiteren Rechtsstreit, eine weitere Klage abzüglich eines weiteren Leitungswasserschadens stand am 25.2.2021 vor dem Landgericht Kassel an. In diesem Verfahren war ein Sachverständiger unter dem 23.2.2017 vor Ort gewesen.
Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 4.755,20 Euro nebst Verzugszinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.11.2020, hilfsweise seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Gemäß § 214 Abs. 1 BGB ist die Beklagte berechtigt nach Eintritt der Verjährung die Leistung zu verweigern. Der Schadenseintritt war im Jahre 2017, so dass bei der gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren zum Schluss des laufenden Kalenderjahres Verjährung zum 31.12.2020 eingetreten ist. Dem Kläger ist es nicht durch Einreichung des Mahnbescheids gelungen, diese Verjährungsfrist zu hemmen. Denn für eine Hemmung ist es notwendig, dass die Angaben im Mahnbescheid derart eindeutig sind, dass sie nicht nur für den Antragsgegner, sondern auch für einen objektiven Dritten geeignet sind, Grund und Umfang des Anspruchs selbst eindeutig zu identifizieren, d. h. von anderen möglicherweise gegebenen Ansprüchen abzugrenzen.
Dabei ist für die getroffene Entscheidung maßgeblich, dass es für den vorliegenden Schadensfall kein Schreiben vom 23.2.2017 gegeben haben kann. Der Kläger hat den von ihm geltend gemachten Schaden erst am 24.2.2017 gegen 8.00 Uhr frühestens Kenntnis erhalten. Mithin konnte er mit dem Schreiben nicht bereits einen Tag früher gegenüber der Beklagten geltend machen. Dies wäre zwar sicherlich dann unschädlich, wenn es zwischen den Parteien nur Streit bezüglich eines Schadens geben würde. Vorliegend ist es jedoch so, dass die vertraglichen Beziehungen der Parteien durch zwei weitere Schäden belastet sind und dass gerade unter dem 23.2.2017 ein Sachverständiger vor Ort gewesen ist. Insofern ist naheliegend, dass unter diesem Datum dann auch Schreiben des Klägers bzw. des Sachverständigen gegeben haben mag, die sich auf Schadensersatzansprüche aus Versicherungsverträgen bezogen haben.
Im Übrigen war es der Beklagten auch nicht zuzumuten, irgendwelche Rechenbeispiele anzustellen, was der Kläger von ihr überhaupt wollte. Im Schreiben vom 12.11.2020 legt er ohne Nennung eines konkret geforderten Regulierungsbetrages den Kostenvoranschlag über 6.096,03 Euro brutto vor.
Die prozessualen Nebenentscheidungen basieren auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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